BGH Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZR 157/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 202.538,70 €
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG.
1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das
Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des ge-
richtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. abgesehen hat.
a) Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen
Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht
darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher
von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Recht-
sprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gewährleistung des
dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erfor-
derlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile
vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober
1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR
268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von
§ 411 Abs. 3 ZPO (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom
10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 m.w.N.). Es kann dabei von
der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht ver-
langt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten
beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein an-
gibt, in welcher Richtung sie durch entscheidungserhebliche Fragen eine weite-
re Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.).
b) Im Hinblick darauf reichte die Begründung des Berufungsgerichts, die
Feststellungen des Gutachters ließen eine klare Beurteilung zu, für eine Ableh-
nung des Antrags der Klägerin auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständi-
gen nicht aus. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin war das Berufungsgericht
vielmehr verpflichtet, diesen anzuhören. Die Klägerin hatte bereits im ersten
Rechtszug die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Darauf hatte sie in
ihrer Berufungsbegründung hingewiesen. Zudem hat sie in der Berufungsbe-
gründung und nochmals in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006 er-
neut die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Sie hat dabei konkrete
Gegenstände der Anhörung, insbesondere auch die Anhörung des Sachver-
ständigen zu der Frage "grober Behandlungsfehler" benannt. Unter diesen Um-
ständen hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen anhören müssen,
um dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu genügen.
2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei
der gebotenen Anhörung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen
wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das wei-
tere Vorbringen der Klägerin im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben.
Dabei wird insbesondere nochmals zu prüfen sein, worin der konkrete Behand-
lungsfehler zu sehen ist, der den Anknüpfungspunkt für eine eventuelle Beweis-
lastumkehr bildet. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung lediglich ei-
nen Diagnosefehler angenommen, der darin liege, dass die Fehllage des Spans
anhand der am 8. Dezember 1999 vorgenommenen Röntgenaufnahme nicht
rechtzeitig erkannt worden sei. Es hat jedoch zugleich ausgeführt, der gerichtli-
che Sachverständige habe es als "eindeutig" fehlerhaft bezeichnet, dass zwi-
schen dem 4. und dem 8. Dezember 1999 keine weitere Diagnostik zum Aus-
schluss oder Nachweis einer "Raumforderung" erfolgt sei. Im Hinblick darauf
wird das Berufungsgericht nochmals zu prüfen haben, ob tatsächlich nur ein
Diagnosefehler vorliegt oder nicht vielmehr ein Befunderhebungsfehler, so dass
für eine etwaige Beweislastumkehr auf die vom Senat entwickelten Grundsätze
zu einer unterlassenen Befunderhebung abzustellen wäre und eine Beweislast-
umkehr hinsichtlich der Kausalität bereits unterhalb der Schwelle zum groben
Behandlungsfehler in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.;
vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60, 61; vom 23. März 2004
- VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 792). Das Berufungsgericht wird den Sach-
verständigen gegebenenfalls auch dazu anhören müssen. Soweit das Beru-
fungsurteil zwischen bloßer Beweiserleichterung und einer Beweislastumkehr
unterscheidet, wird auf das Senatsurteil BGHZ 159, 48 hingewiesen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 O 293/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2006 - 5 U 17/06 -