BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 36/06
URTEIL
Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
a) Einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVB- GasV unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
b) Die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB wird durch den Be- seitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 4, § 33 GWB nicht verdrängt.
c) Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasver- sorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.
d) Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.
e) Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs kann unbillig sein, wenn und soweit bereits der vor der Erhöhung geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setzt voraus, dass
auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Daran fehlt es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, z.V. in BGHZ bestimmt).
f) Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten einsei-
tig vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise. Die Beklagte versorgt End-
verbraucher im Bereich der Stadt H. mit Erdgas. Sie bezieht ihrerseits
das Gas von der G. GmbH (G. ). Der Kläger ist
Tarifkunde. Am 30. September 2004 gab die Beklagte ihren Tarifkunden durch
Veröffentlichung in der "H. Stadtzeitung" die Erhöhung der Gastarife
bekannt. Der Arbeitspreis des Grundpreistarifs 3 des Klägers wurde von netto
3,47 Cent/kWh um 0,37 Cent/kWh auf netto 3,84 Cent/kWh erhöht; der monatli-
che Grundpreis blieb unverändert. Zur Begründung führte die Beklagte aus,
dass "aufgrund einer Kostensteigerung beim Bezug von Erdgas sich die Abga-
bepreise für Erdgas" erhöhten.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Gaspreis-
erhöhung durch die Beklagte zum 1. Oktober 2004 unbillig sei und dass statt-
dessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Tariferhöhung gelte. Das Amtsge-
richt hat die Unbilligkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Gaspreiser-
höhung festgestellt. Eine Bestimmung des Betrags, zu dem der Tarif billigerwei-
se erhöht werden könne, hat es mit der Begründung für nicht erforderlich gehal-
ten, dass mit der Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung "automatisch"
der bisherige Preis als der billige Preis gelte. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Heilbronn, RdE 2006, 88) hat zur Begründung
seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Klage sei zulässig; insbesondere sei auch das nach § 256 Abs. 1
ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Der Kläger
könne sein mit der Feststellungsklage verfolgtes Ziel nicht mit einer Leistungs-
klage auf Rückzahlung der zunächst bezahlten Gaspreise erreichen. Er könne
nicht darauf verwiesen werden, die erhöhten Gaspreise zunächst zu bezahlen
und den nicht geschuldeten Teil anschließend im Wege einer Leistungsklage
zurückzufordern.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Die allein streitgegenständliche Erhö-
hung der Gaspreise unterliege in - zumindest analoger - Anwendung des § 315
Abs. 3 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Zwar sei eine Vereinbarung
darüber, dass einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zustehe, von den
Parteien nicht getroffen worden. In der Rechtsprechung sei aber anerkannt,
dass die Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnah-
me der andere Teil angewiesen sei, einer Kontrolle nach § 315 BGB unterwor-
fen seien. Dem stehe einerseits § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB wegen der unterschied-
lichen Zielsetzungen des Kartellgesetzes und der Billigkeitsprüfung nach § 315
Abs. 3 BGB nicht entgegen; denn während die kartellrechtlichen Regelungen
allein diejenigen Nachteile ausgleichen wollten, die sich aus dem fehlenden
Wettbewerb ergäben, wolle § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Par-
tei übertragene Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages einseitig festzulegen,
eingrenzen. Eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB werde andererseits
auch nicht durch § 1 EnWG oder § 5 AVBGasV ausgeschlossen. Eine Gas-
preiskontrolle sei seit der Aufhebung der Bundestarifordnung Gas (BTOGas) im
Jahr 1998 nicht mehr vorgesehen. Schließlich folge eine Unanwendbarkeit des
§ 315 Abs. 3 BGB auch nicht daraus, dass Gas im Substitutionswettbewerb mit
anderen Energieträgern stehe. Dies setze voraus, dass alle oder zumindest die
meisten Energieträger für jeden Verbraucher jederzeit verfügbar seien und ein
Umstieg auf eine andere Energieart auch faktisch problemlos möglich sei. We-
gen der hohen Transaktionskosten beim Wechsel von einem Energieträger zum
anderen sei dies nicht der Fall. Der Kläger sei auf die Belieferung mit Gas gera-
de durch die Beklagte angewiesen.
