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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 60/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 60/04

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer

des Landesgerichts Mainz vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die nach §§ 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2

ZPO.

2

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das eingelegte

Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die

Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht

anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003,

784, 785; Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606; Beschl.

v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZVI 2004, 492).

3

2. Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem

Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Das Insolvenzgericht hat

mit Beschluss vom 23. August 2005 die Haftanordnung aufgehoben, so dass

die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. BGH,

Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, WM 2007, 456). Im Übrigen lassen

die einzelfallbezogenen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Notwendig-

keit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit

nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der

Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3, § 98

Abs. 2 Nr. 1 InsO weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Worms, Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 IN 9/03 -

LG Mainz, Entscheidung vom 02.02.2004 - 8 T 391/03 -