BGH Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
8. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ih-
res Ehemannes auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
in Anspruch.
Der Zedent, ein Bauingenieur, erwarb auf Empfehlung der Beklag-
ten durch Beitrittserklärungen vom 20. Juli 1990 und 22. November 1991
Kommanditbeteiligungen in Höhe von 80.000 DM bzw. 60.000 DM an
zwei Immobilienfonds, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die
Sanierung, die Errichtung und die Vermietung von Wohn- und Gewerbe-
räumen gerichtet war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Zeden-
ten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits vor Abgabe
der Beitrittserklärungen vorgelegt wurden. Die Fondsgesellschaften ge-
rieten in der Folgezeit in finanzielle Schwierigkeiten bzw. wurden insol-
vent.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Zedenten
nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Beteiligungen praktisch
unveräußerlich seien, dass die Prospektangaben über zu erwartende
Mietsteigerungen zu optimistisch seien und dass der Anteil der "weichen
Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Mit der Klage
nimmt sie die Beklagte auf Ersatz der Anlagebeträge, eines späteren
Sanierungsbeitrages und entgangener Zinsen aus einer sicheren Anlage
in Höhe von insgesamt 135.710,48 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen
Abtretung der Kommanditanteile sowie auf Feststellung, dass die Beklag-
te sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befindet, in An-
spruch.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Zahlung auf 129.120,48 €
nebst Zinsen reduziert. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision ver-
folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzan-
spruch
wegen
Verletzung
eines
Anlageberatungs-
oder
-vermittlungsvertrages zu. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten
sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte
sich zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information über die für
den Anlageentschluss des Zedenten wesentlichen Umstände verpflichtet
habe. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen,
weil sie auf die für den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen, die Zweifel
an der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage begründeten, nicht speziell
hingewiesen habe. Zu den Vergütungen, die der Veräußerer an die von
ihm beauftragten Vertriebsorganisationen zahle, rechne neben der Mar-
ketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme auch die im Prospekt auf-
geführte "Eigenkapitalbeschaffung" in Höhe von 16,55% beim Fonds
Nr. ... bzw. 18,8% beim Fonds Nr. .... Diese Vergütungen für den Ver-
trieb überschritten die Grenze von 15%, von der an nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 110, 121) eine Auskunfts-
pflicht gegenüber dem Anleger bestehe. Die Hinweispflicht sei unabhän-
gig davon gegeben, ob die Emissionsprospekte dem Zedenten vor den
Beitrittserklärungen übergeben worden seien. Die in den Prospekten ver-
wandte Bezeichnung "Eigenkapitalkosten (u.a.)" lasse den Anleger dar-
über im Unklaren, dass darunter die Kosten für den Vertrieb der Kom-
manditbeteiligungen zu verstehen seien. Dieses Informationsdefizit habe
die Beklagte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle erkennen und durch
eine entsprechende Aufklärung ausgleichen müssen.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sei für die Anlageentschei-
dung des Zedenten ursächlich gewesen. Die dahingehende Vermutung
habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie sei deshalb zum Ersatz des in-
vestierten Kapitals, einschließlich der Marketinggebühren, des späteren
Sanierungsbeitrages des Zedenten für einen Fonds und der entgangenen
Zinsen aus einer sicheren Anlage verpflichtet. Die Klägerin müsse sich
allerdings die vom Zedenten erlangten Steuervorteile anrechnen lassen.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die aus Vertragsverletzung
haftende Beklagte könne sich nicht auf die kurze Verjährungsfrist für die
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne berufen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen,
den Zedenten richtig und vollständig über alle für seine Anlageentschei-
dung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht er-
gibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus ei-
nem Auskunfts-, sondern aus einem Beratungsvertrag.
Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande,
wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich
eine Beratung stattfindet (Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR
218/01, WM 2002, 1683, 1686). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kredit-
institut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um
über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten,
so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsver-
trages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches
angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; vgl. auch Senat, Urteile vom
9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 21. März
2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852). Diese Voraussetzungen sind
nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unangegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Beteiligung an den bei-
den Immobilienfonds dem Zedenten, der nach einem Grundstücksverkauf
über 200.000 DM verfügte, von einem Prokuristen der Beklagten empfoh-
len worden ist.
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-
fungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund
des Beratungsvertrages verletzt.
a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Um-
ständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anlage- und objektge-
recht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobe-
reitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen
Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapital-
markts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Um-
ständen des Anlageobjektes ergeben (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Zu
den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der
Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist (vgl. Se-
nat, Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und
vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 852), gehört auch eine
im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte In-
nenprovision von 15% und mehr (BGHZ 158, 110, 121; Senat, Urteil vom
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegenüber dem Anleger
eine Marketinggebühr von 3% der Beteiligungssumme offen ausgewiesen
wird und ohne Erwähnung der Innenprovision ein unrichtiger Eindruck
von der Höhe der Vertriebskosten entstünde (vgl. BGH, Urteil vom
22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
b) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-
verhalt, d.h. bei Vorlage der Emissionsprospekte rechtzeitig vor Abgabe
der Beitrittserklärungen, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden,
eine Pflicht zur Aufklärung über für den Vertrieb gezahlte Innenprovisio-
nen verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Kosten der
Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 16,55% bzw. 18,8% bestand ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil diese Kosten in
den Emissionsprospekten ausgewiesen sind. Die dabei verwandte Be-
zeichnung als Kosten der "Eigenkapitalbeschaffung (u.a.)" hat den Anle-
ger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass darunter Kosten für den
Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zu verstehen sind.
Zur Akquisition verwendete Prospekte sind allgemein darauf aus-
gerichtet, die angebotene Anlage als (besonders) werthaltig und rentabel
herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis
der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom
Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht (BGHZ 158,
110, 120). Deshalb sind Innenprovisionen, die als solche keine Gegen-
leistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und auf eine gerin-
gere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage schließen
lassen (BGHZ 158, 110, 118), dem Anleger offen zu legen. Dafür reicht
es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158,
110, 121) aus, dass die Innenprovision im Prospekt als "Kosten der Ei-
genkapitalbeschaffung" bezeichnet wird. Da die Kosten der Eigenkapital-
beschaffung in den Prospekten beider Immobilienfonds als solche aus-
gewiesen sind, war die Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus unge-
fragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen. Das Beru-
fungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf
das Urteil des Senats vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004,
1221, 1225, in dem eine Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers nur
für im Anlageprospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen bejaht wor-
den ist.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem
Zedenten die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften bereits so
rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen vorgelegt worden sind,
dass er sich mit ihrem Inhalt vor seiner Beitrittsentscheidung vertraut
machen konnte. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu den weite-
ren von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht bis-
lang offen gelassenen Pflichtverletzungen der Beklagten erforderlich.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 362/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2006 - 17 U 273/05 -