BGH Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 88/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Verkündet am: 20. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Suchmaschineneintrag
Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichar- tiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbe- treibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Da- tenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kos- tenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Ab- grenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
BGH, Urteil v. 20. September 2007 - I ZR 88/05 - OLG Hamm LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 14. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen an, sie gegen Entgelt in
das Verzeichnis ihrer Internetsuchmaschine F. .de aufzunehmen.
Der Kläger, der Mitbewerber der Beklagten ist, gestaltete den Internet-
auftritt der G. GmbH (im Folgenden: G.-GmbH). Sein Mitarbeiter
H. veranlasste durch Linksetzung, dass die
Internetseiten der
G.-GmbH über die Suchmaschinen zahlreicher Unternehmen, darunter auch die
Suchmaschine F. .de der Beklagten, aufgerufen werden konnten.
Am 27. Juni 2003 rief ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer
der G.-GmbH unaufgefordert wegen des Eintrags der Gesellschaft in das Ver-
zeichnis der Suchmaschine F. .de an. Der Kläger hat diesen Anruf als un-
zumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandet. Er hat
vorgetragen, die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass die
G.-GmbH mit dem Anruf mutmaßlich einverstanden sei. Etwas anderes ergebe
sich nicht daraus, dass der Internetauftritt der G.-GmbH mit der Suchmaschine
der Beklagten verlinkt worden sei.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritte, ohne vorher dazu aufgefordert worden zu sein, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per Telefon auf Angebote anzusprechen, die nicht bereits Gegenstand einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind.
Die Beklagte hat vorgebracht, zwischen ihr und der G.-GmbH habe zur
Zeit des Anrufs eine Geschäftsbeziehung bestanden, weil diese Gesellschaft
die Möglichkeit zu einem kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine F. .de
genutzt habe. Sie habe deshalb der G.-GmbH auch ohne besondere Aufforde-
rung telefonisch Angebote zu weitergehenden Internetdienstleistungen unter-
breiten dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, per Telefonanruf bei Dritten, ohne von diesen vorher dazu aufgefordert worden zu sein, bisherige kostenlose Grundeintragungen in kostenpflichtige erweiternde Eintragungen in Suchmaschinen zu verändern zu su- chen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die
Beklagte nach diesem Antrag verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Mitarbeiter der Be-
klagten durch seinen Anruf bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni
2003 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Dieser unaufgeforderte Anruf sei eine
unzumutbare Belästigung gewesen, weil die Beklagte nach den Umständen, die
ihr vor dem Anruf erkennbar gewesen seien, nicht von einer mutmaßlichen
Einwilligung der G.-GmbH habe ausgehen können.
Ein mutmaßliches Interesse der G.-GmbH an dem Anruf ergebe sich
nicht daraus, dass diese damit einverstanden gewesen sei, von der Beklagten
in das Verzeichnis ihrer Suchmaschine aufgenommen zu werden. Dadurch sei
nur eine sehr geringfügige Geschäftsbeziehung begründet worden. Diese möge
es zwar grundsätzlich rechtfertigen, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um Fra-
gen zur bestehenden Speicherung zu klären. Um einen solchen Anruf sei es
hier jedoch nicht gegangen. Die Beklagte habe zwar in erster Instanz zunächst
anderes vorgetragen. Nach dem landgerichtlichen Urteil sei es aber unstreitig,
dass mit dem Anruf das Angebot bezweckt gewesen sei, die in der Suchma-
schine F. .de gespeicherten Daten gegen Entgelt inhaltlich umzugestalten.
Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe die Be-
klagte auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass mit dem Telefonanruf die Um-
wandlung der kostenlosen Speicherung in einen kostenpflichtigen Eintrag an-
gestrebt worden sei.
Die Belästigung durch den unaufgeforderten Anruf sei nicht hinnehmbar.
