BGH Beschluss vom 10.12.2009 – I ZR 201/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die
Beklagte 3/4 zu tragen.
Der Streitwert für die Revision wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte sandte der ebenso wie sie im Kraftfahrzeughandel ge-
werblich tätigen Klägerin, mit der sie zuvor keine geschäftlichen Kontakte ge-
habt hatte, am 9. Juni 2006 ihr aktuelles Kfz-Händlerangebot für den Monat Ju-
ni 2006 per elektronischer Post zu. Die Klägerin, die darum weder gebeten
noch dem ausdrücklich zugestimmt hatte, beanstandete dies als unzulässige
E-Mail-Werbung. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Un-
terlassungserklärung abgelehnt hatte, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte
eine einstweilige Verfügung und hat, nachdem diese auch keine Abschlusser-
klärung abgegeben hat, im vorliegenden Rechtsstreit Hauptsacheklage erho-
ben. Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter- lassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Verkaufswerbung zu versenden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm MD 2008, 382).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag
auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Nach der Zulassung der Revision hat
die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf die am 30. Dezember 2008 in Kraft
getretene Neufassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Hauptsache für erledigt
erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II. Die Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsverfahren
erklärt werden (vgl. BGHZ 123, 264, 265 f.; BGH, Beschl. v. 11.12.2003
- I ZR 68/01, GRUR 2004, 350 = WRP 2004, 350 - Pyrex). Der Senat hat somit
gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten zu ent-
scheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, diese Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung zu treffen (§ 128 Abs. 3 ZPO).
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin zu 1/4 und im Übrigen
der Beklagten aufzuerlegen, weil deren Revision ohne die Änderung des § 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG und die daraufhin von den Parteien übereinstimmend erklärte
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich nur insoweit
Erfolg gehabt hätte, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht und dort dann zur Verurteilung der Beklagten gemäß einem dem Be-
stimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden geänderten
Klageantrag geführt hätte.
1. Bei der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO
ist darauf abzustellen, inwieweit das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg gehabt
hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (vgl.
BGHZ 50, 197, 199; BGH GRUR 2004, 350 - "Pyrex", m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte mit
ihrer Werbung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Vor-
schrift bis zum 30.12.2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG 2004) verstoßen
hat.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches,
sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis ge-
rechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 197/05, GRUR 2008,
925 Tz. 25 = WRP 2008, 1330 - FC Troschenreuth).
b) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachver-
halts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjeni-
ge, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter
anderem eine E-Mail senden könne, habe erkennbar allein die Veräußerung
von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen und daher nicht als kon-
kludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet
werden können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
c) Entgegen der Ansicht der Revision bestanden im Streitfall keine An-
haltspunkte dafür, dass trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 eine unzumutbare Belästigung aufgrund einer Inter-
essenabwägung zu verneinen sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006
- I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 23 = WRP 2007, 795 - Telefonwerbung für
"Individualverträge"; OLG Naumburg K&R 2007, 274, 275 und 277 f. = DB
2007, 911 = OLG-Rep 2007, 753; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
per/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 4; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 1. Aufl.,
§ 7 Rdn. 286). Zwar wird im Schrifttum auch die gegenteilige Auffassung vertre-
ten (vgl. Harte/Henning/Ubber, UWG, 1. Aufl., § 7 Rdn. 165 m.w.N. zum
- allerdings noch vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 veröf-
fentlichten - Schrifttum; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 63; Plaß in HK-
WettbR, 2. Aufl., § 7 Rdn. 2 und 9). Die Vertreter dieser Auffassung weisen je-
doch selbst darauf hin, dass zwingendes Gemeinschaftsrecht die nach ihrer
Auffassung vorzunehmende Gesamtabwägung verkürzen oder ganz ausschlie-
ßen kann (vgl. Harte/Henning/Ubber aaO § 7 Rdn. 165; MünchKomm.UWG/
Leible, § 7 Rdn. 63; Plaß in HK-WettbR aaO § 7 Rdn. 6). Damit aber verbietet
sich im Blick auf die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation eine Interessenabwägung jeden-
falls bei Telemarketingmaßnahmen, deren Adressaten natürliche Personen sind
(Harte/Henning/Ubber aaO § 7 Rdn. 165). Der deutsche Gesetzgeber hat in der
Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 indes keinen Gebrauch von der ihm
in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58/EG eröffneten Möglichkeit gemacht, für
den geschäftlichen Bereich ein niedrigeres Schutzniveau vorzusehen (Münch-
Komm.UWG/Leible, § 7 Rdn. 136 mit Hinweis auf die Begründung des Regie-
rungsentwurfs zum UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 21). Damit scheidet
auch in diesem Bereich eine Interessenabwägung aus.
