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BGH Versäumnisurteil vom 19.07.2007 – I ZR 136/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Fehlende Unterschrift

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2 Nr. 8, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2, §§ 418, 419, 542 Abs. 1

a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.

b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforder- liche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt wer- den. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweis- kraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.

BGH, Vers.-Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden die Beschlüsse des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember

2004 und 20. Juni 2005 und der Beschluss des Landgerichts Köln,

15. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2004 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Einspruchsfrist ge-

gen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2004

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-

ren und das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfah-

rens und des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung des

Berufungsgerichts vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger hat am 12. Juli 2004 gegen die Beklagte im schriftlichen Ver-

fahren ein Versäumnisurteil über 80.784,11 € nebst Zinsen erwirkt. Nach der

Zustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil der Beklagten am 13. Juli 2004 im

Wege der Ersatzzustellung an ihren erwachsenen ständigen Mitbewohner S.

zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil am

29. September 2004 Einspruch erhoben. Am 11. Oktober 2004 hat sie bean-

tragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ein-

spruchsfrist zu gewähren.

2

Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe vor dem

28. September 2004 weder von der Zustellung der Klage noch von der des Ver-

säumnisurteils Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr der Gerichtsvoll-

zieher die Zwangsvollstreckung angedroht. Sie sei von Anfang Juli bis Ende

August 2004 nicht in Köln gewesen. Während ihrer Abwesenheit habe sie ihren

Untermieter S. beauftragt, ihren Briefkasten zu leeren, ihre Post zu sichten,

Briefe mit unklarem Inhalt zu öffnen und sie über Schriftstücke von Bedeutung

zu informieren oder diese ihr zuzusenden. Der Untermieter habe in der Zeit ih-

rer Abwesenheit das Versäumnisurteil nicht entgegengenommen. Über den Er-

halt von Gerichtspost habe er sie auch nicht unterrichtet, und sie habe das Ver-

säumnisurteil auch nach der Rückkehr nicht vorgefunden.

4

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit Be-

schluss vom 12. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht

Köln mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zunächst als unzulässig verworfen,

weil gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung nur das Rechtsmittel der Beru-

fung statthaft sei. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Oberlandes-

gericht den Beschluss vom 6. Dezember 2004 geändert und die sofortige Be-

schwerde als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, ihr Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu

gewähren. Der Kläger war im Revisionsverfahren trotz ordnungsgemäßer La-

dung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

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I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ohne ihr Ver-

schulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein.

Nach der Zustellungsurkunde vom 13. Juli 2004 sei eine Übergabe des zuzu-

stellenden Schriftstücks an den Untermieter S. der Beklagten und nicht nur eine

Benachrichtigung über eine Zustellung oder eine Zustellung durch Einwurf in

den Briefkasten erfolgt. Als öffentlicher Urkunde komme der Zustellungsurkun-

de volle Beweiskraft zu. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis

habe die Beklagte nicht geführt. Es sei schon fraglich, ob die Anordnung an S.

ausgereicht habe. Die Anweisung sei unbestimmt und gewährleiste den Erhalt

wichtiger Schriftstücke nicht im notwendigen Umfang.

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Selbst wenn die Anordnung ausreichend gewesen sei, sei der Beklagten

das Verschulden des Mitbewohners S. zuzurechnen, der zur Entgegennahme

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von zuzustellenden Schriftstücken bevollmächtigt gewesen sei. Die eidesstattli-

che Versicherung des S. sei nicht geeignet, den durch die Zustellungsurkunde

erbrachten Beweis, dass die Zustellung an ihn erfolgt sei, zu erschüttern.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Über die Revision ist auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil

gemäß § 555 Abs. 1, § 331 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, weil der Revisionsbe-

klagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung

nicht vertreten war.

2. Die Revision ist zulässig.

a) Das Oberlandesgericht hat zwar nicht durch Urteil, sondern durch Be-

schluss entschieden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Revision,

auch wenn dieses Rechtsmittel nach § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile

statthaft ist. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, der im

Fall einer nicht korrekten Form der Entscheidung eingreift. Hat das Gericht eine

der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien sowohl das

Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als

auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Ent-

scheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, 364; 152, 213, 216; Wiec-

zorek/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 542 Rdn. 53; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,

26. Aufl., Vor § 511 Rdn. 30).

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b) Im Streitfall hat das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch

der Beklagten statt durch Urteil verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschie-

den.

