BGH Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 15/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 765 a
Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszah-
lungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuld-
ners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuld-
ner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspru-
chen.
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07 - LG Verden
AG Stolzenau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2007
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 €.
Wegen dieser Forderung erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB
auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehen-
den Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in
einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leis-
tungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes
Bankkonto unterhält, werden die ihm gegenüber der Agentur für Arbeit zuste-
henden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat-
lich 680,08 € auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf den Antrag des Schuld-
ners nach § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeän-
dert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuld-
ner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unter-
liegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Gläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters am 11. Januar 2006 zurückge-
wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechts-
beschwerde der Gläubigerin diesen Beschluss im Hinblick auf die in fehlerhafter
Besetzung getroffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und die Sache an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nach Übertragung der Sache auf die Kammer die
sofortige Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 18. Januar 2007
erneut zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-
beschwerde will die Gläubigerin die Zurückweisung des Vollstreckungsschutz-
antrags des Schuldners erreichen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Schuldner sei hinsichtlich
der Pfändung des gegen den Drittschuldner bestehenden Auszahlungsan-
spruchs zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 765 a ZPO
Vollstreckungsschutz im Umfang von 680,08 € monatlich zu gewähren. Die dem
Schuldner in dieser Höhe gewährten Sozialleistungen entsprächen dem not-
wendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 850 f Abs. 1 a) ZPO. Der Schuldner
habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, allein der Um-
stand, dass er aufgrund vorausgegangener Pfändungen sein Bankkonto verlo-
ren habe, sei der Grund dafür, dass die laufenden Sozialleistungen auf ein Kon-
to des Drittschuldners überwiesen würden. Bei der gemäß § 765 a ZPO vorzu-
nehmenden Abwägung sei deshalb vorrangig darauf abzustellen, aus welchem
Rechtsgrund dem Schuldner der Betrag ursprünglich zugestanden habe.
2. Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanordnung nach
§ 765 a ZPO für unzulässig. Der Umfang des vom Schuldner zu beanspruchen-
den Pfändungsschutzes sei in den § 55 SGB I und § 851 k ZPO abschließend
geregelt.
3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung stand.
Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehen-
den Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto
des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistun-
gen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstre-
ckungsschutz beanspruchen.
a) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrecht-
lichen Schutzvorschriften
(vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl.,
Rdn. 1281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 38; Schusch-
ke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 6;
OLG Nürnberg, Rpfleger 2001, 361; LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 614;
LG Essen, Rpfleger 2002, 162; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129; a.A. Münch-
KommZPO-Heßler, 2. Aufl., § 765 a Rdn. 13 m.w.N.). Der Anwendbarkeit dieser
Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwä-
gung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen
zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen
sind.
b) Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO kommt
allerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder
nicht zur Anwendung kommen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765 a
Rdn. 13; Schuschke/Walker, aaO; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1664).
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Schuldner Pfän-
dungsschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs weder nach
§ 55 Abs. 1, 4 SGB I beanspruchen noch durch einen auf § 850 k ZPO gestütz-
ten Antrag erlangen kann.
Nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer
auf ein Konto des Berechtigten überwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von
sieben Tagen insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem un-
pfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermin entspricht. Pfändungsschutz nach § 55 SGB I besteht dagegen
nicht für Forderungen aus der Gutschrift auf dem Konto eines Dritten, den der
Berechtigte als Zahlungsempfänger der Geldleistung angegeben hat (vgl. BGH,
Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709, 710).
Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I
unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kommt in entspre-
chender Anwendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Be-
tracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Schuldners
überwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB
56/06, NJW 2007, 604). § 850 k ZPO ist dagegen nicht entsprechend anwend-
bar, wenn die laufenden Sozialleistungen auf Weisung des Schuldners auf ein
Konto eines Dritten überwiesen werden und der Gläubiger den Auszahlungsan-
spruch des Schuldners gegen den Dritten pfändet (vgl. Stein/Jonas/Brehm,
ZPO, 22. Aufl., § 850 k Rdn. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-
ger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129).
c) Ermessensfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem
Schuldner nach den gegebenen Umständen zur Vermeidung einer unangemes-
senen Härte im Sinne des § 765 a ZPO ein für seinen notwendigen Lebensun-
terhalt erforderlicher Betrag in Höhe von 680,08 € monatlich zu belassen ist.
Der Schuldner hat mit der Anweisung an den Sozialversicherungsträger,
die ihm zustehenden Sozialleistungen an den Drittschuldner auszuzahlen, keine
Verfügung zugunsten eines Dritten getroffen. Nach den Feststellungen des Be-
schwerdegerichts dient das Konto des Drittschuldners dazu, dem Schuldner,
der selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung der
Leistungsbeziehung mit dem Sozialversicherungsträger zu ermöglichen.
Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Auszahlungsanspruch gegen den
Dritten in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf des Schuldners erfor-
derlichen Betrags von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen
benachteiligt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon aus-
zugehen, dass der Schuldner für die dem Auszahlungsanspruch zugrunde lie-
genden Leistungen der Agentur für Arbeit in voller Höhe Pfändungsschutz be-
anspruchen könnte. Durch die Anwendung des § 765 a ZPO wird daher hier
einer unzumutbaren Härte entgegengewirkt, die daraus resultiert, dass der
Schuldner, der auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über
kein eigenes Bankkonto verfügt.
Dressler
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, Entscheidung vom 11.01.2006 - 8a M 571/05 -
LG Verden, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 T 274/06 -