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BGH Beschluss vom 18.09.2007 – 4 StR 378/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 378/07

BESCHLUSS

vom

18. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. September 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 26. März 2007 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug

von sechs Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maß-

regel angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung

der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass sechs

Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-

strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur

zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Maßregelausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat

Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 8. August 2007.

3

2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-

strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist

sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit

Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach

§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung

des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll

das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von

über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-

ziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu

bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbrin-

gung gemäß Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung

des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe

möglich ist. Demgegenüber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung

über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden

Recht - ersichtlich am Zweidrittelzeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen

neuen Gesetzesfassung, die der Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO

zu berücksichtigen hat, rechtsfehlerhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Au-

gust 2007 - 4 StR 283/07; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07).

Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes

auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas-

sung von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2007

- 1 StR 378/07). Demgemäß ist über die Dauer des Vorwegvollzuges unter ei-

ner Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible