Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2007 – III ZR 277/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) Art. 8; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) § 6, § 1 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Ra- tes vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemein- schaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) Art. 8 Abs. 1; BGB § 315

a) § 6 Abs. 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2885) betrifft nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und Selbstabfertigern und schließt es nicht aus, von Luft- fahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Flughafens zu erhe- ben.

b) Eine solche Entgelterhebung ist auch mit Art. 8 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfer- tigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 272 S. 36) vereinbar, der mit Blick auf den Zweck der Richtlinie, den Zugang

zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, ebenfalls allein das Verhältnis zwischen Flughafenunternehmern und Abfertigern einschließlich der Selbstabfertiger betrifft und Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer nicht erfasst.

c) Eine gemeinsame Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller zu ei- nem Vertragskonzern verbundenen Flughäfen eines Flughafensystems hält sich im Rahmen des von § 315 BGB eingeräumten Spielraums.

d) Eine derartige Gesamtkostenbetrachtung ohne Erschwerung oder Vereite- lung des Marktzugangs stellt keine Maßnahme der Verkehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8) dar.

e) § 1 Abs. 2 BADV gebietet nicht die gesonderte Festsetzung von Nutzungs-

entgelten für jeden einzelnen Flughafen eines Flughafensystems.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - KG Berlin LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der

Zentralen Infrastruktureinrichtungen des Flughafens Berlin-Tegel.

Die Klägerin betreibt diesen Flughafen und den Flughafen Berlin-Tem-

pelhof. Beide bilden zusammen mit dem Flughafen Berlin-Schönefeld, der von

der Berlin-Schönefeld GmbH betrieben wird, das Berliner Flughafensystem. Al-

leinige Gesellschafterin und Muttergesellschaft der Klägerin ist die Berlin Bran-

denburg Flughafen Holding GmbH, deren Anteile zu je 37 % von den Ländern

Berlin und Brandenburg sowie zu 26 % von der Bundesrepublik Deutschland

gehalten werden. Diese Holding-Gesellschaft hat sowohl mit der Klägerin als

auch mit der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH einen Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunter-

nehmen und fliegt regelmäßig den Flughafen Berlin-Tegel an.

3

Die Klägerin erhebt seit dem 1. August 1999 nach Maßgabe ihrer Ent-

geltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof von den diese

Flughäfen anfliegenden Fluggesellschaften Flughafenentgelte, darunter Entgel-

te für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen, zu denen unter an-

derem Flugabfertigungspositionen, Warteräume, Entsorgungssysteme, Flug-

gastbrücken und ein Gepäckfördersystem gehören. Mit Wirkung vom 1. April

2002 erhöhte die Klägerin die Entgelte um insgesamt 1,24 € pro einsteigendem

und pro aussteigendem Passagier. Die Beklagte rechnete die Erhöhungen aus

den von der Klägerin gestellten Rechnungen heraus und zahlte lediglich die

Beträge, die aufgrund der alten Entgeltordnung geschuldet waren. Mit der

Klage verlangt die Klägerin einbehaltene Beträge in Höhe von insgesamt

193.936 € betreffend den Zeitraum Juni bis September 2002.

4

Die Beklagte wendet ein, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertrag

über die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen zustande gekommen.

Außerdem hält sie die Erhöhung der Entgelte für unbillig, weil die Klägerin nicht

berechtigt sei, ihrer Entgelterhöhung für den Flughafen Berlin-Tegel die Kosten

und Erlössituation bezüglich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen aller drei

Flughäfen im Berliner Flughafensystem zugrunde zu legen, denn der Flughafen

Berlin-Tegel weise einen deutlich höheren Kostendeckungsgrad auf als die bei-

den anderen Berliner Flughäfen. Zudem habe die Klägerin keine auch nur an-

nähernd ausreichenden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Kostenbezug

oder eine Kostenunterdeckung der streitgegenständlichen Entgelte auf dem

Flughafen Berlin-Tegel ergebe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr

auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklag-

te mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch

auf der Grundlage der ab dem 1. April 2002 geltenden Entgeltordnung zuer-

kannt. Die Beklagte könne ihre Passivlegitimation nicht mit der Begründung in

Abrede stellen, nach dem Gemeinschaftsrecht und den einschlägigen nationa-

len Rechtsvorschriften könne ein Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infra-

struktureinrichtungen nur von den die Bodenabfertigungsdienste ausübenden

Dienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden. Art. 16 Abs. 3 der Richtli-

nie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der

Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (BAD-Richtlinie,

ABlEG Nr. L 272 S. 36) betreffe nur den Zugang zu den Flughafeneinrichtun-

gen. Dieser Begriff sei ein weiterer als derjenige der Zentralen Infrastrukturein-

richtungen, denn er umschließe die gesamten Einrichtungen des Flugplatzes,

die für die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste benutzt würden. Daraus

könne nicht gefolgert werden, dass der Flughafenbetreiber Entgelte für vorge-

haltene Zentrale Infrastruktureinrichtungen nur von Dienstleistern und Selbstab-

fertigern, nicht aber von Luftfahrtgesellschaften verlangen könne. Das gelte

umso mehr, als die Entgelte passagier- bzw. landungsbezogen seien, was der

Zuordnung zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern entgegenstehe. Die

BAD-Richtlinie diene dem Zweck, den Zugang zum Markt der Bodenabferti-

gungsdienste auf Flughäfen der Gemeinschaft zu liberalisieren. Gerade die

Zentralen Infrastruktureinrichtungen nähmen eine besondere Stellung ein und

seien nicht Gegenstand des Liberalisierungsprogramms. Auch aus § 6 Abs. 2

und 3 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bo-

denabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) vom 10. Dezember 1995 (BGBl. I

S. 2885) könne nicht geschlossen werden, dass ein Entgelt ausschließlich von

Dienstleistern und Selbstabfertigern verlangt werden könne.

