Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZB 137/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb

unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzun-

gen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt.

BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 - LG Kleve

AG Kleve

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Juli

2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 4. Juni 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 7.816,53

€ festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 28. Juni 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubi-

ger) wegen rückständiger Abgaben in Höhe von 32.973,01 € die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom

6. September 2006 wurde der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gutachter) zum

vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens

über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Deckung der Verfah-

renskosten beauftragt. Der Gutachter sah den Eröffnungsgrund der Zahlungs-

unfähigkeit als gegeben an. Die Verfahrenskosten könnten voraussichtlich mit

Hilfe von Anfechtungsansprüchen gegen den antragstellenden Gläubiger ge-

deckt werden, der im anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum laut telefoni-

scher Auskunft etwa 7.200 € im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben

habe.

Das Insolvenzgericht forderte den Gläubiger auf, die seit März 2006 ver-

einnahmten Beträge mitzuteilen. Dies lehnte der Gläubiger ab.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen und dem Gläu-

biger die Verfahrenskosten auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers

ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gläubiger weiter-

hin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft und

auch im Übrigen zulässig (§§ 574, 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der er-

gangenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insol-

venzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Zwar sei der antragstellende

Gläubiger nicht verpflichtet, Auskunft über mögliche Anfechtungsansprüche zu

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erteilen. Wenn er Anfragen des vorläufigen Verwalters und des Insolvenzge-

richts jedoch nicht beantworte, obwohl die verlangten Auskünfte ohne großen

Aufwand erteilt werden könnten, dürfe aus diesem Verhalten der Schluss gezo-

gen werden, dass es ihm nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe,

sondern nur darum, weiteres Vermögen ermitteln zu lassen, auf das er nach

Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen zugreifen könne. Das sei ein Miss-

brauch des Eröffnungsverfahrens und unredlich.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig,

wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal „rechtliches Interesse“ ist eingefügt

worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im

Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und

um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt

werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen

(BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine

Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtli-

che Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen

werden können (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588,

589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 22). Rechtsmissbräuchlich und damit

unzulässig kann ein Antrag allerdings sein, wenn es dem Antragsteller um die

Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forde-

rung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht (BGH, Beschl. v. 21. Juni

2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623, 624; Jaeger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 4).

Das gilt insbesondere für einen Antrag, mit dem der Gläubiger nur zu seinem

eigenen Vorteil und zum Nachteil anderer Gläubiger Vermögensgegenstände

des Schuldners ermitteln lassen will, in die er dann außerhalb eines Insolvenz-

verfahrens vollstrecken kann (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI

2004, 753, 754).

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b) Von diesen Grundsätzen scheint das Beschwerdegericht ausgegan-

gen zu sein. Den Schluss, dass der Gläubiger verfahrensfremde Zwecke verfol-

ge, hat es jedoch ausschließlich deshalb gezogen, weil der Gläubiger es abge-

lehnt hat, Einzelheiten der im anfechtungsrelevanten Zeitraum erfolgten Zah-

lungen mitzuteilen. Das ist nicht zulässig.

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aa) Die Insolvenzordnung kennt keine Auskunftspflichten möglicher An-

fechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht. Erst recht bestehen der-

artige Pflichten nicht gegenüber dem (künftigen) Verwalter als dem (künftigen)

Gegner des Anfechtungsprozesses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs gibt es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklä-

rungspflicht. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Partei-

en, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu

benennen. Darauf beruhen auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweis-

last im Zivilprozess. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für sei-

nen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und

Vorlagepflichten bestehen oder die Grundsätze der sekundären Darlegungslast

eingreifen (BGHZ 116, 47, 56; BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, WM

1990, 1844, 1845 f; Beschl. v. 26. Oktober 2006 – III ZB 2/06, NJW 2007, 155,

156). Stellen die Erfolgsaussichten eines Anfechtungsprozesses nur eine Vor-

frage bei der Prüfung der Verfahrenskostendeckung dar (§ 26 Abs. 1 InsO),

kann nichts anderes gelten. Dass im vorliegenden Fall der mögliche Anfech-

tungsgegner derjenige ist, der den Insolvenzantrag gestellt hat, ändert schließ-

lich ebenfalls nichts. Ob die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich

gedeckt sind, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gläubigers. Dieser hat

zwar die Möglichkeit, durch einen Verfahrenskostenvorschuss die Eröffnung

eines massearmen Insolvenzverfahrens zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 2

InsO). Macht er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, hat es dabei

sein Bewenden. Auf die Zulässigkeit seines Eröffnungsantrags wirkt sich die

Weigerung, einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, nicht aus. Ebenso

wenig muss der Gläubiger dadurch zur Deckung der Verfahrenskosten beitra-

gen, dass er einen Anfechtungsprozess gegen sich vorbereitet.

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bb) Das Beschwerdegericht hat allein deshalb einen Missbrauch des In-

solvenzeröffnungsverfahrens und die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke

angenommen, weil der Gläubiger die verlangten Auskünfte zu den tatsächlichen

Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nicht erteilt hat. Damit hat es,

wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, die Zulässigkeit des Eröffnungsan-

trags an die Beantwortung der Fragen zu den Anfechtungsvoraussetzungen

geknüpft. Dieses Vorgehen findet in der Insolvenzordnung keine Grundlage.

§ 14 Abs. 1 InsO verlangt lediglich die Darlegung und Glaubhaftmachung der

Forderung und des Eröffnungsgrundes. Weitere Aufklärung hat der Gläubiger

nicht zu leisten.

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3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht

zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Das Insol-

venzgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gegeben

sind.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Kleve, Entscheidung vom 04.06.2007 - 31 IN 63/06 -

LG Kleve, Entscheidung vom 04.07.2007 - 4 T 215/07 -