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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – VI ZB 3/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 3/07

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b

Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass

eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist

formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonde-

ren Fragen des internationalen Privatrechts stellen.

BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07 - LG Berlin

AG Mitte

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 11. November 2006 wird auf Kosten

des Klägers verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

1.958,90 €.

Gründe:

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz von 1.958,90 €

nach einem Verkehrsunfall in B. in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage an

die Beklagte zu 2, eine in Frankreich ansässige Versicherungsgesellschaft mit

einer Niederlassung in Deutschland, unter der Anschrift ihrer inländischen Nie-

derlassung zugestellt. Es hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewie-

sen. Gegen das am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter am

12. April 2006 Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechender Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist hat er die Berufung am 13. Juni 2006

begründet. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 haben die Beklagten beantragt, die

Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil diese beim Oberlandesgericht hätte

eingelegt werden müssen. Bei der Beklagten zu 2 handele es sich um eine Ak-

tiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich. Der allgemei-

ne Gerichtsstand der Beklagten zu 2 sei danach in Frankreich. Der Sitz der Nie-

derlassung im Inland begründe lediglich den besonderen Gerichtsstand nach

§ 21 ZPO. Der Kläger hat am 29. Mai 2006 beantragt, hilfsweise für den Fall,

dass sich das Landgericht der Ansicht der Beklagten anschließen würde, Wie-

dereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegrün-

dungsfrist zu gewähren und die Sache an das Kammergericht zu verweisen.

Am selben Tag hat er Berufung gegen das Urteil vom 7. März 2006 beim Kam-

mergericht eingelegt und Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungs-

und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat

das Kammergericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die beim Land-

gericht eingelegte Berufung ausgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung

durch Beschluss vom 11. November 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen

wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

statthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht zulässig, da die Fragen zur Anwendbar-

keit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, die der Streitfall aufwirft, bereits hin-

reichend durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.

3

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Be-

rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verneint und die Berufung des Klä-

gers verworfen.

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a) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt,

dass es sich bei der Beklagten zu 2 um eine Aktiengesellschaft nach französi-

schem Recht mit Sitz in Frankreich handelt, die in Deutschland lediglich über

eine Niederlassung verfügt. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2

liegt mithin im Ausland (§ 17 ZPO), so dass die Voraussetzungen des § 119

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. Dies gilt auch,

soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 1 richtet (vgl. Senat, BGHZ

155, 46, 49 f.). Auch die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel.

5

b) Der Senat sieht keine Veranlassung, im Streitfall vom Beschluss des

IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02 -

VersR 2004, 355 f. abzuweichen. Dass Fragen des internationalen Privatrechts

keine Rolle spielen und sich auch solche nach der Belegenheit des Risikos oder

einer eventuellen Rechtswahl von vornherein nicht stellen können, weil der

Kläger den Direktanspruch gemäß § 3 Abs. 1 PflVG gegen den Haftpflichtversi-

cherer des Unfallgegners geltend macht, ist für die Frage der Rechtsmittelzu-

ständigkeit nicht maßgebend. Das macht die Beschwerdeerwiderung mit Recht

geltend.

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Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts

daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand

im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im

Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen

(Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rn. 15; MünchKomm/Wolf, ZPO

2. Aufl. Aktualisierungsband, GVG § 119 Rn. 4; Musielak/Wittschier ZPO

5. Aufl. § 119 GVG Rn. 19). Nur ein formales Verständnis der Norm genügt dem

aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit,

wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in

ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (siehe dazu

BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928). Das lässt sich nur erreichen, wenn die Vor-

aussetzungen der Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b GVG

eng und formal verstanden werden, weil sie den Zugang zu dem an sich gege-

benen Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht in einer mit Sachgründen

nicht mehr zu rechtfertigen Weise erschweren. Das Kriterium des allgemeinen

Gerichtsstands gewährleistet eine hinreichende Bestimmtheit und damit

Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen

Landgericht und Oberlandesgericht (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). Deshalb

kommt die von der Rechtsbeschwerde geforderte teleologische Reduktion der

Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht in Betracht. Im Übrigen

wäre bei Anwendung des ausländischen Rechts durch das Amtsgericht die Be-

rufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

GVG begründet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB

129/06 – VersR 2007, 664, 665 f.), so dass die Zuständigkeitsregelung in § 119

Abs.1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wollte man der Rechtsbeschwerde folgen, weitge-

hend leer liefe.

7

c) Der Beschluss des Landgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu

den Beschlüssen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar

2004 - VIII ZB 66/03 - WM 2004, 2227 f. und vom 16. November 2004

- VIII ZB 45/04 - NZM 2005, 147. Anders als in den diesen Beschlüssen

zugrunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Kläger aufgrund der bei der vor-

gerichtlichen Korrespondenz zur Verwendung gekommenen Briefbögen, auf

denen sich der Hinweis auf den Hauptsitz der Gesellschaft in Paris befindet,

Kenntnis vom Sitz der Beklagten zu 2 in Frankreich. Eine Veranlassung den

allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 in erster Instanz zur Sprache zu

bringen, bestand für die Beklagten danach nicht, da jedenfalls der besondere

Gerichtsstand des § 32 ZPO bei dem vom Kläger angerufenen Amtsgericht be-

gründet war. Zu Recht hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass ein

inländischer allgemeiner Gerichtsstand nicht erörtert worden ist, nicht schon

hergeleitet, die Parteien hätten übereinstimmend einen allgemeinen Gerichts-

stand der Beklagten zu 2 im Inland angenommen. Vielmehr hatte der Kläger

aufgrund der ihm zugänglichen Informationen Veranlassung zu sorgfältiger Prü-

fung, ob es sich bei der Direktion für Deutschland um eine Tochtergesellschaft

der ausländischen Gesellschaft oder lediglich um eine, wenn auch eingetrage-

ne, Zweigniederlassung handelt.

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d) Nach diesen Grundsätzen wäre das Kammergericht für die Entschei-

dung über die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk gehö-

renden Amtsgerichts zuständig gewesen. Entgegen dem Antrag des Klägers

kam eine Verweisung des Rechtsstreits über die Berufung in entsprechender

Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Landgericht nicht in Be-

tracht. Zum einen gilt diese Bestimmung nicht für die funktionelle Zuständigkeit

(vgl. Senat, BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB

90/95 - NJW-RR 1997, 55). Der Antrag bleibt aber auch deshalb ohne Erfolg,

weil die Berufungsfrist am 29. Mai 2006 bereits abgelaufen war.

9

Dem Kläger kann nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden, weil die Fristversäumnis

nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Der Kläger muss sich das Verschulden

seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, welches

darin liegt, dass er die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat.

Es besteht auch keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinle-

gung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befassten Landge-

richts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristver-

säumnis des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom

15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - VersR 2005, 247, 248).

10

11

Demzufolge hat das Landgericht die Berufung zu Recht als unzulässig

verworfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 07.03.2006 - 107 C 3005/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2006 - 24 S 106/06 -