8

Die streitige Entgelterhöhung entspreche der Höhe nach der Billigkeit im

Sinne von § 315 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB. Es sei nicht unbillig, dass die Klägerin

bei der Erhöhung des Entgelts für die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-

richtungen auf dem Flughafen Tegel die Kosten- und Erlössituation aller drei

Flughäfen des Berliner Flughafensystems zugrunde gelegt habe. Sie sehe sich

einerseits bezüglich der Nutzung der Infrastruktureinrichtungen auf den drei

Flughäfen mit deutlich unterschiedlichen defizitären Kostendeckungsgraden

konfrontiert. Andererseits bedienten diese Flughäfen aber als Einheit das Bal-

lungsgebiet Berlin/Brandenburg. Die Muttergesellschaft der Klägerin trage die

gesamten Lasten der Anbindung des Ballungsraums an den Flugverkehr, die

sie mit dem Betrieb der drei Flughäfen gewährleiste. Diese seien für die Luft-

fahrtgesellschaften von ganz unterschiedlicher wettbewerblicher Attraktivität,

wobei der Flughafen Tegel wegen seiner günstigen innerstädtischen Anbindung

eine Spitzenposition einnehme. Da die Klägerin die beiden anderen Flughäfen

dennoch bewirtschaften müsse, sei es nicht unbillig, für die Vorhaltung der

Zentralen Infrastruktureinrichtungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und

höhere Defizite auf den weniger attraktiven Flughäfen durch eine Gesamtlösung

in einem bestimmten Umfang zu kompensieren. Nach § 6 Abs. 3 BADV sei es

prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entscheidung isoliert

die Kosten-Erlöslage

im Bereich der Zentralen

Infrastruktureinrichtungen

zugrunde gelegt habe. Die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass im Jahr

2001 ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzuordnenden Erlösen

von 19.401.000 € Gesamtkosten von 28.241.000 € gegenübergestanden hät-

ten. Diesem Vorbringen sei die Beklagte nicht mit der gebotenen Substanziie-

rung entgegengetreten, so dass es als zugestanden zu behandeln sei.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verpflichtung der Be-

klagten zur Entrichtung der von der Klägerin geforderten Entgelte für die Nut-

zung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen auf dem Flughafen Berlin-Tegel

angenommen.

11

a) Es hat sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats orientiert,

wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Flugplatzunternehmer und Luftfahrt-

unternehmen privatrechtlicher Natur und nach bürgerlichem Recht zu beurteilen

sind (z.B. Senatsurteile vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - ZLW 1979,

140, 142 unter A. I. 1.; vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997,

1019 unter 2. a); jew. m.w.N.). Ein Vertragsverhältnis kommt allein durch die

Benutzung eines Flughafens zustande (Senatsurteil vom 23. Januar 1997

aaO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Flughafen Berlin-Tegel - auch

nach der Entgelterhöhung - angeflogen.

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b) Der Flugplatzunternehmer hat grundsätzlich das Recht, für die den

Benutzern zur Verfügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte All-

gemeine Geschäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu regeln (Senatsurteil

vom 23. Januar 1997 aaO). Die Klägerin erhebt solche Benutzungsentgelte un-

ter anderem für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen nach der

ab dem 1. April 2002 gültigen Entgeltordnung für die Flughäfen Berlin-Tegel,

Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld.

13

aa) Die Entgeltordnung widerspricht nicht § 6 Abs. 3 BADV. Die Boden-

abfertigungsdienst-Verordnung ist aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 32

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a LuftVG in der Fassung des Gesetzes über Bodenabferti-

gungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) er-

gangen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BADV kann die Nutzung der Zentralen Infra-

struktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten mit der

Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist

gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV nach sachgerechten, objektiven, transparenten

und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Diese Entgeltregelung betrifft

indes nur das Verhältnis des Flugplatzunternehmers zu Dienstleistern und

Selbstabfertigern, denen er nach § 3 Abs. 1 BADV die Erbringung von Boden-

abfertigungsdiensten zu ermöglichen hat. Die Zentralen Infrastruktureinrichtun-

gen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komple-

xität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfa-

cher Ausfertigung geschaffen werden können (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 1

BAD-Richtlinie; 13. Begründungserwägung der BAD-Richtlinie Satz 1), werden

nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BADV in der Flughafenbenutzungsordnung festgelegt. In

dieser kann gem. § 6 Abs. 2 BADV geregelt werden, dass die Dienstleister und

Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben. Die-

15

ser Regelungszusammenhang lässt darauf schließen, dass § 6 Abs. 3 BADV

die Erhebung eines Entgelts von Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als

Nutzer im Sinne von § 2 Nr. 3 BADV nicht erfasst, jedenfalls nicht ausschließt.

bb) Eine solche Entgelterhebung ist entgegen der Auffassung der Revi-

sion auch mit der BAD-Richtlinie vereinbar.

(1) § 6 BADV dient der Umsetzung von Art. 8 BAD-Richtlinie (BR-Drucks.

