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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 177/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht- lich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Se- natsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung be- stimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545).

b) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuld- rechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet.

c) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortführung des Senats- beschlusses vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 ff.).

BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - OLG Hamm AG Essen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-

richts Hamm vom 8. Juni 2004 aufgehoben.

II. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss

des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 17. Februar

2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

für die Monate Januar 2003 bis Juni 2003 eine schuldrecht-

liche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 339,08 € und

für die Monate Juli 2003 bis Februar 2004 eine schuldrecht-

liche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 €, ins-

gesamt somit 4.743,36 € zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab März 2004 an die

Antragstellerin eine monatlich im Nachhinein zu entrichten-

de Ausgleichsrente in Höhe von 338,61 € (statt 39,09 % der

jeweils von der R.

GmbH gezahlten Bruttobetriebsrente) zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit ab März

2004 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer

Betriebsrente gegen die R.

GmbH in Höhe von monatlich 338,61 €

(statt monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages)

zuzustimmen.

III. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander

aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die am 6. November 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin (geb.

26. September 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (geb.

11. November 1939; im Folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsge-

richts - Familiengericht - vom 16. Juli 1996 rechtskräftig geschieden; das Ver-

fahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. In der Ehezeit

(1. November 1963 bis 30. November 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide

Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-

ben, der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April

1964 bis 30. November 1999 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung

bei der R.-GmbH.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte den abgetrennten Versor-

gungsausgleich durch Beschluss vom 15. Mai 1997 dahin geregelt, dass es

vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Renten-

versicherung in Höhe von insgesamt 728,38 DM (372,41 €) auf das Versiche-

rungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 30. November 1995, übertragen hat.

Dabei wurde in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 DM (41,52 €) im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und unter Beschränkung

auf den Grenzbetrag die im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium als

statisch behandelte betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgegli-

chen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich vorbehalten.

4

Spätestens seit dem 1. November 2002 beziehen beide Parteien eine Al-

tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehe-

mann seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe für die Zeit ab 1. Januar

2003 jährlich 10.393,68 € brutto beträgt (monatlich 866,14 €). Mit Anwalts-

schriftsatz vom 10. Dezember 2002 forderte die Antragstellerin den Antrags-

gegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf.

5

Am 28. März 2003 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtli-

chen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat

ausgesprochen, der Ehemann "schulde" der Ehefrau ab März 2004 eine lau-

fende "monatlich im Nachhinein zu entrichtende Ausgleichsrente in Höhe von

39,09 % der jeweils von der ... (R.-GmbH) gezahlten Bruttobetriebsrente"; es

hat ihn daneben verpflichtet, einer Abtretung der Betriebsrente "in Höhe von

monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages an die Antragstellerin zu-

zustimmen". Zudem hat das Amtsgericht den Ehemann zur Zahlung einer Aus-

gleichsrente für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in Höhe von monatlich

339,08 € und für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2004 in Höhe von monat-

lich 338,61 € verpflichtet, insgesamt somit zur Zahlung von Rückständen in Hö-

he von 4.743,36 €. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Amtsgericht

dabei mit (10.393,68 x 380 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./.

428 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 9.228,03 € jährlich (769 € mo-

natlich) ermittelt. Zur Bestimmung des geschuldeten monatlichen Ausgleichsbe-

trages hat es von der Hälfte des Ehezeitanteils in Höhe von (769 € : 2 =)

384,50 € den bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teilbetrag in

Höhe von 45,42 € für die Zeit bis 30. Juni 2003 und in Höhe von 45,89 € für die

Zeit ab 1. Juli 2003 abgezogen; dabei hat es den Teilausgleichsbetrag entspre-

chend den jeweiligen Steigerungen des aktuellen Rentenwertes aktualisiert

(41,52 € : 23,64 <aRW Ehezeitende> x 25,86 <aRW bis 30. Juni 2003> =

45,42 €; 41,52 € : 23,64 <aRW Ehezeitende> x 26,13 <aRW seit 1. Juli 2003> =

45,89 €). Anschließend hat es die geschuldeten monatlichen Ausgleichsbeträge

in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der bezogenen monatlichen Betriebsrente

gesetzt und die ab März 2004 geschuldete laufende monatliche Rente nicht mit

ihrem Nominalbetrag, sondern einem von der Gesamtrente geschuldeten Vom-

hundertsatz festgestellt (338,61 € : 866,14 € = 39,09 %).

6

Die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückge-

wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-

mannes, mit der er die von dem Oberlandesgericht gewählte Methode einer

Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-

nen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsra-

ten der gesetzlichen Rentenversicherung rügt.

II.