Die Beklagte habe aber zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen,
dass die streitgegenständliche Gaspreiserhöhung der Billigkeit entspreche. Sie
habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten aus ihrem Vertrag mit der G. an
die Kunden weitergegeben. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Be-
klagten, ihre gesamten betriebswirtschaftlichen Unterlagen, insbesondere die
Kalkulation des Gesamtpreises, offen zu legen, bestehe gemäß § 315 BGB
nicht, da Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Tariferhö-
hung zum 1. Oktober 2004 sei.
Eine Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung folge schließlich auch nicht aus
einer wettbewerbshindernden Bindung des von der Beklagten an die G. zu
zahlenden Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sogenannte "Ölpreis-
bindung"). Diese Preiskoppelung auf den vorgelagerten Versorgungsstufen sei
im Rahmen der Billigkeitskontrolle der von der Beklagten vorgenommenen Ta-
riferhöhung nach § 315 BGB nicht zu prüfen.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Er-
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Klä-
folg.
ger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der von ihm behaupteten
Unbilligkeit der Erhöhung der Gastarife. Auf eine Leistungsklage kann er schon
deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen
negativen (leugnenden) Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht er-
reicht werden kann.
2. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004
vorgenommene Erhöhung der Gastarife einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315
Abs. 3 BGB unterzogen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Streit-
gegenstand lediglich die Überprüfung der von der Beklagten zum 1. Oktober
2004 vorgenommenen Tariferhöhung, nicht aber des gesamten von der Beklag-
ten in Rechnung gestellten Gastarifs ist. Der Kläger hat in erster Instanz die
Feststellung der Unbilligkeit der zum 1. Oktober 2004 vorgenommenen Erhö-
hung des Gastarifs beantragt. Nur diese - und nicht etwa die Unbilligkeit des
gesamten Tarifs - hat das Amtsgericht im Tenor und in den Gründen seiner
Entscheidung festgestellt. Es hat ausgeführt, durch die Feststellung der Unbil-
ligkeit der Preiserhöhung gelte ohne weiteres der bisherige Preis als billiger
Preis. Dieser Streitgegenstand hat sich auch in der zweiten Instanz, in der der
Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat, nicht ver-
ändert.
b) § 315 BGB findet auf die streitgegenständliche Preiserhöhung Anwen-
dung. Der Beklagten stand ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315
Abs. 1 BGB zu, von dem sie durch die von ihr einseitig erklärte Tariferhöhung
zum 1. Oktober 2004 Gebrauch gemacht hat.
aa) Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB
kann einer Vertragspartei nicht nur durch vertragliche Vereinbarung, sondern
auch durch Gesetz eingeräumt werden (BGHZ 126, 109, 120 zu § 12 Abs. 3
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl.,
Roth/Gehrlein, BGB, 2003, § 315 Rdnr. 3; Staudinger/Rieble, BGB (2004),
So verhält es sich hier. Die Beklagte hat als Energieversorgungsunter-
nehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, all-
gemeine Tarife für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben
und zu diesen Tarifen jedermann an ihr Netz anzuschließen und zu versorgen,
(§ 10 Abs. 1 des hier anwendbaren Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April
1998, BGBl. I S. 730, EnWG 1998). Ferner gilt für die von der Beklagten zum
1. Oktober 2004 vorgenommene Preiserhöhung § 4 Abs. 1 und 2 der Verord-
nung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden
vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676, AVBGasV; vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 der Ver-
ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haus-
haltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom
26. Oktober 2006, BGBl. I S. 2396, i. V. m. § 39 Abs. 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, EnWG 2005). Gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 AVBGasV stellt das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen all-
gemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Änderungen der all-
gemeinen Tarife werden gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV nach öffentlicher Be-
kanntgabe wirksam.
bb) Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass eine von ihnen die Ver-
tragsleistung bestimmen soll, so hat diese die Bestimmung im Zweifel nach bil-
ligem Ermessen vorzunehmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen
Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Vertragspartner, der
sich der Bestimmung des anderen unterworfen hat, soll hierdurch gegen eine
willkürliche Vertragsgestaltung durch den anderen geschützt werden. Dieser
allgemeine Schutzgedanke ist auch heranzuziehen, wenn das Gesetz einer
Vertragspartei das unter § 315 BGB fallende Leistungsbestimmungsrecht zu-
weist (BGHZ, aaO).