807/97 S. 2 unter B., S. 53 zu § 6). Die BAD-Richtlinie bezweckt, externen Un-

ternehmen den Zugang zum Markt für Bodendienstleistungen zu öffnen und

durch den Wettbewerb die Qualität dieser Dienste zu verbessern und die Kos-

ten zu senken (vgl. fünfte Begründungserwägung der BAD-Richtlinie; EuGH,

Beschluss vom 16. Oktober 2003 - Rs. C-363/01 - NVwZ 2004, 84, 86 Rn. 43

- Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH/Deutsche Lufthansa AG). Der Ge-

meinschaftsgesetzgeber hat allerdings den Marktzugang bei den Bodenabferti-

gungsdiensten im Bereich der Zentralen Infrastruktureinrichtungen Schranken

unterworfen. Die Verwaltung und der Betrieb solcher Einrichtungen können ge-

mäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BAD-Richtlinie dem Leitungsorgan des Flughafens

oder einer anderen Stelle vorbehalten bleiben. Damit ist die Liberalisierung des

Marktes der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft in

Bezug auf die Zentralen Infrastruktureinrichtungen nicht vollkommen verwirk-

licht. Gleichwohl haben die Mitgliedstaaten für eine transparente, objektive und

nichtdiskriminierende Verwaltung dieser Infrastruktureinrichtungen und vor al-

lem dafür zu sorgen, dass der gemäß der BAD-Richtlinie vorgesehene Zugang

der Dienstleister und Selbstabfertiger durch sie nicht behindert wird (Art. 8

Abs. 2 BAD-Richtlinie). Daraus lässt sich nicht schließen, dass aufgrund der

BAD-Richtlinie eine Entgeltregelung nur im Hinblick auf diejenigen Dienstleister

in Betracht kommt, denen überhaupt behinderungsfreier Zugang zu den Zentra-

len Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten ist. Die Regelungen des Art. 8

BAD-Richtlinie beziehen sich mit Blick auf den Zweck, externen Unternehmen

den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu öffnen, allein auf das

Rechtsverhältnis zwischen Flugplatzunternehmen und Abfertigern einschließlich

der Selbstabfertiger. Hingegen wird von der BAD-Richtlinie das Verhältnis zwi-

schen Flugplatzunternehmern und Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als

Flughafennutzer im Sinne von Art. 2 lit. d) BAD-Richtlinie nicht erfasst. Im Übri-

gen soll Art. 8 der BAD-Richtlinie verhindern, dass die Öffnung der Märkte für

Bodendienstleistungen am Monopol der Zentralen Infrastruktureinrichtungen

scheitert. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass den Flughafen-

betreibern untersagt werden sollte, den Luftfahrtunternehmen Entgelte für die

Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen in Rechnung zu stellen. Dies

wird dadurch bestätigt, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-

ten in ihrem Vorschlag für eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und

des Rates zu Flughafenentgelten" vom 24. Januar 2007 (KOM [2006] 820 end-

gültig) davon ausgeht, dass die Bepreisung der Flughafeninfrastruktur derzeit

auf nationaler Ebene erfolgt und es auf diesem Gebiet noch keine europäischen

Rechtsvorschriften gibt.

16

(2) Daraus, dass in Art. 8 BAD-Richtlinie eine ausdrückliche Bestimmung

zu den Entgelten für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen fehlt,

ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass das Gemein-

schaftsrecht einer entsprechenden Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen als

Flughafennutzer entgegensteht. Insbesondere kann weder aus der BAD-Richt-

linie noch aus ihren Begründungserwägungen der Schluss gezogen werden,

dass die in Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie genannte Entgelterhebung die einzig

mögliche sein sollte. Art. 16 BAD-Richtlinie gewährleistet den Zugang zu den

Flughafeneinrichtungen für die Dienstleister und die Selbstabfertiger, soweit

dieser Zugang für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist. Hierfür sieht

Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie ebenso wie deren 25. Begründungserwägung die

Möglichkeit vor, den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen mit der Entrichtung

eines Entgelts zu verbinden. Damit die Zugangsrechte nicht durch die Preisge-

staltung indirekt vereitelt werden können, bestimmt Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtli-

nie ausdrücklich, nach welchen Kriterien die Höhe des Entgelts für die Nutzung

der betriebsnotwendigen Flughafeneinrichtungen festzulegen ist. Demgegen-

über ist bei den Zentralen Infrastruktureinrichtungen, für die nach Art. 8 Abs. 1

Satz 2 BAD-Richtlinie ein Benutzungszwang statuiert werden darf, nicht in glei-

chem Maße eine Behinderung des Zugangs zu besorgen, auch wenn Art. 8

Abs. 2 BAD-Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, dafür zu sorgen, dass der

Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger nicht behindert wird. Allerdings ist

nicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten un-

tersagen wollte, Regelungen über die - schon immer seitens der Flughafenun-

ternehmer erhobenen - Entgelte für die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-

richtungen zu treffen und die bisherige feste Praxis abzuändern (vgl. hierzu:

Giesberts/Geisler, Bodenabfertigungsdienste auf deutschen Flughäfen, Kom-

mentar zur Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen S. 101;

dies., ZLW 1998, 35, 41). Die Erhebung eines Entgelts ist der ebenfalls in Art. 8

Abs. 2 BAD-Richtlinie vorgesehenen Verwaltung der Infrastruktureinrichtungen

zuzurechnen und bedurfte daher keiner gesonderten Erwähnung.