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Nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zuläs-

sigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und auf die Anfechtung der Entschei-

dung die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung

gelten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob über das Wiedereinsetzungsge-

such isoliert vorab oder zusammen mit der nachgeholten Prozesshandlung eine

Entscheidung getroffen wird.

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aa) Nach § 341 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 3. Dezember 1976

konnte das Gericht nach seinem Ermessen über die Unzulässigkeit des Ein-

spruchs gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Be-

schluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil befinden. Die Ent-

scheidung durch Beschluss konnte die Partei mit der sofortigen Beschwerde,

diejenige durch Urteil mit der Berufung anfechten (§ 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO

a.F.). Zweck der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung ist es, die-

ses unübersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel zu bereinigen,

durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufzuwerten und eine ein-

heitliche Behandlung sicherzustellen (Begründung des Regierungsentwurfs ei-

nes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 87). Die

Neufassung des § 341 Abs. 2 ZPO sieht daher zwingend eine Entscheidung

durch Urteil auch dann vor, wenn sie ohne mündliche Verhandlung getroffen

wird (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722,

S. 86). Das Landgericht hätte daher über den Einspruch der Beklagten durch

Urteil entscheiden müssen (vgl. Zöller/Herget aaO § 341 Rdn. 8 f.).

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bb) Folglich hätte das Landgericht auch über die - regelmäßig unzweck-

mäßige - isolierte Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Einspruchsfrist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Urteil erkennen müssen

(a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 238 Rdn. 6; Münch-

Komm.ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 238 Rdn. 11; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl.,

§ 238 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 238 Rdn. 9).

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Die Entscheidung durch Urteil entspricht auch Sinn und Zweck der ge-

setzlichen Vorschriften. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll die Entscheidung über

das Wiedereinsetzungsgesuch an die nachgeholte Prozesshandlung binden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nimmt deshalb denselben Gang wie die ver-

säumte Prozesshandlung (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den

Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2, Abteilung 1, Begründung des Entwurfs

§§ 206-208, S. 173). Dem Zweck des § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entspricht es

ebenfalls, die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bei Versäu-

mung der Einspruchsfrist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2 ZPO stets

durch Urteil und nicht durch Beschluss zu treffen, um verschiedene Rechtsmit-

tel gegen in unterschiedlicher Form ergangene Entscheidungen auszuschlie-

ßen.

18

cc) Hätte das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch richtiger-

weise durch Urteil erkannt, hätte die Beklagte das die Wiedereinsetzung

versagende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung und das die Berufung zu-

rückweisende Urteil des Berufungsgerichts gegebenenfalls mit der Revision

anfechten können (vgl. BGHZ 47, 289, 291 f.; Zöller/Greger aaO § 238 Rdn. 7).

Der Umstand, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht durch ein mit der

Berufung anfechtbares Urteil entschieden und das Berufungsgericht die dage-

gen gerichtete Berufung der Beklagten nicht durch ein gegebenenfalls mit der

Revision anfechtbares Urteil zurückgewiesen haben, kann sich nach dem

Grundsatz der Meistbegünstigung nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken.

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3. Die Revision ist auch begründet.

20

a) Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass das Ober-

landesgericht die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung

versagenden Beschluss des Landgerichts zunächst mit Beschluss vom

6. Dezember 2004 als unzulässig mit der Begründung verworfen hat, die Be-

klagte hätte die landgerichtliche Entscheidung mit der Berufung anfechten müs-

sen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen

Beschluss vom 20. Juni 2005 auf die Gegenvorstellung der Beklagten hin in

prozessual zulässiger Weise geändert (vgl. BGHZ 150, 133, 136).

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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2005 kann aber

schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht - ebenso wie

schon das Landgericht - keine ausreichenden Feststellungen über die nach

§ 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit des Einspruchs

getroffen hat.