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass nach der Be-
jahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 die Fra-
ge eines Bagatellverstoßes nicht mehr zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 607
Tz. 23 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urt. v. 20.9.2007
- I ZR 88/05, GRUR 2008, 189 Tz. 23 = WRP 2008, 44 - Suchmaschinenein-
trag). Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften zur Klärung der Frage, ob Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtli-
nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken es gebietet, bei Bejahung
einer unzumutbaren Belästigung i.S. von Art. 8 und 9 sowie in Anh. I Nr. 26 die-
ser Richtlinie eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur
nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen vorzu-
nehmen, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Richtlinie 2005/29/EG
allein das Verhalten zwischen Unternehmern und Verbrauchern regelt, im
Streitfall aber eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei
Unternehmern vorliegt. Außerdem lässt die Regelung in Anlage I Nr. 26 Satz 2
der Richtlinie 2005/29/EG erkennen, dass das nach der Richtlinie 2002/58/EG
bestehende Schutzniveau (vgl. dazu oben unter III 1 c) durch die Richtlinie
2005/29/EG nicht abgesenkt werden sollte.
3. Die Revision hätte ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung
der Parteien gleichwohl Erfolg gehabt und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht geführt, weil der von der Klägerin gestellte und vom Beru-
fungsgericht für zulässig und begründet erachtete Unterlassungsantrag nicht
die Voraussetzungen erfüllte, unter denen ein gesetzeswiederholender Unter-
lassungsantrag nach den in der Textziffer 16 der Senatsentscheidung "Tele-
fonwerbung für 'Individualverträge'" (GRUR 2007, 607) dargestellten Grundsät-
zen ausnahmsweise als hinreichend bestimmt und damit zulässig anzusehen
ist. Wie schon die zahlreichen zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ergangenen Gerichts-
entscheidungen sowie die einschlägige Kommentarliteratur zeigen, ist der Wort-
laut dieser Bestimmung keineswegs in so hohem Maße eindeutig und konkret,
dass sich über deren Anwendungsbereich kein ernsthafter Streit ergeben kann
oder zumindest mögliche Zweifel hinsichtlich deren Reichweite durch eine ge-
festigte Auslegung geklärt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es auch
nicht Sache der Beklagten, schlüssig darzulegen, wie anders als geschehen ein
Verbot formuliert werden könnte, sondern wäre gegebenenfalls vom Beru-
fungsgericht und zuvor von der Klägerin darzulegen gewesen, dass die An-
tragsformulierung trotz ihrer Auslegungsbedürftigkeit zur Gewährleistung des
Rechtsschutzes im Hinblick auf die in Rede stehende Werbemethode erforder-
lich war (vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 16 a.E. - Telefonwerbung für "Individu-
alverträge").
4. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin ohne die übereinstim-
mende Hauptsacheerledigungserklärung im wiedereröffneten Berufungsverfah-
ren einen i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrag
oder zumindest einen oder gegebenenfalls auch mehrere, stufenweise enger
gefasste Hilfsanträge bis hin zur konkreten Verletzungsform gestellt und jeden-
falls mit einem dieser Anträge Erfolg gehabt hätte. Bei der Kostenentscheidung
wäre sodann zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin mit ihrem ur-
sprünglichen, mangels Bestimmtheit zu weit reichenden Klagebegehren nur
teilweise Erfolg gehabt hat. Danach entspricht es unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechts-
streits der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 O 173/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2007 - 4 U 89/07 -