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV stellt eine solche gesetzliche Regelung dar
(Hanau, ZIP 2006, 1281, 1282; Fricke, WuM 2005, 547, 550; Held, NZM 2004,
169, 172; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energie-
versorgung, Stand 2000, § 4 AVBEltV/AVBGasV, Rdnr. 11 Fn. 18; wohl auch
Arzt, N&R 2006, 2, 4 f.; Höch/Göge, ET 2006, 50, 51; aA - analoge Anwendung
nur für den Fall einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens - AG
Rostock RdE 2006, 94; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversor-
gung, Stand 2006, § 4 AVBEltV Rdnr. 4; Ehricke, JZ 2005, 599, 603; wohl auch
de Wyl/Essig/Holtmeier, in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der
Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rdnr. 393; Derleder/Rott, WuM 2005, 423, 425 f.).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Gas-
versorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen
gebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte. Dies kann insbe-
sondere nicht daraus abgeleitet werden, dass Gasversorgungsunternehmen
gemäß § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzu-
stellen haben (so aber Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Gasversorgung, Kommentar, Stand 2003, E § 4 Absatz 2 d). Allgemeine, für
jedermann geltende Tarife schließen eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB
nicht von vornherein aus. Zwar ist richtig, dass es bei der Bestimmung der Bil-
ligkeit auf die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung
des Vertragszwecks ankommt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR
240/90, NJW-RR 1992, 183, unter III 1). Die Berücksichtigung der typischen
Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertrags-
zwecks sind aber auch bei einem Massengeschäft möglich (vgl. BGHZ 115, 311
zu Abwasserentgelten und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW
2005, 2919 zur Abfallentsorgung). Schließlich kommt es auch nicht darauf an,
ob § 4 AVBGasV als öffentlichrechtliche oder als privatrechtliche Preisände-
rungsbestimmung anzusehen ist (so aber Derleder/Rott, aaO, 424). Entschei-
dend ist, dass die Beklagte im Rahmen des von den Parteien abgeschlossenen
Gaslieferungsvertrages kraft Gesetzes berechtigt ist, die Preise einseitig zu än-
dern.
c) § 315 BGB in unmittelbarer Anwendung ist gegenüber § 19 Abs. 4
Nr. 2, § 33 GWB in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) nicht subsidiär (BGHZ 164, 336, 346 zu § 19
Abs. 4 Nr. 4 GWB; Markert, RdE 2006, 84, 85 f.; vgl. auch BGHZ 41, 271, 279
zu § 26 Abs. 2 GWB aF; BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, NJW-RR
2006, 915, unter III 4 zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB; aA Kühne, RdE 2005, 241 ff.;
ders., NJW 2006, 654, 655; ders., NJW 2006, 2520). § 315 Abs. 3 BGB stellt
eine Regelung des Vertragsrechts dar, der ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zu-
kommt (vgl. BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2
c bb (3) (b)). Sie ermöglicht es dem der Leistungsbestimmung Unterworfenen,
die vorgenommene Bestimmung gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen und
durch (gestaltendes) Urteil neu treffen zu lassen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Demgegenüber ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 19
Abs. 4 Nr. 2, § 33 GWB ein deliktischer Anspruch (vgl. nur Loewenheim/
Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, GWB, 2006, § 33 Rdnr. 62;
Säcker, RdE 2006, 65, 70), der eine Gestaltungsmöglichkeit nicht unmittelbar
bereitstellt. Ansprüche aus Vertrags- und aus Deliktsrecht sind jeweils nach ih-
ren Voraussetzungen, ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung selbständig zu beur-
teilen und folgen ihren eigenen Regeln (BGHZ 46, 140, 141; 101, 337, 344;
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03, NJW-RR 2005, 172, unter 2).
Abweichungen von diesem Grundsatz kommen nur ganz ausnahmsweise in
Betracht und beschränken sich typischerweise auf Fallgestaltungen, in denen
die deliktischen Ansprüche den Zweck einer für den vertraglichen Anspruch
geltenden Vorschrift vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aus-
höhlen würden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, aaO). Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb davon hier abzuweichen wäre (vgl. auch Säcker, aaO, 70 f.;
Bork, JZ 2006, 682, 685).
3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Billigkeitsprüfung
gemäß § 315 Abs. 3 BGB halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis stand.