10

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anrech-

nung des durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits

ausgeglichenen Teilbetrages habe dadurch zu erfolgen, dass der Teilaus-

gleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Renten-

wertes aktualisierten Wert vom geschuldeten Ausgleichsbetrag abzuziehen sei.

Einer Rückdynamisierung unter Heranziehung der verfassungswidrigen Bar-

wert-Verordnung bedürfe es hingegen nicht; denn dies würde zu einer deutlich

höheren Anrechnung des bereits ausgeglichenen Teils der Betriebsrente führen

mit der Folge, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt bliebe. Zudem

stünde die Ehefrau damit schlechter, als wenn der Teilausgleich nach § 3 b

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG unterblieben und sie wegen der Betriebsrente des Ehe-

manns vollständig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen

worden wäre. Die vom Amtsgericht - Familiengericht - angewandte Methode zur

Berechnung des Wertes des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbe-

trages der Betriebsrente sei deshalb nicht zu beanstanden.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der

bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem

Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat

(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-

gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-

schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung

der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss

BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur

Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-

schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-

reichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-

ter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-

geführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine

nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen

unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr

nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleich gekürzt

wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Auf-

wertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem aus-

gleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.

11

b) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses

mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen unter der bis

31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten

öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezoge-

ne Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen sei-

ner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag

"hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-

chenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007

- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 f.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB

166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -

FamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005,

1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom

25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Ebenso hält es der

Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten,

einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-

Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im

Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-

chende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen

(Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung be-

stimmt; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und

vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen

unter Heranziehung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durch-

geführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teil-

betrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senats-

beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364).

12

Vorliegend war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember

2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlan-

desgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen

Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende

erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

13

2. Die angefochtene Entscheidung kann allerdings nicht bestehen blei-

ben, soweit das Oberlandesgericht es für zulässig erachtet hat, die ab März

2004 zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente mit einem Vomhundertsatz

der Gesamtbetriebsrente (39,09 %) festzusetzen und den Ehemann zur Abtre-

tung eines entsprechenden Prozentsatzes seines betrieblichen Anrechts zu ver-

pflichten.

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a) Die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als Prozent-

satz der vom Schuldner bezogenen Gesamtbetriebsrente wird in Rechtspre-

chung und Literatur überwiegend für zulässig gehalten (OLG Zweibrücken

- 2. ZS - FamRZ 2006, 276, 277; 2002, 399; OLG München FamRZ 1999, 869

f.; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 f Rdn. 11; Dörr/Hansen NJW

2002, 3140, 3146; Glockner/Vucko-Glockner Versorgungsausgleich in der Pra-

xis § 3 Rdn. 47; Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 g Rdn. 13; Scholz/Stein/

Bergmann Praxishandbuch Familienrecht Kap. M Rdn. 293; vgl. auch OLG Thü-

ringen FamRZ 2001, 627, 628 und OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118, 119

für den schuldrechtlichen Ausgleich von Auffüllbeträgen nach § 315 a SGB VI;

differenzierend: Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587 g Rdn. 34). Zum Teil

wird einschränkend gefordert, dass sich die Höhe des Ausgleichsanspruches

allein nach der Rente des Ausgleichspflichtigen bemesse und keine Gegenan-

rechte des Ausgleichsberechtigten zu verrechnen seien (OLG München FamRZ

1999, 869 f.; Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; vgl. auch Bamberger/Roth/

Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 34).

15

Zur Begründung wird angeführt, durch die Festsetzung eines Vomhun-

dertsatzes des auszugleichenden Anrechts werde im Falle einer regelmäßigen,

aber nur geringfügigen Versorgungsanpassung der Halbteilungsgrundsatz kon-

sequent und fortlaufend verwirklicht. Der im Gesetz nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m.

§ 1587 d Abs. 2 BGB vorgesehene Weg über das Abänderungsverfahren sei

hierfür zu umständlich. Er setze die materiellrechtlich gebotene laufende und

wertgleiche Teilhabe häufig nur unvollkommen und mit zeitlicher Verzögerung

um, vor allem wegen des Erfordernisses einer "wesentlichen Änderung" der

Verhältnisse und der Rückwirkung des Erhöhungsverlangens nur auf den Zeit-

punkt des Verzugseintritts, nicht aber der Veränderung selbst (Staudinger/

Rehme aaO § 1587 g Rdn. 13). Hingegen vermeide die Festsetzung der

schuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz künf-

tige, Kosten verursachende Abänderungsverfahren (OLG Zweibrücken FamRZ

2002, 399). Der Ausgleichsberechtigte habe deshalb ein Rechtsschutzinteresse

an einer dynamischen Festsetzung (OLG München FamRZ 1999, 869, 870;

Glockner/Vucko-Glockner aaO § 3 Rdn. 47; Scholz/Stein/Bergmann aaO

Kap. M Rdn. 293). Zum Teil wird die Zulässigkeit der Dynamisierung des

schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages auch mit einer entsprechenden Anwen-

dung von § 1612 a BGB begründet (OLG München FamRZ 1999, 869, 870; vgl.

auch OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457 f.).

