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BGH Urteil vom 07.03.2006 – VI ZR 54/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. März 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 397

Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Ver-

kehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegen-

über seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet,

kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens

seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.

BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - LG Berlin

AG Berlin Mitte

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 58. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in An-

spruch, der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. März

2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte vorprozessual

Instandsetzungskosten in Höhe von 4.371,30 €. Die Beklagte zu 3 erkannte

einen Schadensersatzanspruch von 2.677,02 € an und regulierte den Schaden

in dieser Höhe. In der Folge übersandte der erstinstanzliche Prozessbevoll-

mächtigte des Klägers der Beklagten zu 3 seine Kostennote vom 16. Juni 2004

über 352,06 €. Eingangs der Kostennote heißt es: "nach Regulierung des ange-

kündigten Betrages erlaube ich mir für meine Tätigkeit gemäß nachfolgender

Kostennote abzurechnen". Die anschließende Kostenberechnung weist eine

"15/10 Geschäftsgeb. gem. DAV-Abkommen" nach einem Gegenstandswert

von 2.677,02 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus. Die Beklag-

te zu 3 übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Scheck

über diesen Betrag, der eingelöst wurde.

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Mit der vorliegenden, am 17. Juni 2004 eingereichten Klage verlangt der

Kläger Ersatz des restlichen Unfallschadens in Höhe von 1.714,28 €. Die Be-

klagten haben unter anderem geltend gemacht, durch die Übersendung der

Kostennote und die anschließende Zahlung seitens der Beklagten zu 3 sei ein

Erlassvertrag zustande gekommen, so dass weiterer Schadensersatz nicht

mehr mit Erfolg verlangt werden könne.

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Das Amtsgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das

Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagean-

spruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Abkommen zwischen

dem Deutschen Anwaltsverein und dem Verband der Haftpflichtversicherer dür-

fe ein Rechtsanwalt bei einer vollständigen außergerichtlichen Erledigung des

Schadensfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 an Stelle der üblichen

7,5/10 nach dem Gegenstandswert des gezahlten Betrages abrechnen. Das

bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf

dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung

übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig

erledigt sein solle, falls die Kostennote entsprechend beglichen werde. So je-

denfalls könne und müsse der Haftpflichtversicherer die Erklärung des Anwalts

verstehen. Nehme der Haftpflichtversicherer dieses Angebot dadurch an, dass

er dem Anwalt einen entsprechenden Honorarbetrag anweise, so komme hier-

durch ein außergerichtlicher Vergleich gemäß § 779 BGB des Inhalts zustande,

dass durch die geleistete Schadensersatzzahlung und die Anweisung des Ho-

norars die Angelegenheit abschließend erledigt sein solle. Eine weitere Forde-

rung sei danach ausgeschlossen.

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II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbrei-

teten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Maßgabe des DAV-

Abkommens als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Gebüh-

renzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei (LG Aachen,

NZV 2004, 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; LG München I, NZV 2004, 413;

LG Osnabrück, Schaden-Praxis 2003, 327; LG Wuppertal, Schaden-Praxis

2004, 176; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 414 f.; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis

2001, 430; AG Geislingen, Schaden-Praxis 2003, 28, 29; AG Ingolstadt, AGS

2004, 171; AG Schwerte, Schaden-Praxis 2001, 361 f.). Nach der Gegenmei-

nung kann allein aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung ei-

ner Verkehrsunfallregulierung in seiner Kostennote Bezug auf das DAV-

Abkommen nimmt, nicht regelmäßig der Schluss gezogen werden, er verzichte

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zugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten (Thü-

ringer OLG, OLG-NL 2005, 243 ff.; LG Bonn, ZfS 2005, 238 f.; LG Kiel, Scha-

den-Praxis 2003, 214 f.; zweifelnd auch OLG Celle, DAR 2003, 556).

2. Die letztgenannte Ansicht ist richtig.

a) Ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) kommt nur zustande, wenn die Partei-

en darauf gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Führt der

Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers

Regulierungsverhandlungen und rechnet er, nachdem der Haftpflichtversicherer

den von ihm teilweise für begründet erachteten Anspruch des Geschädigten

insoweit erfüllt hat, auf der Grundlage des DAV-Abkommens ab, so kann darin

das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages liegen. Denn die Regelung

der Ziffer 7 f dieses Abkommens soll auf eine möglichst endgültige abschlie-

ßende Regulierung hinwirken (Greißinger, DAR 1998, 286, 289) und bestimmt

deshalb, dass die 15/10-Gebühr nach Ziffer 7 a grundsätzlich nur für den Fall

der vollständigen außergerichtlichen Schadensregulierung abgerechnet werden

darf. Eine derartige Abrechnung durch den Rechtsanwalt kann demgemäß

zugleich die Erklärung enthalten, die Sache solle endgültig erledigt sein.

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Hierfür ist jedoch erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung

hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine mate-

riellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die

konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluß eines Er-

lassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai

2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Ver-

zichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet wer-

den (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984,

1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997,

3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden

Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne

dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitum-

stände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002

- X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass

empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin

interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284).

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Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Maßgabe des DAV-Abkommens"

muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-

schließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht

einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben

lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-

le zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der

Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In

diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher -

Ansprüche des Geschädigten nicht interessengerecht.

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b) Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklä-

rung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderli-

chen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung

nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst

werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat

(BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann

Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt

hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-

bühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Auch hat

sich, wie die zahlreichen zitierten Rechtsstreitigkeiten und ihr divergierender

Ausgang zeigen, insoweit noch keine Verkehrssitte entwickelt. Da die Rechtsla-

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ge bisher höchstrichterlich nicht geklärt war, durften die Versicherer auch nicht

nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung mit dem

genannten Inhalt sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen.

3. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Abschluss ei-

nes Erlassvertrages zu Unrecht bejaht.

Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisions-

rechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber je-

denfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungs-

sätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen an-

erkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die

Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Se-

natsurteil vom 20. Dezember 1983, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003

- VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Dies ist hier der Fall.

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Die Kostennote vom 16. Juni 2004 enthält keine Erklärungen dahin ge-

hend, dass hiermit eine materiellrechtlich wirkende auf Abschluss eines Erlass-

vertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden solle. Sie beinhaltet lediglich

eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des bereits regulierten

Betrages.

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Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer

auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen. Der Klä-

ger hat vorprozessual seinen gesamten Schaden gegenüber dem Haftpflicht-

versicherer geltend gemacht und das Berufungsgericht stellt nicht fest, bis zum

Zugang der Kostennote habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger

einen Teil seines Schadens nicht weiter habe geltend machen wollen. Gegen

einen dahin gehenden Willen spricht auch, dass schon am 17. Juni 2004, also

einen Tag nach Fertigung der Kostennote, die Klageschrift wegen des restli-

chen Schadensbetrages verfasst und bei Gericht eingereicht wurde.

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Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsge-

richts, der Rechtsanwalt des Klägers habe eine auf den Abschluss eines Er-

lassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtsfehlerhaft.

III.

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Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann demnach keinen Be-

stand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit

die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.11.2004 - 102 C 3190/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 58 S 401/04 -