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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – 5 StR 532/06

5. Strafsenat

5 StR 532/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 20. und 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Richterin

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 21. Juni 2007 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Göttingen vom 14. Juli 2006 mit den

jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

der Angeklagte in sieben Fällen – I. 2. d, I. 2. e aa bis cc,

I. 2. f aa bis cc der Urteilsgründe – freigesprochen wor-

den ist.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und

die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

werden verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft ver-

worfen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des

Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-

ten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine

andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in

vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in

einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, des

weiteren wegen Betrugs in 15 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Verun-

treuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem Betrugsvorwurf in weiteren

zehn Fällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Mit Aus-

nahme der drei Fälle I. 2. f ee der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der

Firma W. im Zeitraum 26. Juli bis 31. Juli 2004) wendet sich die Revision

der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, gegen die – verbleibenden sieben – Teilfreisprüche. Daneben greift die

Staatsanwaltschaft (insoweit nicht vertreten) die Annahme der Fremdnützig-

keit (statt Eigennützigkeit) in einem Betrugsfall, die Strafzumessung in drei

weiteren Fällen sowie die Gesamtstrafbildung an. Dieses Rechtsmittel hat

den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten ist

unbegründet.

I.

2

3

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und

Wertungen getroffen:

Der Angeklagte wollte sich mit seiner Einzelfirma im Bauelemente-

handel mit dem Einbau von Bauelementen selbständig machen. Da er dabei

zum Erwerb der Baumaterialien in Vorleistung treten musste und weder

„Aussichten auf weitere zeitnahe und gewinnträchtige Aufträge“ (UA S. 13)

noch sonst irgendwie gesicherte Gewinnerwartungen hatte, versuchte er auf

unterschiedliche Weise, den Vorfinanzierungsbedarf zu decken.

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a) Er gab für die Monate November 2003, Januar und Februar 2004

jeweils unter Beifügung gefälschter Eingangsrechnungen Voranmeldungen

mit erfundenen Vorsteuerbeträgen ab. Dadurch erlangte er unberechtigte

Steuervergütungen von insgesamt rund 5.500 Euro. Bezüglich des für Feb-

ruar 2004 geltend gemachten Vorsteuerüberhanges in Höhe von rund

2.200 Euro kam es infolge einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht mehr zur

Auszahlung. Diese letzte Tat hat das Landgericht im Hinblick auf die ge-

werbsmäßige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB

mit einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten – in den beiden vorherge-

henden Fällen jeweils acht Monate – geahndet, ohne das Regelbeispiel des

§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO zu erörtern.

5

b) Wegen seiner fortbestehenden Zahlungsschwierigkeiten zog der

Angeklagte im Zeitraum von Ende März bis 21. Juni 2004 über seine Ehefrau

nach deren Zulassung zum Lastschriftverfahren im Online-Banking zu Lasten

der Sparkasse O. mehrfach Geldbeträge ein, obwohl ihm bewusst

war, dass das Lastschriftverfahren für diese mit den Lastschriftgebern ver-

einbarten kurzfristigen Kreditgewährungen nicht vorgesehen war. Die Spar-

kasse, die die Lastschriften von den Banken der Geldgeber nach dem (zu

erwartenden) Widerruf der Belastungen innerhalb von sechs Wochen zu-

rücknehmen musste, fiel mit über 86.000 Euro aus. Für diese Tat hat das

Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Um die Mitarbeiter der Sparkasse von der Schuldenbeitreibung abzuhalten,

legte der Angeklagte im Juli 2004 ein von ihm gefälschtes Schreiben der

S. I. KG vor, mit dem angeblich der Eingang von

63.498,43 Euro bestätigt wurde.