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b) Der Senat vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen.

§ 1587 g Abs. 1 BGB beinhaltet keinen Anspruch des Ausgleichsberech-

tigten auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der

schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunfts-

verlangen gegen den Verpflichteten nach §§ 1587 k, 1580 BGB und bei einer

wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverfahren nach

§ 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung.

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aa) Die Festsetzung einer mit einem Vomhundertsatz ausgedrückten

Ausgleichsrente ist vorliegend auch nicht geeignet, die mathematisch genaue

Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes

im schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich zu gewährleisten.

19

Mit der Festsetzung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Vomhun-

dertsatz der Gesamtbetriebsrente wäre die zukünftige Wertbemessung des be-

reits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbe-

trages an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen Anrechts

gekoppelt. Erhöhte sich nämlich die auszugleichende Betriebsrente, spiegelte

sich im dynamischen Ausgleichsbetrag automatisch auch der öffentlich-rechtlich

ausgeglichene Teilbetrag mit einem höheren Wert wieder, selbst wenn der ak-

tuelle Rentenwert tatsächlich unverändert geblieben wäre. Wäre hingegen die

auszugleichende Betriebsrente tatsächlich statisch, müsste der nach § 3 b

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichene Teilbetrag bei der Bestimmung der

Ausgleichsrente auch dann mit einem unveränderten Wert berücksichtigt wer-

den, wenn der aktuelle Rentenwert anstiege und sich durch eine Wertsteige-

rung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages nach mathematischen Grundsät-

zen eigentlich eine Verringerung der schuldrechtlichen Ausgleichspflicht er-

rechnete.

20

Ein vergleichbares Problem ergäbe sich in Fallkonstellationen, in denen

zur Ermittlung der Ausgleichsrente dem schuldrechtlich auszugleichenden An-

recht Gegenanrechte des Ausgleichspflichtigen gegenüberzustellen sind. Mit

der dynamischen Bestimmung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Pro-

zentsatz wäre der zu berücksichtigende Wert eines gegenzurechnenden An-

rechts künftig von der Wertentwicklung der auszugleichenden Betriebsrente

abhängig. Erhöhte sich das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht, würde ein

gegenzurechnendes Anrecht im dynamisierten Rentenbetrag automatisch mit

einem entsprechend prozentual höheren Wert berücksichtigt, selbst wenn es

tatsächlich eine andere Wertentwicklung genommen hätte. Dies gilt nicht nur für

dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegende Gegenanrechte (OLG München

FamRZ 1999, 869 f.), sondern auch für gegenzurechnende öffentlich-rechtliche

Anrechte des Ausgleichsberechtigten

(vgl. Scholz/Stein/Bergmann aaO

Rdn. 293; Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 34),

21

bb) Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der

Gesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit

von Vollstreckungstiteln (OLG Zweibrücken - 5. ZS - FamRZ 2003, 1290, 1291;

OLG Celle FamRZ 2004, 1215, 1217; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30).

22

Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-

eignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang

der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre-

ckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest

ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen (BGHZ 22, 54, 57 f.; 88, 62, 65).

Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-

gung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend be-

stimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeu-

tig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung

des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bun-

desgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist

(BGHZ 122, 16, 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994 - IX ZR 255/93 - NJW

1995, 1162). Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen

wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus

dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteile vom

7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f. und vom 6. Novem-

ber 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl.

§ 704 Rdn. 3 u. 5).

23

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die

Festsetzung der vom Ehemann zu zahlenden schuldrechtlichen Ausgleichsren-

te mit einem bestimmten Prozentsatz seiner gesamten betrieblichen Versor-

gung ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, weil eine Vollstreckung nach

§ 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO ohne den für den Vollstreckungszeit-

raum maßgeblichen - nicht allgemein zugänglichen - Rentenbescheid der

R.-GmbH nicht möglich wäre. Für die Bestimmtheit des Titels lässt sich auch

nicht der Rechtsgedanke des § 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die

Dynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer

schuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn § 1612 a BGB

nimmt auf die Regelbetragverordnung und damit auf eine allgemein zugängli-

che normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es für Vollstre-

ckungsorgan oder Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu vollstrecken-

den Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragverordnung zu

errechnen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1290, 1291; BT-Drucks.