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(3) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

gemäß Art. 234 EG ist nicht angezeigt. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift besteht

eine Vorlagepflicht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in

dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung

des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen

vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH,

Urteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81 - NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T./

Ministero della sanità; BGHZ 109, 29, 35). So liegt der Fall hier. Vernünftige

Zweifel an der Vereinbarkeit der Entgeltpflicht für die Nutzung der Zentralen

Infrastruktureinrichtungen mit dem Gemeinschaftsrecht sind aus den dargeleg-

ten Gründen nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die gleiche

Gewissheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens

und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht, und zwar auch und gerade,

wenn man zu dieser Beurteilung das gesamte Gemeinschaftsrecht, seine Ziele

und seinen derzeitigen Entwicklungsstand - der sich insbesondere aus dem o-

ben genannten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

für eine Richtlinie zu Flughafenentgelten ergibt - heranzieht.

18

2.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin getroffene

Entgeltregelung entspreche nicht billigem Ermessen.

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a) Das Recht des Flugplatzunternehmers, für die den Benutzern zur Ver-

fügung gestellten Leistungen durch einseitig festgesetzte Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen Benutzungsentgelte zu bestimmen, steht unter dem Vor-

behalt, dass die Bestimmung der (Gegen-)Leistung der Billigkeit entspricht. Un-

beschadet der behördlichen Genehmigung der Flughafenbenutzungsordnung

nach § 43 LuftVZO unterliegt die Entgeltregelung der richterlichen Inhaltskon-

trolle nach § 315 BGB (Senatsurteile vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter

A. I.; vom 23. Januar 1997 aaO S. 1019 unter 2. a); BGH, Urteil vom 17. Juni

1993 - VII ZR 243/91 - NVwZ 1993, 914, 915 unter II. m.w.N.).

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aa) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestal-

tende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spiel-

raum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315

Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums

stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten

zur Verfügung. Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Bil-

ligkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Inte-

ressen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertrags-

zwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom

24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil

vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1.

m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der

Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des

Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.). Ziel dieser Prüfung ist nicht die

Ermittlung eines "gerechten Preises" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum,

ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift

des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November

1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrol-

le der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW

2001, 475, 481).

21

bb) Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leis-

tungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenab-

hängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum ver-

langt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004]

§ 315 Rn. 301). Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315

Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin ü-

berprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat,

ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten

oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-

chenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutref-

fenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien

Ermessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile

vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom

21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom

13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/

Rieble aaO Rn. 302).

23

b) Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.

aa) Bei der gebotenen Würdigung der wirtschaftlichen Interessenlage ist

es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrer Entgelt-

ordnung die Kosten- und Erlössituation aller drei Flughäfen des Berliner Flugha-

fensystems zugrunde gelegt hat.

24

(1) Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Klägerin lediglich die

Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel bewirtschaftet, nicht aber den

Flughafen Berlin-Schönefeld, den die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH be-

treibt. Dies steht einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation aller

drei Flughäfen des Flughafensystems Berlin nicht entgegen, weil innerhalb des

Vertragskonzerns ein einheitliches übergeordnetes unternehmerisches Interes-

se anzuerkennen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht

zwischen der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH als alleiniger Ge-

sellschafterin und Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften jeweils

ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Beherrschungsvertrag

führt zu einer Änderung der Interessenausrichtung der abhängigen GmbH. Die

Statusänderung der beherrschten Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag

bedeutet insbesondere, dass der Gesellschaftszweck am Konzerninteresse

ausgerichtet wird (vgl. BGHZ 103, 1, 5 f; 105, 324, 331; jew. m.w.N.). Mit Blick

darauf kann von einem eigenständigen unternehmerischen Interesse der Kläge-

rin innerhalb des Vertragskonzerns keine Rede sein. Im Übrigen hat das Beru-

fungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

in die Billigkeitsprüfung einbezogen, dass die Muttergesellschaft der Klägerin

die Anbindung des Großraums Berlin-Brandenburg an den Flugverkehr mit dem

Betrieb aller drei Flughäfen des Systems gewährleistet. Auf die unterschiedlich

defizitäre Kosten- und Erlössituation der verschiedenen Flughäfen kann die

Muttergesellschaft nicht mit Schließungen reagieren, weil sie unverzichtbare

Einrichtungen der Daseinsvorsorge unterhält. Vor diesem Hintergrund hält sich

eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller drei Flughäfen in den Grenzen des

von § 315 BGB eingeräumten Spielraums.

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(2) Die Gestaltung der Entgelte für die Nutzung der Flughäfen des Berli-

ner Flughafensystems im Wege einer Gesamtkostenbetrachtung verletzt auch

nicht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli

1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Stre-

cken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABlEG Nr. L 240 S. 8; im

Folgenden: EG-Streckenzugangsverordnung). Diese auf der Grundlage des

Art. 84 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 80 Abs. 2 EG) erlassene Verordnung legt die Be-

dingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsver-

kehrs auf dem Gebiet des Luftverkehrs fest, damit sämtliche Fragen des Markt-

zugangs in ein und derselben Verordnung behandelt werden (erste, zweite und

19. Begründungserwägung; EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - Rs. C-361/98-

EuZW 2001, 285, 286 Rn. 32 - Italienische Republik/Kommission). Aus der

Verordnung folgt, dass grundsätzlich alle Fluggesellschaften mit Sitz in einem

Mitgliedstaat Inlandsstrecken in allen anderen Mitgliedstaaten bedienen dürfen.