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aa) Die Vorinstanzen hätten zunächst von Amts wegen klären müssen,

ob das Versäumnisurteil der Beklagten am 13. Juli 2004 durch Ersatzzustellung

an den Mitbewohner S. nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugestellt worden war. Die

Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Die Zustellungsurkunde über die Ersatzzu-

stellung an den Mitbewohner S. begründete entgegen der Ansicht des Oberlan-

desgerichts keinen vollen Beweis der in der Urkunde bezeugten Tatsachen

24

bb) Die Zustellungsurkunde enthielt nicht die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8

ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers.

Für eine Unterschrift reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschrei-

benden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vor-

liegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Der Na-

menszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen

Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein; ein Hand-

zeichen genügt jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1991 - XI ZB 6/91, NJW

1992, 243; OLG Frankfurt NJW 1993, 3079; Zöller/Stöber aaO § 182 Rdn. 12).

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Diesen Anforderungen entspricht das auf der Zustellungsurkunde ange-

brachte Schriftzeichen des Zustellers nicht. Auch unter Heranziehung des

Stempelaufdrucks mit dem vollständigen Vor- und Nachnamen des Zustellers

besteht das Zeichen lediglich aus einer Paraphe, die als Unterschrift i.S. von

§ 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO nicht ausreicht.

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Das Fehlen der Unterschrift des Zustellers führt nach der Neufassung der

Zustellungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zu-

stellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206) aller-

dings nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, weil die Beurkundung des Zustel-

lungsvorgangs nach § 182 ZPO nur dem Nachweis der Zustellung dient und

nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung ist (vgl. Begründung des Regie-

rungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4554, S. 15; Zöller/Stöber aaO § 167 Rdn. 1;

Musielak/Wolst aaO § 166 Rdn. 2). Die Unterschrift des Zustellers könnte des-

halb noch nachgeholt werden (vgl. Zöller/Stöber aaO § 182 Rdn. 18; enger:

Wieczorek/Rohe aaO § 182 Rdn. 36: Nachholung nur in engem zeitlichen Zu-

sammenhang). Die Beweiskraft der entsprechend ergänzten Zustellungsurkun-

de wäre vom Tatrichter, gegebenenfalls nach Vernehmung des Zustellers und

des Mitbewohners S. der Beklagten, nach freier Überzeugung gemäß § 419

ZPO ohne Bindung an die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 418 ZPO

zu würdigen.

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c) Einer nachträglichen Einholung der Unterschrift des Zustellers auf der

Zustellungsurkunde und zusätzlicher Beweiserhebungen über eine Zustellung

des Versäumnisurteils am 13. Juli 2004 an den Mitbewohner S. der Beklagten

bedarf es im Streitfall aber ausnahmsweise nicht. Dies gilt auch, wenn - wie

vorliegend - eine Partei an sich behauptet, eine gerichtliche Frist eingehalten zu

haben, und den Antrag auf Wiedereinsetzung daher schlüssig nur hilfsweise für

den Fall der Fristversäumnis stellt (zur hilfsweisen Stellung des Wiedereinset-

zungsantrags: BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457

Tz. 12). Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann in derartigen Fällen, in

denen es noch weiterer Beweiserhebungen zur Rechtzeitigkeit eines Rechtsbe-

helfs bedarf, andererseits aber schon jetzt davon auszugehen ist, dass selbst

dann, wenn sich die Fristwahrung nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest-

stellen lässt, jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, dem Wiederein-

setzungsgesuch stattgegeben werden (BGH, Beschl. v. 27.2.2002 - I ZB 23/01,

NJW-RR 2002, 1070 f.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall.

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aa) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die beantragte Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Die Beklagte war ohne ihr

Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 339

Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO).