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c) Im April 2004 stellte der Angeklagte den Zeugen L.

ein, wobei er ihm vorspiegelte, ein festes Bruttogehalt in Höhe von

1.900 Euro monatlich zu zahlen. Tatsächlich wollte der Angeklagte den Zeu-

gen L. nur im Fall der erfolgreichen Vermittlung von Werkauf-

trägen entlohnen. Gleichwohl stellte der Angeklagte bei der Agentur für Ar-

beit am 22. April 2004 einen Antrag auf monatlichen Einstellungszuschuss in

Höhe von 60 % des Bruttogehalts, der ihm in Höhe von insgesamt

5.700 Euro für den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 ausgezahlt wurde. Ent-

gegen dem im Bescheid der Agentur für Arbeit enthaltenen Hinweis verwen-

dete der Angeklagte die Zuschüsse weder für den Arbeitslohn noch für die

Sozialversicherungsbeiträge. Für die Betrugstat zu Lasten des Zeugen L.

hat das Landgericht aus dem Grundtatbestand des Betrugs nach

einer Gesamtschau trotz der Indizwirkung des angenommenen Regelbei-

spiels der Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf mehrere strafmildernde Um-

stände (insbesondere hatte der Angeklagte Schulden des Zeugen L.

im Juni 2004 in Höhe von über 2.000 Euro übernommen) eine Einzel-

freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.

7

d) Im Zeitraum vom 4. Juni 2004 bis April 2005 bezog der Angeklagte

für seine Einzelfirma von acht Lieferanten unterschiedliche Vermögensge-

genstände wie einen Computer, Werkzeuge, Materialien für den Fensterbau

und Treibstoff, ohne diese zu bezahlen, und verursachte bei den Gläubigern

einen Forderungsausfall von über 13.000 Euro. Im Hinblick auf die bis zum

21. Juni 2004 erfolgten Lastschrifteinzüge hat sich das Landgericht von ei-

nem Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht überzeugen können und ihn da-

her insoweit von dem Vorwurf, in sieben Fällen Waren in Kenntnis seiner

Zahlungsunfähigkeit und in Zahlungsunwilligkeit bestellt zu haben, aus tat-

sächlichen Gründen freigesprochen (Fälle I. 2. d, I. 2. e aa bis cc sowie I. 2. f

aa bis cc der Urteilsgründe). Nur

für die Bestellungen nach dem

21. Juni 2004 hat das Landgericht Betrugsvorsatz beim Angeklagten ange-

nommen; es ist damit – mit Ausnahme der drei nicht mehr verfahrensgegen-

ständlichen Taten – zu neun Betrugstaten gelangt, die es im Hinblick auf die

gewerbsmäßige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des § 263

Abs. 3 StGB mit Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten

geahndet hat.

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e) Schließlich stellte der Angeklagte im September 2004 den Zeugen

W. ein, obwohl er weder fähig noch willens war, dessen Lohn zu zah-

len. Zudem führte er für einen weiteren Arbeitnehmer die für die Monate Sep-

tember 2004 bis Dezember 2004 angefallenen Sozialversicherungsbeiträge

in Höhe von jeweils 400 Euro nicht an die AOK Northeim ab, obwohl er auch

für diesen Angestellten dafür vorgesehene Einstellungszuschüsse erhielt.

9

f) Obwohl er im November 2004 die eidesstattliche Versicherung in ei-

nem Zwangsvollstreckungsverfahren abgegeben hatte, beauftragte der An-

geklagte im Dezember 2004 die J. D. und V. GmbH mit

dem Druck und der Veröffentlichung von Stellenangeboten und blieb den

Werklohn in Höhe von rund 200 Euro schuldig (Fall I. 2. n der Urteilsgründe).

Für diese Betrugstat hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des § 263

Abs. 1 StGB unter Verneinung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit

eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt.

10

g) Im letzten Betrugsfall (Fall I. 2. p der Urteilsgründe) erwarb der An-

geklagte, über dessen Vermögen am 27. Juni 2005 das Insolvenzverfahren

eröffnet wurde, im Januar 2006 von der Autohaus P. GmbH einen Merce-

des Sprinter nebst Winterreifen, ohne zahlungswillig und -fähig zu sein. Die

Autofirma erlitt durch den Entzug der Nutzung und im Hinblick auf den letzt-

endlich gescheiterten Verkauf getätigte vergebliche Aufwendungen einen

Vermögensverlust von rund 1.500 Euro. In Abweichung von der unverändert

zugelassenen Anklage hat das Landgericht, das der geständigen Einlassung

des Angeklagten gefolgt ist, in diesem Fall einen fremdnützigen Betrug zu-

gunsten eines Vorunternehmers des Angeklagten und daher keinen beson-

ders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ange-

nommen.