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB im
konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob
das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen
Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm
den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ
115, 311, 321; Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR
2006, 133, unter II 2 m.w.N.). Ein solcher Fehler ist hier nicht festzustellen.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass jedenfalls die
Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz
der Billigkeit entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Billig-
keitskontrolle auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen anderer
Gasversorgungsunternehmen vorgenommen werden kann.
Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das
Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteige-
rungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben (Begrün-
dung zu § 4 AVBGasV, BR-Drs. 77/79, S. 38; vgl. auch BGHZ 97, 212, 222 f.).
§ 4 Abs. 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen
die Wirksamkeit von
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Kostenelementeklauseln bei anderen langfristigen Lieferverträgen begründet
wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instru-
ment zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie
dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation ab-
zunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender
Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu
bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits
bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. Senats-
urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, unter II 2; Se-
natsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2
m.w.N.).
So verhält es sich hier. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsge-
richts, dass durch die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004 vorgenommene
Erhöhung der Gastarife im wesentlichen Bezugskostensteigerungen an den
Kläger weitergegeben wurden, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht unter
Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, dass der Kläger das Vorbringen der Be-
klagten, die Tarifänderung habe auf einer Bezugskostensteigerung beruht, zu-
nächst schriftsätzlich bestritten hatte. Dies folgt bereits daraus, dass es im Be-
rufungsurteil diesen Vortrag der Beklagten als streitiges Vorbringen wiederge-
geben hat. Es hat aber im tatbestandlichen Teil des Berufungsurteils weiter
festgestellt, dass der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der dazu von der Beklag-
ten vorgelegten Unterlagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
17. November 2005 nicht in Zweifel gezogen, mithin sein Bestreiten insoweit
nicht aufrechterhalten hat.
Die folglich zu Recht auf der Grundlage der von der Beklagten vorgeleg-
ten Unterlagen vorgenommene tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts
verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der Bezugs-
preiserhöhung insbesondere auch die von weiterverteilenden Unternehmen,
Fernheizwerken und Formel-Sondervertragskunden abgenommenen Gasmen-
gen berücksichtigt. Es hat auf der Grundlage der in der Kalkulation für das
Gaswirtschaftsjahr 2004/2005 enthaltenen Bezugsmengen und quartalsweisen
Bezugspreiserhöhungen für Tarifkunden und Sondervertragskunden ohne For-
melpreise eine durchschnittliche
jährliche Kostenerhöhung von 0,3455
Cent/kWh errechnet. Von der Revision unangegriffen hat es ferner zusätzlich
eine Kostenerhöhung des von der Beklagten an die G. zu zahlenden lohnge-
bundenen Leistungspreises von 0,0109 Cent/kWh berücksichtigt, so dass sich
insgesamt eine Kostenerhöhung von 0,3564 Cent/kWh ergibt. Die Feststellung
des Berufungsgerichts, dass die Erhöhung des Gastarifs des Klägers um 0,37
Cent/kwh im Wesentlichen auf einer Bezugskostenerhöhung beruht, ist daher
nicht zu beanstanden.
b) Eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung kann
allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten
in anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 13. De-
zember 2006, aaO, unter II 3 a). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gege-
ben. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und in
seiner inhaltlichen Richtigkeit vom Kläger nicht bestrittenen Gutachten der Wirt-
schaftsprüfer E. GmbH (Anlage BK 22) ergibt, sind
die weiteren allgemeinen Kosten der Beklagten nicht gesunken, sondern ge-
stiegen.
c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Rechts-
begriff der Billigkeit verkannt, indem es im Rahmen der Billigkeitskontrolle die
Koppelung der Gaspreise an den Preis für leichtes Heizöl von vornherein außer
Betracht gelassen hat. Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, darzulegen,
warum sie der in ihrem Liefervertrag mit der G. enthaltenen Preiskoppelungs-
klausel nicht ausweichen konnte. § 315 BGB sieht eine Überprüfung der Billig-
keit des von dem einen Vertragsteil einseitig bestimmten Preises vor. Entspricht
dieser - wie hier - für sich genommen der Billigkeit, so kann die nur für das Ver-
tragsverhältnis zwischen der die Leistung bestimmenden und der dieser Be-
stimmung unterworfenen Partei geltende Regelung des § 315 BGB nicht heran-
gezogen werden, um auch die auf einer vorgelagerten Stufe der Lieferkette ver-
einbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Auch eine etwai-
ge Kartellrechtswidrigkeit der Bindung des Bezugspreises der Beklagten an den
Preis für leichtes Heizöl (Anlegbarkeitsprinzip) würde daran nichts ändern.