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bb) Die Beklagte traf kein eigenes Verschulden an der Versäumung der

Einspruchsfrist. Sie hat durch ihre eidesstattliche Versicherung vom 29. Sep-

tember 2004 glaubhaft gemacht, dass sie sich in der Zeit vom 3. Juli bis

31. August 2004 nicht in Köln aufgehalten hat.

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Die Beklagte musste allerdings Vorkehrungen treffen, dass sie von ge-

richtlichen Zustellungen Kenntnis erlangte. Denn sie musste mit einer gerichtli-

chen Zustellung eines Versäumnisurteils rechnen, nachdem ihr die Klage mit

der Anordnung des schriftlichen Verfahrens am 5. März 2004 durch Niederle-

gung gemäß § 181 Abs. 1 ZPO zugestellt worden war. Dem durch die Zustel-

lungsurkunde erbrachten vollen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO über die Zu-

stellung der Klageschrift hat die Beklagte mit ihrer gegenteiligen eidesstattlichen

Versicherung nicht widerlegt. Die Klageschrift wurde ihr nach der Zustellungs-

urkunde vom 5. März 2004 durch Niederlegung in ihren Hausbriefkasten zuge-

stellt. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2004 war

die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung nicht verreist. Einen Grund, warum

sie die Klageschrift nicht erhalten hat, hat die Beklagte nicht dargelegt.

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Die getroffenen Vorkehrungen, die die Beklagte durch ihre eigene eides-

stattliche Versicherung und die ihres Mitbewohners S. glaubhaft gemacht hat,

um von einer gerichtlichen Zustellung Kenntnis zu erlangen, waren entgegen

der Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch ausreichend. Die Beklagte hat ihren

Mitbewohner beauftragt, den Briefkasten zu leeren, die Briefe zu sichten, Briefe

mit unklarem Inhalt zu öffnen und sie über Schriftstücke von Bedeutung zu un-

terrichten. Dass der Mitbewohner S. unzuverlässig war, ist nicht ersichtlich. Die

Vorgehensweise, die die Beklagte mit ihrem Mitbewohner verabredet hatte, war

auch bestimmt genug, um von Gerichtssendungen Kenntnis zu erhalten. Ge-

richtspost wird ein zuverlässiger Erwachsener stets als wesentlich ansehen.

Förmliche gerichtliche Zustellungen sind auch ohne Weiteres erkennbar. Sie

erfolgen gemäß § 190 ZPO i.V. mit der Anlage 2 der Zustellungsvordruckver-

ordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, berichtigt S. 1019) in gelben

Umschlägen. Diese enthalten als Absender das jeweilige Gericht, das Akten-

zeichen sowie den Aufdruck "förmliche Zustellung". Auf der Rückseite ist unter

der Überschrift "wichtiger Hinweis:" unter anderem der Vermerk enthalten: "Mit

dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Um-

schlag enthaltenen Schriftstücke förmlich zugestellt."

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Die Beklagte durfte sich unter diesen Umständen darauf verlassen, dass

ihr Mitbewohner S. sie von eingehender Gerichtspost verständigen würde.

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cc) Ein etwaiges Verschulden des Mitbewohners S. muss sich die Be-

klagte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zurechnen lassen.

Eine Zurechnung eines möglicherweise gegebenen Verschuldens des S.

nach § 85 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil S. nicht Bevollmächtigter im Sinne

dieser Vorschrift war. Dazu reichte die mit S. getroffene Vereinbarung, sich in

der dargestellten Weise um die Post der Beklagten zu kümmern, nicht aus. S.

war lediglich eine Hilfsperson, die der Beklagten half, ihren Obliegenheiten bei

möglichen Zustellungen nachzukommen. Für ein etwaiges Verschulden des S.

im Zusammenhang mit der Zustellung des Versäumnisurteils und der Informati-

on der Beklagten haftet diese nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.1999

- VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444, 445; Beschl. v. 6.6.2001 - VIII ZB 8/01,

NJW-RR 2002, 137).

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III. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlan-

desgericht und das Revisionsverfahren sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Landgerichts nicht an-

gefallen wären.

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Eine Entscheidung über die übrigen Kosten ist der Endentscheidung des

Berufungsgerichts in der Hauptsache vorbehalten, bei dem das Berufungsver-

fahren gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2005 anhängig ist, durch

das der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wor-

den ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 21.12.2005 - XII ZB 33/05, NJW 2006,

693, 695).

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 12.10.2004 - 15 O 735/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 U 8/05 -