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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 60/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landesgerichts Mainz vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
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Die nach §§ 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2
ZPO.
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1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das eingelegte
Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die
Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs. 3
Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht
anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003,
784, 785; Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; Beschl.
v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492).
3
2. Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem
Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Das Insolvenzgericht hat
mit Beschluss vom 23. August 2005 die Haftanordnung aufgehoben, so dass
die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456). Im Übrigen lassen
die einzelfallbezogenen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Notwendig-
keit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit
nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3, § 98
Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Worms, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 IN 9/03 -
LG Mainz, Entscheidung vom 02.02.2004 - 8 T 391/03 -