BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 305/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-
schluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom
2. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.493,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde über das Vermögen der Schuld-
nerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter
bestellt. Am 19. Februar 2004 reichte dieser den Schlussbericht, die Schluss-
rechnung und einen Antrag ein, in dem er die Festsetzung einer Vergütung
nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 19.667,88 € verlang-
te.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des
Verwalters auf insgesamt 17.480,64 € festgesetzt. Dessen sofortige Beschwer-
de hat zu einer Anhebung des Betrags auf 18.174,30 € geführt. Mit der Rechts-
beschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren im Um-
fang der verbliebenen Differenz weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
1. Das Landgericht meint, von der vom Beteiligten angenommenen Be-
rechnungsgrundlage in Höhe von 35.237,23 € seien die an die Sozietät des In-
solvenzverwalters gezahlten Beträge sowie - bis zur Schlussverteilung zu er-
wartende - Zinseinnahmen in Höhe von 130 € abzusetzen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die an die Sozietät des Beteiligten gezahlten Beträge sind in die Be-
rechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV einzurechnen. Sie werden
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4
Satz 2 Buchst. a InsVV geregelte Ausnahmefall nicht vor. Danach werden Be-
träge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonde-
rer Sachkunde erhält, abgezogen. Hier hat indes nicht der Verwalter die gezahl-
te Vergütung erhalten, sondern die Sozietät. Zwar gehört der Verwalter dieser
Sozietät an. Ein Abzug hat gleichwohl zu unterbleiben, weil die Vergütung nicht
an den Verwalter persönlich gezahlt worden ist. Die Sozietät ist als (Au-
ßen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und daher selbst Träger von
Rechten und Pflichten (vgl. BGHZ 146, 341). Nach dem klaren Wortlaut des § 1
Abs. 2 Nr. 4 InsVV hat aber ein Abzug immer dann zu unterbleiben, wenn die
Vergütung nicht an den Verwalter selbst gezahlt worden ist. Nach der Systema-
tik der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird gerade die Tätigkeit
des Verwalters, nicht jedoch die seines Sozius oder der Sozietät vergütet. Der
Umstand, dass der Verwalter mittelbar an den genannten Einnahmen partizipie-
ren mag, ändert nichts daran, dass er die Beträge nicht nach § 5 InsVV erhalten
hat, sondern aufgrund des der Sozietät zugrunde liegenden Gesellschaftsver-
trags (übereinstimmend LG Frankfurt an der Oder ZInsO 1998, 236; LG Leipzig
ZInsO 2001, 615 f, jew. zu § 2 Nr. 3 VergVO; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 1
InsVV Rn. 9 lit. e; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 83).
b) Das Landgericht hat es ferner mit rechtsfehlerhafter Begründung ab-
gelehnt, die vom Beteiligten angegebenen Zinseinnahmen zu berücksichtigen.
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der
Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der
Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung zu berücksichtigen ist (BGH,
Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung
ist zwar zu § 1 VergVO ergangen; für den dieser Regelung sachlich entspre-
chenden § 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begründung
des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung
der (vorläufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezuflüsse aufnehmen
kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO
S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entschei-
dung auszugehen.
III.
Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, so-
weit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt worden ist. Das Beschwer-
degericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die sachliche
und rechnerische Richtigkeit der vom Beteiligten geltend gemachten Positionen
zu prüfen haben.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 67c IN 99/01 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 326 T 53/04 -