BGH Urteil vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 9. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 28. Dezember 2006 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 50.000 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. September 2005, laut Emp-
fangsbekenntnis zugestellt am 18. Oktober 2005, die Klage des Klägers
gegen die beklagte Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ei-
nem Geldtransfer abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15. Novem-
ber 2005 Berufung eingelegt. Mit einem erst am 20. Dezember 2005
beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er diese begründet
und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vor-
getragen, die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte seines Pro-
zessbevollmächtigten habe die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert,
obwohl dieser sie am 19. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Bedeutung
der Fristen angewiesen habe, eine Vorfrist und eine Endfrist für die Beru-
fung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender einzutragen. Sein
Prozessbevollmächtigter habe sich jeden Morgen eine Kopie bzw. einen
Ausdruck des Tageskalenders vorlegen lassen und die Eintragungen
überprüft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den
Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und seine
Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentli-
chen ausgeführt: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe weder
den Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung und -kontrolle
genügt noch seinen Bürobetrieb so organisiert, dass Fristversäumnisse
ausgeschlossen seien. Er habe das Empfangsbekenntnis über die Zu-
stellung des landgerichtlichen Urteils bereits zurückgegeben, bevor er
selbst oder auf seine Veranlassung seine Angestellte die Rechtsmittel-
fristen im Fristenkalender notiert habe. Vielmehr sei dies erst einen Tag
später erfolgt. Zudem habe er nicht ausreichend dargetan, wie er die
Überwachung seiner Angestellten bezüglich der selbständigen Fristenno-
tierung sichergestellt und welche organisatorischen Maßnahmen er zur
Vermeidung und Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintra-
gung einer Rechtsmittelfrist getroffen habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen
der Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-
degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entschei-
dung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-
staatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Fristenbehandlung
und -kontrolle nicht überspannt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuver-
lässige Vorkehrungen, um die rechtzeitige Fertigung fristwahrender
Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört
es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu
sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet wer-
den. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der
Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes
Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich
(BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214
m.w.Nachw.). So kann der Anwalt etwa anordnen, dass zuerst die Fristen
im Fristenkalender notiert werden, bevor er das Empfangsbekenntnis un-
terschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85,
VersR 1985, 962, 963). Unterlässt er eine solche Anordnung, so ist er
allerdings verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wie-
dervorlage der Handakten und die Eintragung im Fristenkalender erfolgt
(vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91, FamRZ 1992,
1058). Dabei enthebt auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechts-
anwalt nicht von jedweder Organisations- und Kontrollpflicht. Zwar
braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder kon-
kreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574). Im Allgemeinen kann er
darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch
mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober
1987 - VI ZR 43/87, NJW 1988, 1853). In der Anwaltskanzlei müssen je-
doch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, dass die mündliche Einzelanweisung an eine Fachangestellte über
die Eintragung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist in Ver-
gessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782,
3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436).
Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist
nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung
einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 aaO und vom 4. November 2003 - VI ZB
50/03, NJW 2004, 688, 689).
b) Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollmächtigte des Klä-
gers nicht gerecht geworden.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein dem
Kläger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allerdings nicht darin,
dass er die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Frist erst einen
Tag nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses erteilt hat. Denn
die bei einer solchen Verfahrensweise bestehende Gefahr eines Verges-
sens der Anweisung hat sich hier nicht verwirklicht.
bb) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ein Verschulden des
Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung darin ge-
sehen, dass er keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur
Aufdeckung von Fehlern beim Vergessen der Eintragung einer Rechts-
mittelfrist getroffen hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
genügt es nicht, dass sich ein Rechtsanwalt täglich einen Auszug aus
dem Fristenkalender vorlegen lässt und fast täglich einen Fristenabgleich
zwischen dem elektronischen und dem Papierkalender vornimmt. Durch
diese Maßnahmen kann die unterbliebene Eintragung einer Frist nicht
bemerkt werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt durch geeignete
Stichproben überprüfen, ob sein Personal die Fristennotierung und die
Fristenüberwachung ordnungsgemäß durchführt (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 750/80, VersR 1981, 857, 858 und vom
16. September 1981 - VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67, 68). Der Durchfüh-
rung von Stichproben bedarf es lediglich bei solchen Angestellten nicht,
denen während ihrer langjährigen Tätigkeit weder ein Fristversäumnis
noch eine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen
unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88,
VersR 1988, 1141).
Demgegenüber durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei
seiner den Fristenkalender führenden Angestellten von solchen Stich-
proben aus mehreren Gründen nicht absehen. Diese war erst seit gut
zwei Wochen bei ihm tätig, so dass er aus eigener Anschauung noch
nicht von deren Zuverlässigkeit ausgehen durfte. Vor allem aber war
nach seinem eigenen Vorbringen Anlass für die konkrete Einzelanwei-
sung vom 19. Oktober 2005 die Ungenauigkeit einer Fristeintragung in
einer anderen Sache. Aufgrund dessen bestand für ihn die Pflicht zur
stichprobenartigen Überprüfung, ob seiner mündlichen Weisung nunmehr
Folge geleistet wurde. Darüber hinaus hätte er hier auch ausnahmsweise
prüfen müssen, ob seine Anweisung zur Eintragung einer Vor- und End-
frist gerade in dieser Sache umgesetzt worden ist. Dass sein Prozessbe-
vollmächtigter eine solche stichprobenartige wie auch konkrete Überprü-
fung vorgenommen hat, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
Die tägliche Vorlage des Fristenkalenders genügt insoweit nicht. Dies
zeigt sich bereits daran, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
- worin darüber hinaus ein weiteres eigenes Verschulden bei der Fristen-
behandlung zu sehen ist - die unterbliebene Eintragung der Berufungs-
begründungsfrist in der vorliegenden Sache nicht aufgefallen ist, obwohl
sich aufgrund der ausdrücklichen Einzelanweisung vom 19. Oktober
2005 sein besonderes Augenmerk hierauf richten musste.
cc) Abgesehen davon ist ein dem Kläger zurechenbares weiteres
eigenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist auch darin begründet, dass dieser
bei der Fertigung der Berufungsschrift vom 15. November 2005 den Ab-
lauf der Berufungsbegründungsfrist offensichtlich nicht nachgeprüft und
eine nachträgliche Eintragung der fehlerhaft nicht notierten Frist unter-
lassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und
Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und
sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des
Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unter-
scheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprü-
fen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozess-
handlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975
- III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628 und vom 13. April 2005 - VIII ZB
77/04, NJW-RR 2005, 1085). Die Überwachungspflicht des Rechtsan-
walts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorge-
legt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist
zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsge-
mäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen
beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Beru-
fungsschrift bereits feststeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004
- XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184 und vom 1. Dezember 2004
- XII ZB 164/03, NJW-RR 2005, 498, 499).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2005 - 2/25 O 561/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.12.2006 - 23 U 309/05 -