11

2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zu Lasten

der Firma E. (Fall I. 2. d der Urteilsgründe) damit verteidigt, er habe die-

sen Lieferanten mit Geldmitteln, die er sich mittels höherer Kreditaufnahme

im Lastschriftverfahren hätte beschaffen müssen, bezahlen wollen. Bezüglich

der weiteren Betrugsfälle zu Lasten der Firma H. D. GmbH &

Co. KG (Fälle I. 2. e der Urteilsgründe) und der Firma We. (Fälle I. 2. f aa

bis cc der Urteilsgründe) hat sich der Angeklagte „speziell nicht eingelassen“,

jedoch im Rahmen seiner „Angaben zu den Warenbestellungen im Allgemei-

nen ... eingeräumt, bei Vertragsschluss nicht in der Lage gewesen zu sein,

den Kaufpreis zu zahlen und nur die Hoffnung gehabt zu haben“ (UA S. 93),

aus zukünftigen Bauaufträgen liquide zu werden. Bis dahin habe er nur die

am stärksten drängenden Gläubiger bezahlen wollen.

12

Diese Einlassung hat das Landgericht als nicht mit einer für eine Ver-

urteilung notwendigen Sicherheit widerlegt erachtet, weil das Bankkonto bei

der Sparkasse bis zum 21. Juni 2004 – und damit auch bei den jeweiligen

Vertragsschlüssen – überwiegend im Haben geführt worden sei; erst danach

sei es vom Angeklagten nach dem endgültigen Scheitern der Kreditaufnah-

men mittels zweier Barabhebungen in Höhe von insgesamt 16.200 Euro „ab-

geräumt“ worden. Daher sei der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt als zah-

lungsfähig anzusehen; jedenfalls sei ein entsprechender Betrugsvorsatz des

Angeklagten nicht erwiesen, auch wenn er selbst bezüglich der beiden letzt-

genannten Gläubiger (zu seinen eigenen Lasten) sich nicht auf die Einkünfte

aus dem Lastschriftverfahren berufen und damit „insoweit – aus welchen

Gründen auch immer – nicht ausreichend hinsichtlich der unterschiedlichen

Zeiträume differenziert“ habe (UA S. 92).

II.

13

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Ur-

teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III.

14

Die wirksam auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkte Revision

der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie mit der Sachrüge in den Frei-

spruchsfällen I. 2. d, I. 2. e aa bis cc und I. 2. f aa bis cc der Urteilsgründe die

Beweiswürdigung beanstandet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

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1. Die Beweiswürdigung, die den sieben Teilfreisprüchen vom Vorwurf

des Lieferantenkreditbetruges zugrunde liegt, hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

16

a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der

Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft

nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters;

die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-

fehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn

die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen

Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH

wistra 2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50,

299 nicht abgedruckt). Der Überprüfung unterliegt auch, ob überspannte An-

forderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt wor-

den sind (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH

wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin lie-

gen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolge-

rung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses

Ergebnis stützen könnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-

satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu un-

terstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht

sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07; BGH

NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36).

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b) Hier erweist sich die Beweiswürdigung, worauf die Revision und der

Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben, als widersprüchlich,

unklar und lückenhaft. Soweit das Landgericht – in den Betrugsfällen zu Las-

ten der Firmen D. und W. sogar entgegen der Einlassung des Ange-

klagten – von dessen Zahlungsfähigkeit ausgeht, ist diese Bewertung nicht

hinreichend mit Tatsachen belegt.

