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BGH Urteil vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 9. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 28. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 50.000 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. September 2005, laut Emp-

fangsbekenntnis zugestellt am 18. Oktober 2005, die Klage des Klägers

gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ei-

nem Geldtransfer abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15. Novem-

ber 2005 Berufung eingelegt. Mit einem erst am 20. Dezember 2005

beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er diese begründet

und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vor-

getragen, die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte seines Pro-

zessbevollmächtigten habe die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert,

obwohl dieser sie am 19. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Bedeutung

der Fristen angewiesen habe, eine Vorfrist und eine Endfrist für die Beru-

fung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender einzutragen. Sein

Prozessbevollmächtigter habe sich jeden Morgen eine Kopie bzw. einen

Ausdruck des Tageskalenders vorlegen lassen und die Eintragungen

überprüft.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den

Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und seine

Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentli-

chen ausgeführt: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe weder

den Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung und -kontrolle

genügt noch seinen Bürobetrieb so organisiert, dass Fristversäumnisse

ausgeschlossen seien. Er habe das Empfangsbekenntnis über die Zu-

stellung des landgerichtlichen Urteils bereits zurückgegeben, bevor er

selbst oder auf seine Veranlassung seine Angestellte die Rechtsmittel-

fristen im Fristenkalender notiert habe. Vielmehr sei dies erst einen Tag

später erfolgt. Zudem habe er nicht ausreichend dargetan, wie er die

Überwachung seiner Angestellten bezüglich der selbständigen Fristenno-

tierung sichergestellt und welche organisatorischen Maßnahmen er zur

Vermeidung und Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintra-

gung einer Rechtsmittelfrist getroffen habe.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

6

i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen

der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-

degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entschei-

dung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung

wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-

staatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beru-

fungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung

und -kontrolle nicht überspannt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuver-

lässige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender

Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört

es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu

sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet wer-

den. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der

Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes

Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich

(BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214

m.w.Nachw.). So kann der Anwalt etwa anordnen, dass zuerst die Fristen

im Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis un-

terschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85,

VersR 1985, 962, 963). Unterlässt er eine solche Anordnung, so ist er

allerdings verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wie-

dervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgt

(vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91, FamRZ 1992,

1058). Dabei enthebt auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechts-

anwalt nicht von jedweder Organisations- und Kontrollpflicht. Zwar

braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder kon-

kreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom

10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er

darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch

mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober

1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853). In der Anwaltskanzlei müssen je-

doch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen

sein, dass die mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte über

die Eintragung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist in Ver-

gessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782,

3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436).

Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist

nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung

einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom

10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 aaO und vom 4. November 2003 - VI ZB

50/03, NJW 2004, 688, 689).

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b) Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollmächtigte des Klä-

gers nicht gerecht geworden.

8

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein dem

Kläger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an

der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allerdings nicht darin,

dass er die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Frist erst einen

Tag nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses erteilt hat. Denn

die bei einer solchen Verfahrensweise bestehende Gefahr eines Verges-

sens der Anweisung hat sich hier nicht verwirklicht.

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bb) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ein Verschulden des

Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung darin ge-

sehen, dass er keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur

Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintragung einer Rechts-

mittelfrist getroffen hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

genügt es nicht, dass sich ein Rechtsanwalt täglich einen Auszug aus

dem Fristenkalender vorlegen lässt und fast täglich einen Fristenabgleich

zwischen dem elektronischen und dem Papierkalender vornimmt. Durch

diese Maßnahmen kann die unterbliebene Eintragung einer Frist nicht

bemerkt werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt durch geeignete

Stichproben überprüfen, ob sein Personal die Fristennotierung und die

Fristenüberwachung ordnungsgemäß durchführt (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 750/80, VersR 1981, 857, 858 und vom

16. September 1981 - VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67, 68). Der Durchfüh-

rung von Stichproben bedarf es lediglich bei solchen Angestellten nicht,

denen während ihrer langjährigen Tätigkeit weder ein Fristversäumnis

noch eine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen

unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88,

VersR 1988, 1141).

10

Demgegenüber durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei

seiner den Fristenkalender führenden Angestellten von solchen Stich-

proben aus mehreren Gründen nicht absehen. Diese war erst seit gut

zwei Wochen bei ihm tätig, so dass er aus eigener Anschauung noch

nicht von deren Zuverlässigkeit ausgehen durfte. Vor allem aber war

nach seinem eigenen Vorbringen Anlass für die konkrete Einzelanwei-

sung vom 19. Oktober 2005 die Ungenauigkeit einer Fristeintragung in

einer anderen Sache. Aufgrund dessen bestand für ihn die Pflicht zur

stichprobenartigen Überprüfung, ob seiner mündlichen Weisung nunmehr

Folge geleistet wurde. Darüber hinaus hätte er hier auch ausnahmsweise

prüfen müssen, ob seine Anweisung zur Eintragung einer Vor- und End-

frist gerade in dieser Sache umgesetzt worden ist. Dass sein Prozessbe-

vollmächtigter eine solche stichprobenartige wie auch konkrete Überprü-

fung vorgenommen hat, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Die tägliche Vorlage des Fristenkalenders genügt insoweit nicht. Dies

zeigt sich bereits daran, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers

- worin darüber hinaus ein weiteres eigenes Verschulden bei der Fristen-

behandlung zu sehen ist - die unterbliebene Eintragung der Berufungs-

begründungsfrist in der vorliegenden Sache nicht aufgefallen ist, obwohl

sich aufgrund der ausdrücklichen Einzelanweisung vom 19. Oktober

2005 sein besonderes Augenmerk hierauf richten musste.

11

cc) Abgesehen davon ist ein dem Kläger zurechenbares weiteres

eigenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist auch darin begründet, dass dieser

bei der Fertigung der Berufungsschrift vom 15. November 2005 den Ab-

lauf der Berufungsbegründungsfrist offensichtlich nicht nachgeprüft und

eine nachträgliche Eintragung der fehlerhaft nicht notierten Frist unter-

lassen hat.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und

Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und

sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des

Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unter-

scheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprü-

fen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozess-

handlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975

- III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628 und vom 13. April 2005 - VIII ZB

77/04, NJW-RR 2005, 1085). Die Überwachungspflicht des Rechtsan-

walts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorge-

legt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist

zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsge-

mäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2

Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen

beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Beru-

fungsschrift bereits feststeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004

- XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184 und vom 1. Dezember 2004

- XII ZB 164/03, NJW-RR 2005, 498, 499).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Joeres Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2005 - 2/25 O 561/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2006 - 23 U 309/05 -