Diese Gewährleistung sogenannter Kabotagerechte lässt allerdings nach Art. 8

Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung das Recht eines Mitgliedstaats unbe-

rührt, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder der

Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die einzel-

nen Flughäfen eines Flughafensystems - so des Berliner Flughafensystems

(Art. 2 lit. m) in Verbindung mit Anhang II EG-Streckenzugangsverordnung) - zu

regeln. Soweit die Revision daraus herleiten will, dass alle Maßnahmen der

Verkehrsaufteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EG-Streckenzugangsverordnung

lediglich den Mitgliedstaaten vorbehalten seien und nicht einzelnen juristischen

Personen, die Flughäfen betreiben, hilft ihr das nicht weiter, weil - wie das Beru-

fungsgericht zutreffend angenommen hat - die streitige Entgeltordnung bereits

keine Regelung zur Aufteilung des Verkehrs darstellt. Eine Maßnahme der Ver-

kehrsaufteilung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der EG-Streckenzugangsverordnung

liegt angesichts des von der Verordnung verfolgten Zwecks qualitativ erst dann

vor, wenn der Marktzugang für die Luftfahrtunternehmen erschwert oder verei-

telt wird. Dafür hat das Berufungsgericht hier zu Recht keinen Anhaltspunkt ge-

sehen. Mit dem Begriff der Aufteilung ist die Vorstellung verbunden, dass ein

Gesamtaufkommen in Teile aufgespalten wird und diese Maßnahme Beschrän-

kungen des Zugangs zur Gesamtheit oder zu Teilen der zu dem Flughafensys-

tem gehörenden Flughäfen mit sich bringt (Giemulla, in: ders./Schmid, Luftver-

kehrsgesetz, Kommentar § 6 Rn. 129 f). Derartige Zugangsbeschränkungen

sind hier nicht erkennbar. Die Gestaltung der Entgelthöhen kann demgegen-

über allenfalls ein Mittel der indirekten Verkehrssteuerung darstellen. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts drängen die Luftfahrtunternehmen zum

Flughafen Tegel, der aufgrund seiner guten innerstädtischen Anbindung eine

wettbewerbliche Spitzenposition innerhalb des Berliner Flughafensystems ein-

nimmt. Wenn in einem solchen Fall das Leitungsorgan eines Flughafensystems

über unterschiedliche Entgelte auf den einzelnen Flughäfen verkehrslenkende

Anreize setzt, liegt darin keine Aufteilung des Verkehrs - schon gar nicht bezo-

gen auf die Herkunft der Luftfahrtunternehmen - im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EG-

Streckenzugangsverordnung. Denn jedes Luftfahrtunternehmen kann nach wie

vor selbst entscheiden, ob es trotz höherer Kosten den innenstadtnahen Flug-

hafen benutzt oder stattdessen auf einen billigeren, weiter vom Zentrum ent-

fernten Flughafen innerhalb des Flughafensystems ausweicht. Eine verkehrs-

lenkende Entgeltfestsetzung muss allerdings im Rahmen einer legitimen An-

reizbildung zu einem erwünschen Verhalten bleiben und darf keine grundsätzli-

che Ausschlusswirkung für einzelne Benutzer entfalten (Zielke, Verkehrsauftei-

lung in Flughafensystemen S. 151). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klä-

gerin diese Grenze überschreitet.

Auch insoweit sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Der gemeinsamen Betrachtung der Kosten- und Erlössituation aller

drei Flughäfen des Berliner Flughafensystems steht auch nicht § 1 Abs. 2

Satz 1 BADV entgegen. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 1

- 3 der BAD-Richtlinie (BR-Drucks. 807/97 S. 50 zu Artikel 1 § 1) und regelt die

Anwendbarkeit der Verordnung bei Flughafensystemen. Danach sind die Be-

stimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung innerhalb eines Flugha-

fensystems gesondert auf jeden einzelnen Flughafen anzuwenden. Diese Be-

stimmung zwingt indes nicht zu der Annahme, die Festsetzung eines Entgelts

für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen habe für jeden Flugha-

fen eines Flughafensystems gesondert und daher nur unter Berücksichtigung

der für diesen Flughafen bestehenden Kosten- und Erlössituation zu erfolgen.

Die Vorschrift stellt klar, dass für jeden einzelnen Flughafen des Systems ge-

27

trennt zu entscheiden ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung,

insbesondere die Fracht- und Passagierschwellen erreicht werden (Giesberts/

Geisler, BADV-Kommentar aaO § 1 BADV Anm. 2 S. 28). § 1 Abs. 2 BADV

knüpft an den in Absatz 1 dieser Norm geregelten Anwendungsbereich der

Verordnung an. Danach gilt die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung für den

Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auch auf Flugplätzen der

Bundesrepublik Deutschland. Das besagt nichts dazu, welches Entgelt den

Fluggesellschaften für die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen ei-

nes Flughafens innerhalb eines Flughafensystems billigerweise in Rechnung

gestellt werden kann; insoweit ist nicht der Zugang zum Markt der Bodenabfer-

tigungsdienste betroffen. Gleiches gilt für die Vorschriften der BAD-Richtlinie,

die - wie bereits dargelegt - ebenfalls die Öffnung des Zugangs zum Markt der

Bodenabfertigungsdienste zum Ziel haben. Für ihren gegenteiligen Standpunkt

beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat vor dem Hintergrund der beab-

sichtigten Marktöffnung für Bodendienstleistungen ausgesprochen, dass das

fragliche Entgelt eine Gegenleistung darstellen müsse, die exakt der Nutzung

der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren Höhe nach den in Art. 16

Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des

Gewinninteresses des betreffenden Flugplatzunternehmers festzusetzen sei

(EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-386/03 - EuZW 2005, 530, 531 Rn. 36

- Kommission/Bundesrepublik Deutschland m.w.N.). Jedoch betrifft diese Ent-

scheidung nur das Verhältnis zu den Dienstleistern und Selbstabfertigern, nicht

aber zu den Luftfahrtunternehmen in ihrer Eigenschaft als Flughafennutzer. Im

Übrigen verhält sie sich nicht zur Frage einer Gesamtbetrachtung mehrerer

Flughäfen innerhalb eines Flughafensystems.

29

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die

Darlegungslast nicht verkannt.

(1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin als Bestim-

mungsberechtigter nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Darle-

gungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung obliegt (vgl.

BGHZ 41, 271, 279; Senat, BGHZ 115 aaO S. 322; BGH, Urteil vom 30. April

2003 - VIII ZR 279/02 - NJW 2003, 3131, 3132 unter II. 2. a); Clausen aaO

S. 126 ff; Giesberts/Sieberg, ZLW 2005, 181, 183 f; jew. m.w.N.).

30

(a) Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin mit den in den Prozess einge-

führten Unterlagen zu den Flughafenentgelten und den ergänzenden Erläute-

rungen gerecht geworden. Sie hat in der "Betriebsabrechnung Aviation - Zent-

rale Infrastruktur 2001" und den zugrunde liegenden Kostenaufstellungen im

Einzelnen dargetan, dass ihren den Zentralen Infrastruktureinrichtungen zuzu-

ordnen Erlösen von 19.401.000 € Gesamtkosten von 28.241.000 € im Jahre

2001 gegenüberstanden und sie durch die Entgelterhöhung eine Erhöhung des

Kostendeckungsgrades von 68,7 % auf 98,5 % anstrebte.

31

(b) Die Revision überspannt die an die Darlegungslast der Klägerin zu

stellenden Anforderungen, wenn sie unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV

sowie Art. 16 Abs. 3 BAD-Richtlinie und die hierzu ergangene Rechtsprechung

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juli 2005

aaO S. 531 Rn. 36) meint, die Klägerin habe darlegen müssen, dass das von

ihr festgesetzte Entgelt exakt dem Wert der Nutzung der Zentralen Infrastruk-

tureinrichtungen entspreche und nach den Kriterien der Sachgerechtigkeit, Ob-

jektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung gebildet sei. Mit der Forderung,

das fragliche Entgelt müsse eine Gegenleistung darstellen, die exakt der Nut-

zung der Flughafeneinrichtungen entspreche und deren Höhe nach den in

Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen sei, wollte

der Gerichtshof der Gefahr vorbeugen, dass der Flugplatzbetreiber mittels sei-

ner Entgeltgestaltung den Zugang der Dienstleister und Selbstabfertiger zum

Markt der Bodenabfertigungsdienste erschwert oder verhindert und dadurch

das Ziel der Marktöffnung vereitelt. Diese Erwägung lässt sich nicht auf das

Verhältnis zu den Luftfahrtunternehmen als Flughafennutzer übertragen; zu die-

sen steht der Flugplatzbetreiber - anders als zu den Dienstleistern und

Selbstabfertigern - nicht in einem Konkurrenzverhältnis.

32

(2) Weiterhin wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei nach allgemeinen pro-

zessualen Grundsätzen als zugestanden zu behandeln, weil die Beklagte dem

von der Klägerin vorgelegten Datenmaterial nicht mit der gebotenen Substan-

zierung entgegengetreten sei.

33

(a) Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden

hängen davon ab, wie substanziiert der darlegungsbelastete Gegner - hier die

Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbe-

hauptung des darlegungsbelasteten Klägers das einfache Bestreiten des Be-

klagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvor-

trag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und

Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sach-

vortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darle-

gungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH, Urteile vom 30. September 1993

-VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 unter III. 1.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 -

NJW 1995, 3311, 3312 unter II. 3.; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW

1999, 1404, 1405 unter II. 2. b) aa); jew. m.w.N.).

34

(b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht das einfa-

che Bestreiten der Beklagten zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Ange-

sichts des von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterials durfte sich die Beklag-

te nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Vielmehr war sie als mit dem

betrieblichen Rechnungswesen vertraute Handelsgesellschaft imstande, zu den

von der Klägerin vorgelegten Einzelheiten ihrer Kalkulation substanziiert Stel-

lung zu nehmen, und daher zu eingehender und differenzierter Erwiderung ver-

pflichtet. Auch wenn die Beklagte der Betriebsführung der Klägerin fern steht,

wurde sie durch die Vorlage der Betriebsabrechnung und der dazugehörigen

Kostenaufstellungen in die Lage versetzt, die behauptete Kostenunterdeckung

sowie die beabsichtigte Erhöhung des Kostendeckungsgrades auf ihre Plausibi-

lität hin zu überprüfen und hiergegen konkrete Einwendungen zu erheben. Ein

derart substanziiertes Bestreiten hat die Beklagte nicht nur in der ersten In-

stanz, sondern auch in der Berufungsinstanz unterlassen. Soweit sie die ergän-

zenden Zahlenangaben zum Flughafen Berlin-Tegel in der Berufungsbegrün-

dung der Klägerin bestritten hat, hat das Berufungsgericht auch dieses Bestrei-

ten mangels einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Unterlagen und Er-

läuterungen der Klägerin rechtsfehlerfrei als unzureichend angesehen.