Die G.-GmbH sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten in die Verzeichnisse
weiterer 450 Suchmaschinen aufgenommen worden. Würde der Anruf der Be-
klagten als rechtmäßig angesehen, dürften auch die Betreiber der anderen
Suchmaschinen versuchen, die kostenlosen Einträge dort durch Telefonanrufe
in entgeltpflichtige umzuwandeln.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt
ohne Erfolg. Der mit der Klage beanstandete Anruf bei der G.-GmbH war eine
unzumutbare Belästigung, die zur Zeit ihrer Begehung nach § 1 UWG a.F.
wettbewerbswidrig war. Eine solche Wettbewerbshandlung verstößt nunmehr
gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung
unaufgeforderter Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden hat sich durch das In-
krafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004
nicht geändert (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
25. Aufl., § 7 UWG Rdn. 39). Die Beklagte muss sich das Verhalten ihres Mitar-
beiters nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) zurechnen lassen.
1. Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbe-
werbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störun-
gen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Tele-
fonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit ent-
sprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung
im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor
ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr
auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Um-
stände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 5.2.2004
- I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für
Zusatzeintrag, m.w.N.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerbli-
chen Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Anzurufenden ausge-
gangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und
den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03,
GRUR 2007, 607 Tz. 21 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualver-
träge", m.w.N.). Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung
der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen
Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282,
286 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zu-
satzeintrag). Dabei muss sich die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden
Gewerbetreibenden nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Wer-
bung erstrecken. Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend
mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein
(vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 f.
- Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch
dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber ei-
ner schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den
Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht,
dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen
(vgl. BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Anruf des
Mitarbeiters der Beklagten bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni
2003 den Zweck, den bestehenden kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine
der Beklagten in einen kostenpflichtigen umzuwandeln. Es kann fraglich sein,
ob das Berufungsgericht zugleich feststellen wollte, mit dem Anruf sei aus-
schließlich dieser Zweck verfolgt worden. Dagegen spricht, dass das Beru-
fungsgericht bei seinen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug
genommen hat, in dem offengelassen worden ist, ob der Anruf auch den Zweck
hatte, die vorhandene Eintragung der G.-GmbH in der Suchmaschine der Be-
klagten zu aktualisieren. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Denn
auch nach dem Vorbringen der Revision hatte der beanstandete Telefonanruf
nur vornehmlich den Zweck, den über die G.-GmbH eingespeicherten Datenbe-
stand zu überprüfen. Dies kann jedoch ebenso unterstellt werden wie das wei-
tere von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten, ihr
Mitarbeiter habe in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der G.-GmbH, das
auf seinen Anruf hin zustande gekommen sei, gar keine Gelegenheit gehabt,
die Möglichkeit entgeltlicher Zusatzleistungen auch nur anzudeuten.
3. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der An-
rufer vor dem Anruf annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Werbe-
anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Dabei ging es im vorliegenden
Fall, selbst wenn das von der Revision mit ihrer Rüge angeführte Vorbringen
der Beklagten unterstellt wird, um einen Anruf, mit dem jedenfalls auch der
Zweck verfolgt wurde, den kostenlosen Eintrag in einen erweiterten und entgelt-
lichen Eintrag umzuwandeln. Ob das Gespräch nach dem Zustandekommen
der Telefonverbindung so wie geplant geführt werden konnte, ist unerheblich.
Von einem mutmaßlichen Einverständnis der anzurufenden G.-GmbH mit ei-
nem solchen - zumindest einen doppelten Zweck verfolgenden - Anruf konnte
die Beklagte nicht ausgehen.
4. Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreiben-
den, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein,
kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnah-
me einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäfts-
verbindung aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zu-
satzeintrag, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nicht nur von Art, Inhalt
und Intensität der Geschäftsbeziehung ab, sondern auch davon, ob danach zu
erwarten ist, der Anzurufende werde mit einem Anruf zu den Zwecken, die mit
ihm verfolgt werden, einverstanden sein. Dies konnte die Beklagte bei dem be-
anstandeten Anruf nicht annehmen.
Aufgrund des einmaligen kostenlosen Eintrags der G.-GmbH in der
Suchmaschine der Beklagten ist es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsver-
bindung gekommen. Diese mag ihrer Art nach die Annahme gerechtfertigt ha-
ben, die G.-GmbH werde mit einem Anruf zur Überprüfung des eingespeicher-
ten Datenbestandes einverstanden sein. Wenn aber der telefonische Weg ge-
wählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unter-
breiten, war dies nach den sonstigen Umständen für den Anzurufenden unzu-
mutbar belästigend.