18

Der Angeklagte hatte von Beginn seiner werbenden Tätigkeit an keine

Geldmittel, um seine Lieferanten zu bezahlen. Er hatte, wie er wusste, für

sein Einzelunternehmen kein stimmiges Betriebskonzept und musste von

vornherein mit Straftaten, beginnend mit den erschlichenen Vorsteuervergü-

tungen, den erheblichen Vorfinanzierungsbedarf decken. Es war ihm, wie er

glaubhaft eingeräumt hat, allenfalls möglich, nur die hartnäckigsten Gläubiger

zu bezahlen.

19

Vor diesem Hintergrund durfte sich das Landgericht nicht mit Hinwei-

sen auf die aus dem Lastschriftverfahren missbräuchlich erlangten Zah-

lungseingänge und auf die Barzahlung eines Betriebsfahrzeuges über

12.800 Euro beschränken, um Zahlungsfähigkeit bis zum 21. Juni 2004 an-

zunehmen. Die lückenhafte Darstellung der Vermögenssituation des Ange-

klagten ermöglicht dem Senat keine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit.

Zwar waren die Geldmittel aus dem Lastschriftbetrug zu berücksichtigen.

Jedoch wäre ein etwaiges Bankguthaben, dessen Höhe das Landgericht

nicht mitteilt, zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit unbeachtlich, wenn

absehbar wäre, dass jenes Bankkonto zum Zeitpunkt der vorgesehenen Be-

gleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten keine entsprechende De-

ckung aufwies. Das Landgericht hätte insbesondere vor dem Hintergrund,

dass der Angeklagte für sein Einzelunternehmen nicht Buch führte, seine

Einlassung einer kritischen Prüfung unterziehen müssen, warum bei den Be-

stellungen bis zum 21. Juni 2004 im Unterschied zu den anderen Fällen eine

Bezahlung möglich und gewollt gewesen sei. Die bloße Hoffnung, später

zahlungsfähig zu werden, lässt den Täuschungsvorsatz hinsichtlich der Er-

klärung uneingeschränkter Zahlungsfähigkeit nicht entfallen (Tröndle/Fischer,

StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 106).

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Wollte der Angeklagte bereits ab dem 4. Juni 2004 – und damit im ge-

samten Tatzeitraum – nur die am stärksten auf Zahlung drängenden Gläubi-

ger befriedigen, kommt ein Betrugsvorsatz auch für die Bestellungen vor dem

21. Juni 2004 in Betracht. Das Landgericht hat hier nicht bedacht, dass Zah-

lungsunwilligkeit allein – unabhängig von der Frage der Zahlungsfähigkeit –

den Betrug begründen kann.

21

22

2. Die Verurteilung wegen (fremdnützigen) Betrugs im Fall II. 2. p der

Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung noch stand.

a) Die nur

für diesen Fall erhobene Aufklärungsrüge (§ 244

Abs. 2 StPO), mit der beanstandet wird, dass der Vorunternehmer S. nicht

als Zeuge zu der Frage gehört worden ist, ob die Besitzerschleichung an

dem Kleinlaster zu seinen Gunsten erfolgte, genügt bereits nicht den Anfor-

derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Denn sie

teilt nicht die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mit und bezeichnet da-

mit das Beweismittel nur unvollständig (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-

trag 40).

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b) Die Annahme eines fremd- und nicht eigennützigen Betrugs zu Las-

ten des Autohauses P. GmbH beruht auf einer noch tragfähigen Beweis-

grundlage. Soweit die Staatsanwaltschaft das Einlassungsverhalten des An-

geklagten und sein festgestelltes Verhalten gegenüber der Verkäuferin an-

führt, zeigt sie damit keine Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten oder Lücken,

sondern nur andere mögliche Schlüsse auf, die das Landgericht nicht ziehen

musste. So konnten insbesondere die Ankündigung Ende 2005, den Klein-

laster für eine eigene Firma zu erwerben, sowie die eigenhändige Entgegen-

nahme und Rückgabe gerade der Festigung der Legende, wonach der S.

nach außen nicht in Erscheinung treten sollte, gedient haben. Allein der Um-

24

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stand, dass der Angeklagte als Subunternehmer selbst über ein Transport-

fahrzeug verfügt haben muss, um sinnvollerweise Bauaufträge annehmen zu

können, hätte eine Erörterungspflicht des Landgerichts auslösen können.

