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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 50/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 g Abs. 1; VAHRG §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und
soweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegen-
stand einer Saldierung war.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - OLG Oldenburg AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof.
Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2005 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
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Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit No-
vember 1985 getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten
Antrag durch Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskräftig geschieden
und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
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In der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB)
haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-
worben, die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in
Höhe von 468,36 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am
26. Dezember 1937) in Höhe von 71,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf
den 31. Januar 2003. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrech-
te bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau in
Höhe von 168,09 € und der Ehemann in Höhe von 283,96 €, jeweils monatlich
und bezogen auf den 31. Januar 2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätz-
lich Anrechte auf eine ihm am 16. Januar 1987 zugesagte statische Betriebs-
rente in Höhe von monatlich 1.022,58 € erworben, die das Amtsgericht in der
Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung
a.F. - mit 567,86 € bewertet hatte.
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Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt,
dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes
durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe
des zulässigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 €, bezogen auf den 31. Ja-
nuar 2003, von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund übertragen hatte; zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alters-
kasse bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der
Realteilung Anrechte in Höhe von 57,94 € übertragen. Im Übrigen hatte es den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
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Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem
die Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 €. Die Versorgungseinkünfte der Ehe-
frau betragen insgesamt 875,86 €, die des Ehemannes 1.562,83 €, jeweils mo-
natlich und aktualisiert.
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Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorlie-
genden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtli-
che Ausgleichsrente von 424,68 € monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der
Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den
Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Ausgleichs-
rente von 463,19 € zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-
landesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen.
II.
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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein An-
spruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus
dem hälftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe
und die um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilaus-
gleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu ver-
mindern sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht
unter Anwendung der BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynami-
scher Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öffentlich-rechtli-
chen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente
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dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der
im öffent-
lich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis ange-
passt werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert ge-
genüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Dement-
sprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits gutgebrachter Ausgleichsbe-
trag von (47,60 € : 25,86 € x 26,13 € =) 48,10 €, der von der hälftigen Betriebs-
rente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Ausgleichs-
rente von (1.022,58 € : 2 = 511,29 € - 48,10 € =) 463,19 € ergebe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der
Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der
Ehefrau bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grundsätzlich
schuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht
worden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente ab-
gezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht
diesen Betrag mit 48,10 € errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Aus-
gleichsrente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des
Ehemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil no-
minal auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d. h. auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das Oberlandesgericht diese Ak-
tualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist
es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Novellierung der
Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006
außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-
lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwer-
tes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu
tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ
2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120,
121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum
31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Das Ober-
landesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des dabei übertragenen Anrechts
der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem Ehezeitende erfolgte
Steigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf diese Weise
aktualisierten Teilbetrag von 48,10 € von der hälftigen betrieblichen Altersver-
sorgung von (1.022,58 € : 2 =) 511,29 € in Abzug gebracht.
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b) Fehlerhaft ist indes, dass das Oberlandesgericht - ebenso wie auch
schon das Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichs-
rente unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der
Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert
der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Ren-
tenversicherung übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei
der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Be-
triebsrente insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb aus-
gleichspflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung erworbenen werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Eheman-
nes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz
mit den insgesamt werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen.
Diese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichs-
rente zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch unterlassen.
Richtigerweise hätte das Oberlandesgericht auch die Wertdifferenz zwischen
den in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten
der Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das
Ehezeitende bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwick-
lung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen
Zahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug brin-
gen müssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. § 1587 g
Rdn. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleichs der hälftige Nominalbetrag der nicht öffentlich-rechtlich auszu-
gleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das Oberlandesgericht noch zu-
treffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 € : 2 =) 511,29 € aus-
zugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versor-
gung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag
häufig der Grenzbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein, wenn die
auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und deswegen
nur in dessen Höhe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG öffentlich-rechtlich
ausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der öffentlich-rechtlich aus-
geglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das
Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits eine Saldierung mit der höhe-
ren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen:
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Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Al-
terskasse unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und
die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung dieje-
nigen des Ehemannes um (468,36 € - 71,75 € =) 396,84 € überstiegen, hätte
der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der Be-
triebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich (396,84 € : 2 =) 198,42 € zu Gunsten des Ehemannes führen
müssen. Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hat-
te das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den
Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich
seiner höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des
Grenzbetrages von monatlich 47,60 € zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen.
Die Betriebsrente hat somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein
der gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 €) und zusätzlich ein Aus-
gleich zugunsten der Ehefrau in Höhe des Grenzbetrages (47,60 €) erfolgt ist.
Damit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der
Summe dieser Beträge, also in Höhe von (198,42 € + 47,60 € =) 246,02 € be-
reits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.
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Wie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich
geänderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert
bei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen
Rentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich aus-
geglichenen aktuellen Betrag von (246,02 € : 25,86 x 26,13 =) 248,49 €. Dieser
Betrag ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen
Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich in Höhe von (511,29 € - 248,49 € =) 262,70 € verbliebe.
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2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.
Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.
Nach § 1587 h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht
statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestrei-
ten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen
bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbil-
lige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht
verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes
nicht. Sie ermöglichen auch keine abschließende Beurteilung durch den Senat.
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Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuld-
rechtlichen Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Ver-
sorgungsbezüge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung
der der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen.
Auch vermag der vom Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich aus-
zugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zu-
gesagt worden, für sich genommen eine unbillige Härte nicht zu begründen.
Auch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als
eine Vergünstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zu-
sage sogar ausdrücklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und
gerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung
gewährt. Soweit diese Arbeitsleistung während des Zusammenlebens der Ehe-
gatten erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbescha-
det des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebens-
leistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über den Versorgungs-
ausgleich teilhaben soll.
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Eine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Tren-
nungszeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben.
Für die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder
eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach
§ 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen
Maßstäbe vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18jährige) Tren-
nungszeit aber um so eher eine Anwendung der Härteklausel erlauben, je kür-
zer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre)
gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24).
Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung geboten, die die wirtschaftli-
chen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigen
muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006,
769, 770 betr. § 1587 c BGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob mehrere Umstän-
de - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase
erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuer-
kennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte erscheinen
lassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist Aufga-
be der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das Oberlandesgericht
bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirt-
schaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen
unzulängliche Angaben
(zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss vom
20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten Prü-
fung unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkanin-
chenfarm und eines Anteils an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernah-
rung ist, hat es demgegenüber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine
Bewertung dieser Vermögenswerte ausdrücklich offengelassen. Damit hat es
sich den Zugang zur gebotenen Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse versperrt; eine solche Abwägung war jedoch notwendig und im
vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die Zeit des Zu-
sammenlebens der Parteien weit übersteigt.
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Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da-
mit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowie
unter Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichs-
rente erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die Zurückver-
weisung gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umstän-
den, die für und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu er-
gänzen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2004 - 45 F 189/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 UF 127/04 -