35

(c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet,

dass die Beklagte die Richtigkeit der Vergleichsangaben der Klägerin betreffend

andere Flughafenentgelte bestritten habe, greift nicht durch. Diesem Gesichts-

punkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keinen erheblichen Stellen-

wert eingeräumt. Zwar kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen

als billig im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen sein, wenn das ver-

langte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was re-

gelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird (BGH, Urteil

vom 2. Oktober 1991 aaO S. 184 unter III. 1.). Das Berufungsgericht hat jedoch

festgestellt, dass es auf deutschen Flughäfen keine einheitliche Definition der

Zentralen Infrastruktureinrichtungen gibt, sondern diese ganz unterschiedlich

festgelegt werden und zudem die einzelnen Preise auf den unterschiedlichen

Flughäfen eine große Bandbreite aufweisen. Im Übrigen geht es hier um die

Billigkeit einer Preiserhöhung im einzigen Flughafensystem in der Bundesrepu-

blik Deutschland, dessen einzelne Flughäfen zudem unterschiedlich hohe Defi-

zite aufweisen. Damit fehlt es an gleichen Verhältnissen in zahlreichen Einzel-

fällen, die Voraussetzung für die Anerkennung der Üblichkeit von Entgelten sind

(vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98 - NJW 2001, 151, 152

unter III. 2).

36

(d) Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Revision, das Berufungsge-

richt habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin

über die angebliche Abgrenzung des nach § 9 Abs. 3 BADV zu erhebenden

Gestattungsentgelts vom Entgelt für die Nutzung der Zentralen Infrastrukturein-

richtungen gemäß § 6 Abs. 3 BADV bestritten habe. Mit diesem Vorbringen der

Beklagten hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat

den von ihm festgestellten Kostenumlageschlüssel, nach dem die Klägerin die

Nutzung der Vorfeldflächen durch die Bodenabfertigungsdienste auf 25 % be-

misst und die der Luftfahrtgesellschaften mit 75 %, als nicht willkürlich angese-

hen. Soweit die Beklagte mangelnde Transparenz bei der Abgrenzung zwi-

schen Positions- und Abstellentgelt bemängelt hat, ist dem das Berufungsge-

richt mit dem Hinweis entgegengetreten, dass als Schuldner des Abstellentgelts

nur die Luftfahrtgesellschaften als Halter der Flugzeuge in Frage kommen.

Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine eventuelle doppelte

Inanspruchnahme sowohl der Fluggesellschaften als auch der Bodenabferti-

gungsdienste hinsichtlich des Basisentgelts für die Gepäckbeförderung nicht zu

besorgen sei, weil die Klägerin von den Fluggesellschaften für die Nutzung des

Gepäckfördersystems ein Basisentgelt verlange und den Bodenabfertigungs-

diensten lediglich die von ihnen in Anspruch genommene Nutzung von Räum-

lichkeiten sowie den dadurch verursachten Verbrauch von Strom und Heizener-

gie in Rechnung stelle. Alle diese Erwägungen halten sich im Rahmen zulässi-

ger tatrichterlicher Würdigung und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

37

(e) Weiterhin weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, dass die Beklag-

te das Fehlen der Sachgerechtigkeit der Entgeltbemessung mit einer Vorfinan-

zierung des geplanten Großflughafens Berlin-Brandenburg International durch

die Entgelterhöhung für die Inanspruchnahme der Fluggastbrücken begründet

habe. Diesen Verdacht hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu

beanstandender Weise als nicht erhärtet angesehen.

38

(3) Schließlich rügt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe

erheblichen Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Abschreibungen und der

kalkulatorischen Zinsen übergangen. Mit dieser Problematik hat sich das Beru-

fungsgericht befasst und die Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen

im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung für billig erachtet.

39

(a) Bei der Billigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entgeltanhebung

kommt dem Grundsatz der Kostendeckung besondere Bedeutung zu. Die

Preiskontrolle der von der Klägerin einseitig festgesetzten Flughafenentgelte

hat sich - ähnlich wie bei anderen Entgelten im Bereich der Daseinsvorsorge -

am Kostenbezug der geforderten Entgelte zu orientieren (vgl. Senatsurteil

BGHZ 115 aaO S. 318; BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter

III 2. a); vom 21. September 2005 aaO S. 135 unter II. 2. b); Landgericht Berlin

aaO S. 480; ZLW 2006, 475, 478; Clausen aaO S. 90 ff m.w.N.; von Einem, Die

Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen in

Europa S. 201; Giesberts/Sieberg aaO ZLW 2005 S. 183; Hoffmann/

Grabherr, Luftverkehrsgesetz Stand Mai 2006 § 6 Rn. 173 zur Prüfung des An-

trags auf Genehmigung der Entgelte nach § 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO).