Die Beklagte konnte nicht mit einem besonderen Interesse der G.-GmbH
rechnen, gerade im Verzeichnis der Suchmaschine der Beklagten gegen Vergü-
tung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. In gleicher Weise wie bei
der Beklagten ist ein kostenloser Eintrag über die G.-GmbH bei weiteren
450 Suchmaschinen gespeichert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass ihre
Suchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl anderer ist, über eine besonde-
re Bekanntheit verfüge. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschi-
nen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeich-
nissen von Suchmaschinen musste die Beklagte vor einem Anruf berücksichti-
gen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Ge-
schäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört
zu werden.
Die Entscheidung "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" (BGH GRUR
2004, 520) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Gegenstand dieser Ent-
scheidung war das telefonische Angebot von entgeltlichen Zusätzen und Erwei-
terungen des kostenlosen Standardeintrags im Branchenfernsprechbuch "Gelbe
Seiten", in dem die Kunden der Deutschen Telekom AG und Kunden anderer
Telefongesellschaften aufgeführt sind, die entsprechende Vereinbarungen mit
der Deutschen Telekom AG geschlossen haben. Der Senat hat ein mutmaßli-
ches Einverständnis des Anzurufenden mit einem solchen Angebot angenom-
men, wenn es mit einem Anruf verbunden wird, bei dem der Standardeintrag für
eine neue Auflage des Telefonverzeichnisses überprüft werden soll. Von einem
derartigen Anruf unterscheidet sich der hier beanstandete Anruf erheblich. Für
einen Gewerbetreibenden ist die Art und Weise des Eintrags seiner Telefonver-
bindung in den bekannten "Gelben Seiten" der Deutschen Telekom AG von we-
sentlicher Bedeutung. Entgeltliche Zusätze und Erweiterungen des Standard-
eintrags werden von den Gewerbetreibenden erfahrungsgemäß häufig zur
Werbung genutzt. Durch den Anlass des Telefonanrufs, die - in der Regel nur
einmal jährlich stattfindende - Neuauflage des Teilnehmerverzeichnisses, sind
einer Werbung, wie sie Gegenstand der Entscheidung "Telefonwerbung für Zu-
satzeintrag" war, zeitliche Grenzen gesetzt. Bei seiner Entscheidung ist der Se-
nat zudem davon ausgegangen, dass eine Nachahmung der Werbemaßnahme
durch Dritte nicht zu befürchten sei.
Die Eintragung im Verzeichnis einer Suchmaschine, wie sie die Beklagte
betreibt, dient der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Insoweit
mag die Eintragung für ein Unternehmen nützlich sein; sie hat für das Unter-
nehmen aber nicht annähernd dieselbe Bedeutung wie der Eintrag der Daten
seiner Branchenzugehörigkeit und seiner Telefonverbindung im Verzeichnis
"Gelbe Seiten". Dazu kommt die erhebliche Gefahr, dass zahllose Betreiber von
Suchmaschinen dasselbe Recht wie die Beklagte zu einem unaufgeforderten
Werbeanruf für sich in Anspruch nehmen. Angesichts der Vielzahl von Unter-
nehmen, die Suchmaschinen mit Unternehmensverzeichnissen unterhalten,
liegt es bei einer Werbemethode dieser Art nahe, dass sie immer weitere
Verbreitung findet. Entsprechende Werbemaßnahmen sind deshalb, auch wenn
die Belästigung im Einzelfall gering sein kann, als unzumutbare Belästigung
und damit als wettbewerbswidrig zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995
- I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 74 - Telefaxwerbung I; Urt.
v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 f. = WRP 2004, 731 - E-Mail-
Werbung).
5. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG ist zugleich ge-
eignet, die Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG erheblich zu
beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 23 - Telefonwerbung für "Indi-
vidualverträge").
III. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die Kosten-
entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 44 O 32/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.04.2005 - 4 U 24/05 -