13/7388, 26 f.).

24

c) Der ausgleichspflichtige Ehemann kann auch nicht zur Abtretung eines

prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Gesamtbetriebsrente verpflichtet

werden (vgl. für eine Differenzierung zwischen Zahlungsverpflichtung und Ab-

tretungspflicht: Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 33).

25

Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann der Berechtigte in Höhe der laufenden

Ausgleichsrente vom Verpflichteten erfüllungshalber die Abtretung der in den

Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen. Diese Vorschrift

will dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

erleichtern und ihre unbeschränkte - auch über die Pfändungsgrenzen hinaus-

gehende - Durchsetzbarkeit ermöglichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht

4. Aufl. § 1587 i Rdn. 1). Der Abtretungsanspruch ist lediglich eine die Durch-

setzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch (Staudiger/Rehme

aaO § 1587 i Rdn. 8); er kann dem Ausgleichsberechtigten deshalb nicht zu

einem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den lau-

fenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen

Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über

die Abtretung laufender Versorgungsansprüche ist nur über das Abänderungs-

verfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine

wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist (vgl. Jo-

hannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 i Rdn. 7).

27

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.

a) Gegen die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegende

Berechnung des nominalen Ausgleichsanspruches bestehen keine Bedenken.

Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Beschluss des

Amtsgerichts - Familiengerichts - dahin abzuändern, dass der Ehemann ver-

pflichtet ist (neben den zu leistenden Rückständen von 4.743,36 € für den Zeit-

raum Januar 2003 bis Februar 2004), für die Zeit ab März 2004 an die Ehefrau

eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 €

zu zahlen und der Abtretung seiner laufenden Betriebsrente bei der R.-GmbH in

Höhe von ebenfalls 338,61 € monatlich an die Ehefrau zuzustimmen.

28

b) Entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde ist der Senat an der

Festsetzung eines bestimmten Zahlungs- bzw. Abtretungsbetrages statt eines

Prozentsatzes nicht durch das zu Gunsten des Ehemannes als alleinigem

Rechtsmittelführer zu beachtende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl.

für die Geltung des Verschlechterungsverbotes im Versorgungsausgleichsver-

fahren BGHZ 85, 180, 185 ff.).

29

aa) Die Verpflichtung zur Zahlung und zur Abtretung eines bestimmten

Prozentsatzes seiner Betriebsrente beschwert den Ehemann bereits deshalb,

weil er die Zahlung und auch die Abtretung eines "dynamischen" Anteils seiner

Betriebsrente an die Ehefrau nicht schuldet und die Ehefrau dadurch unabhän-

gig von den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens und der tatsächli-

chen Wertentwicklung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetra-

ges an zukünftigen Erhöhungen der Versorgung partizipieren würde.

30

bb) Zwar führt die der Rechtsbeschwerde teilweise stattgebende Ent-

scheidung des Senats nun dazu, dass der Ehefrau ein dem Bestimmtheitsgebot

genügender und damit gegen den Ehemann vollstreckbarer Titel auf Zahlung

der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur Verfügung steht. Allerdings war das

Oberlandesgericht auch ohne einen bezifferten Antrag der Ehefrau (vgl. Se-

natsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951)

gehalten, von Amts wegen eine dem verfahrensrechtlichen Gebot der Be-

stimmtheit von Vollstreckungstiteln genügende Entscheidung zu treffen (§ 53 g

Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO). Bei der Verletzung eines von Amts wegen

zu beachtenden Verfahrensgebots findet das Verschlechterungsverbot indes-

sen keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein größeres verfah-

rensrechtliches Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst (Senatsbe-

schluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457).

Hier kommt dem Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln ein entspre-

chender Vorrang bereits deshalb zu, weil sich die Ehefrau als Gläubigerin der

schuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Falle der Rechtskraft der angefoch-

tenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Sie

hätte dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines neuen Verfahrens

mit dem Ziel, den vollstreckbaren Inhalt des rechtskräftigen, aber nicht hinrei-

chend bestimmten Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-

richt - feststellen zu lassen (vgl. hierzu BGHZ 36, 11, 13 f.; BGH Urteil vom

25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - NJW 1972, 2268).

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cc) Allerdings ist der Senat wegen des zu beachtenden Verschlechte-

rungsverbots an einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-

liengericht - gehindert, soweit der Antragsteller entgegen §§ 1587 k Abs. 1,

1585 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet worden ist, die geschuldete Ausgleichsren-

te nicht bereits monatlich im Voraus, sondern erst am Ende eines Monats ("im

Nachhinein") zu zahlen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 17.02.2004 - 102 F 105/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 UF 151/04 -