BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 154/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. September 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden die Be-
schlüsse des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. November 2004
und der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom
19. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Frankfurt/Oder zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
250,31 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bun-
desgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) zum Nachteil
der Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO, S. 1959) zu
Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr bean-
spruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die
Sozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 € herabgesetzt
haben.
Der begründete Anspruch der weiteren Beteiligten wird gleichwohl im Er-
gebnis von der festgesetzten Vergütung möglicherweise nicht unterschritten.
Das Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführerin ohne eigene Begründung
für die Fortführung des kleinen Betriebes während einer Dauer von gut sechs
Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV den hohen Zuschlag von 50 v.H.
zugebilligt. Dieser Zuschlag übersteigt den durch die Betriebsfortführung erziel-
ten Überschuss um mehr als das Doppelte. Der Überschuss der Betriebsfort-
führung von 2.185,05 € ist in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Die Be-
messung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist zwar grundsätzlich Aufgabe
des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprü-
fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st.
Rspr., siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4
m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Insolvenzgericht und das Be-
schwerdegericht haben nicht erkennbar berücksichtigt, welchen konkreten
Mehraufwand die Betriebsfortführung für die Insolvenzverwalterin verursacht
hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen
Überschuss der Betriebsfortführung abgegolten wird.
Das Nähere über die hiernach anzustellende Vergleichsberechnung ist
dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (IX ZB 120/07,
ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8) zu entnehmen. Diese Berechnung wird das Amtsgericht
nachzuholen haben. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (re-
formatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamt-
höhe der festzusetzenden Vergütung (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB
264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.).
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.11.2004 - 3.2 IN 331/00 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.04.2005 - 19 T 879/04 -