Im Rahmen der Leistungsbestimmungsbefugnis des Flughafenbetreibers ist es

prinzipiell hinzunehmen, dass die Klägerin für die Berechnung der Flughafen-

entgelte die einzelnen Geschäftsbereiche des Flughafens unterscheidet und

ihrer Entscheidung isoliert die Erlös- und Kostensituation im Bereich der Zentra-

len Infrastruktureinrichtungen zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil

vom 18. Juni 2003 - VI U (Kart) 64/01 - juris Rn. 22; Giesberts/Sieberg aaO

S. 188). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich der Zentralen Infrastruktur-

einrichtungen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften gerade

diese Einrichtungen in Anspruch nehmen. Somit ist der notwendige Kostenbe-

zug grundsätzlich gewahrt. Über die Deckung der Kosten der Leistung sowie

der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht dem Flughafen-

betreiber auch ein Gewinn zu, aus dem er die erforderlichen Rücklagen bilden

und Investitionen tätigen kann (EuGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO

S. 86 f Rn. 56; Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 147 unter A. II. 5.;

vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2. a) m.w.N.; Land-

gericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 481; Clausen aaO S. 91).

40

(b) Dem Grundsatz der Kostendeckung widerspricht die Anerkennung

der kalkulatorischen Abschreibungen nicht. Bei solchen Berechnungsverfahren

werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer abnutzbaren Anlage

auf Zeiteinheiten verteilt. Die kalkulatorische Abschreibung erfasst den be-

triebsbedingten Wertverzehr des abgenutzten Anlagevermögens und zielt dar-

auf ab, dass der Unternehmer bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für

die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung hat. Gegen

die Berücksichtigung derartiger Faktoren bei der Kostenermittlung bestehen

grundsätzlich keine Bedenken (BVerwG, NVwZ 1985, 496, 497; OVG Münster,

NVwZ 1995, 1233, 1234 f; Landgericht Berlin, ZLW 2001 aaO S. 480). Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt die Klägerin gemäß den von

ihr überreichten ADV-AfA-Tabellen ab, d.h. sie orientiert sich an den in diesen

Tabellen vorgegebenen Zeitspannen für die jeweiligen Abschreibungsgüter. Die

tatsächlichen Abschreibungen im Geschäftsfeld der Zentralen Infrastrukturein-

richtungen im Jahre 2001 hat das Berufungsgericht der weiteren von der Kläge-

rin vorgelegten Auflistung entnommen. Der von der Klägerin überreichten Stel-

lungnahme der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die

sich auch die Revision bezieht, lässt sich entnehmen, dass der Ansatz von kal-

kulatorischen Abschreibungen durch die Klägerin grundsätzlich anerkannten

betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Wenn der die Leistung be-

stimmende Unternehmer betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze

und Methoden richtig angewandt hat, entspricht seine Festsetzung der Billigkeit

(OLG Oldenburg, RdE 1998, 154, 156; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni

2003 aaO Rn. 24). Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass die

Klägerin auf der Grundlage betriebswirtschaftlich vertretbarer Regeln die bauli-

chen Anlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abschreibt, weil sie

auf diese Weise ihr Ziel erreicht, bei Nutzungsende das erforderliche Kapital für

die Erneuerung des abgeschriebenen Anlagegutes zur Verfügung zu haben.

Insoweit rügt die Revision ohne Erfolg, dass eine solche Abschreibung über die

geschätzte Nutzungsdauer hinaus zu einem Gewinn führe, der unter Verstoß

gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Satz 2 BADV in der Deckungsbei-

tragsrechnung der Klägerin verschleiert werde. Die Entgeltbestimmung durch

die Klägerin ist nicht bereits dann intransparent, wenn die Kosten der Wertmin-

derung so lange in die Kalkulation einfließen, wie das Wirtschaftsgut tatsächlich

genutzt wird. Ziel der Fortführung der Abschreibung ist es, Preissteigerungen

für die entsprechend später fällige Erneuerung aufzufangen, die dadurch ent-

stehen, dass das Wirtschaftsgut infolge der überplanmäßig langen Nutzung erst

zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich kalkuliert erneuert werden muss.

Vor diesem Hintergrund hält sich die kalkulatorische Abschreibung über den

ursprünglich kalkulierten Zeitpunkt hinaus innerhalb des Spielraums, der der

Klägerin bei der Festlegung der Entgelte zuzubilligen ist.

41

(c) Außerdem ist der Klägerin eine angemessene Verzinsung zuzugeste-

hen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewin-

nen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO S. 185 unter III. 2.a);

Clausen aaO S. 91). Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden und wird dem

Grunde nach auch von der Revision hingenommen, dass das Berufungsgericht

neben der kalkulatorischen Abschreibung auch kalkulatorische Zinsen bei der

Kostenermittlung für berücksichtigungsfähig gehalten hat. Ohne Erfolg wendet

die Revision ein, der Ansatz eines in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer

angegebenen Zinssatzes von 10 % auf das Eigenkapital verstoße gegen das

Äquivalenzprinzip. Das Berufungsgericht ist - den Aufstellungen sowie dem

Vorbringen der Klägerin folgend - von einem kalkulatorischen Zinssatz von nur

4 % auf jedes noch nicht abgeschriebene Anlagegut ausgegangen. Zugleich hat

es deutlich gemacht, dass die Höhe der Entgeltanhebung nach den gesamten

Umständen selbst bei Eliminierung der angesetzten kalkulatorischen Zinsen

den zu tolerierenden Ermessensbereich noch nicht verließe. Im Ergebnis hat

das Berufungsgericht der Höhe der kalkulatorischen Verzinsung des Eigen-

bzw. Fremdkapitals keinen entscheidenden Einfluss für die Überprüfung der

Billigkeit der Entgeltfestsetzung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung

begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 100 O 162/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 U 169/03 -