Indes ist es auch im Rahmen eines Subunternehmervertrages möglich, dass

der Angeklagte nur seine Arbeitskraft, der Vorunternehmer S. aber sämtli-

che Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen sollte.

3. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Umfang begegnet

ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Ob es rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht im Fall der ver-

suchten Umsatzsteuerhinterziehung für den Monat Februar 2004 – unter Be-

rücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHSt 35, 374, 376; BGH wistra 1998, 265, 266 und 1990, 26, 27) – das

Regelbeispiel der fortgesetzten Verwendung nachgemachter oder verfälsch-

ter Belege (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) und damit einen möglichen Straf-

schärfungsgrund nicht erörtert hat, kann dahinstehen. Jedenfalls beruht das

Urteil nicht hierauf. Das Landgericht hat, wie in den beiden vorangegangenen

Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung auch, rechtsfehlerfrei wegen der (voll-

endeten und gewerbsmäßigen) Urkundenfälschung den Strafrahmen des

§ 267 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der mit demjenigen des § 370 Abs. 3

AO übereinstimmt. Dass das Landgericht bei der dritten Steuerstraftat eine

geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, rechtfertigt sich daraus, dass die

Tat wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes zur Auszahlung des

geltend gemachten Vorsteuerüberhanges und der damit unterbliebenen Her-

beiführung der Festsetzungswirkung (vgl. § 168 Satz 2 AO und BGH

wistra 2005, 56, 57; BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2) nicht über das

Versuchsstadium hinaus gelangt ist.

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b) Die Gesamtwürdigung im Betrugsfall zu Lasten des Angestellten

L. , aufgrund derer das Landgericht die Indizwirkung der bejah-

ten Gewerbsmäßigkeit verneint hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, warum es in diesem Fall die In-

dizwirkung der angenommenen Gewerbsmäßigkeit als widerlegt angesehen

hat. Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht

ersichtlich.

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c) Dass das Landgericht im Betrugsfall zu Lasten der J. D.

und V. GmbH unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des

Bundesgerichtshofs in wistra 1999, 465 das Regelbeispiel der Gewerbsmä-

ßigkeit verneint hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar genügt es

zur Bejahung von Gewerbsmäßigkeit, dass die Tat – wie etwa beim Ankauf

von Rauschgift oder Schmuggelgut zum gewinnbringenden Weiterverkauf –

mittelbar als Einnahmequelle dient (BGH aaO und BGH NStZ 1999, 622,

623; BGH wistra 1994, 230, 232; BGH MDR bei Holtz 1983, 621, 622). Ein

solcher mittelbarer Zusammenhang ist hier aber zu verneinen. Denn die Ur-

teilsfeststellungen belegen noch nicht ausreichend, auch nicht in ihrer Ge-

samtheit unter Berücksichtigung der Warenkreditbetrügereien im April 2005,

dass der Angeklagte die zu werbenden Außendienstmitarbeiter in gleicher

betrügerischer Weise anstellen wollte wie den Zeugen W. .

IV.

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Nach alledem bedarf die Sache in den sieben genannten freigespro-

chenen Betrugsfällen (I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, I. 2. f aa bis cc der Urteilsgrün-

de) neuer Aufklärung und Bewertung, sofern der neue Tatrichter nicht von

der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. Für den Fall einer

gegebenenfalls neu vorzunehmenden Gesamtstrafbildung weist der Senat

darauf hin, dass das von der Staatsanwaltschaft gerügte Eingehen auf die

finanzielle Situation des Angeklagten und auf dessen Geldbedarf im Tatzeit-

raum ersichtlich nur dazu diente, den „situativen Zusammenhang“ bei der

straffen Zusammenführung der Einzelstrafen zu erläutern (UA S. 149). Dies

stellt daher keine widersprüchliche Verwertung eines an sich strafschärfen-

den Gesichtspunkts dar.

Basdorf Gerhardt Raum

Schaal Jäger