d) Die Preiserhöhung ist auch nicht - wie die Revision meint - deshalb
unbillig, weil etwa die bereits vor der Preiserhöhung geforderten Tarife der Be-
klagten unbillig überhöht gewesen wären und die Beklagte dies im Rahmen ei-
ner von ihr nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Wei-
tergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen (vgl. Dreher,
Die richterliche Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB bei einseitigen Preiserhö-
hungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, Vor-
trag bei der Jahrestagung des Instituts für Energierecht Berlin e.V. am 4. De-
zember 2006, zur Veröffentlichung in ZNER bestimmt, Umdruck S. 12).
Voraussetzung für eine Verpflichtung der Beklagten, eine etwaige Unbil-
ligkeit ihrer vor dem 1. Oktober 2004 geltenden Tarife bei der Entscheidung
über die streitgegenständliche Preiserhöhung zu berücksichtigen, ist, dass es
sich auch insoweit um Tarife handelte, die von der Beklagten einseitig nach bil-
ligem Ermessen zu bestimmen waren (§ 315 BGB). Waren die bis zur Preiser-
höhung geltenden Tarife dagegen zwischen den Parteien vereinbart, kommt es
auf die Frage, ob sie billigem Ermessen entsprechen, nicht an (vgl. BGHZ 97,
212, 222 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, NJW 1991,
832, unter II 3 b; vgl. auch Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2).
Letzteres ist hier der Fall. Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung
geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil
es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt. Dabei kann da-
hingestellt bleiben, ob - wozu das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt
aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat - die vor der streitgegen-
ständlichen Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 geltenden Tarife bereits bei
Abschluss des Gaslieferungsvertrags zwischen den Parteien galten oder ob sie
ihrerseits wiederum durch in der Vergangenheit erfolgte Preiserhöhungen ge-
mäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zustande gekommen sind.
aa) Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhö-
hung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages
zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterla-
gen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB
findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbar-
ten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
(1) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die
Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags
die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es,
wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungs-
unternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allge-
meinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10
Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem
Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-
nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig
bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Par-
teien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Ver-
öffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromliefe-
rungsvertrag).
(2) Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den
zwischen den Parteien vereinbarten Anfangspreis scheidet vorliegend aus. Es
entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Tarife
von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungs-
verhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruch-
nahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Er-
messen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend
§ 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhaus-
pflegesätzen; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten; BGH, Ur-
teil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 1 a; Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR
7/05, aaO, unter II 1 zu Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung). Dies ist
zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet
worden, gilt aber auch für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Se-
natsurteil vom 21. September 2005, aaO).
Diese Rechtsprechung ist hier indessen nicht einschlägig. Einem An-
schluss- oder Benutzungszwang unterlag der Kläger hinsichtlich der Gasver-
sorgung nicht. Es fehlt auch an einer Monopolstellung der Beklagten als Grund-
lage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB (Kunth/Tüngler, NJW
2005, 1313, 1314 f.; Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 100, 102 f.; Ehricke, aaO,
604 f.; Salje, ET 2005, 278, 284; aA OLG Karlsruhe NJOZ 2006, 2833, 2834;
Fricke, aaO, 549; Hanau, aaO, 1285). Zwar ist die Beklagte im Bereich der
Stadt H. der einzige Anbieter von leitungsgebundener Versorgung mit
Gas und daher auf dem Gasversorgungsmarkt keinem unmittelbaren Wettbe-
werb ausgesetzt. Sie steht aber - wie alle Gasversorgungsunternehmen - auf
dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrie-
render Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Das ent-
spricht auch der Auffassung des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-
Drs. 13/7274 S. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - I ZR 50/94,
GRUR 1996, 502, unter II 1 a - "Energiekosten-Preisvergleich"; BGH, Urteil vom
19. September 1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, unter II 3 b bb - "Energie-
kosten-Preisvergleich II"; Schiffer, ET 1986, 484, 487). Die allgemeinen Tarife
der Gasversorgungsunternehmen unterlagen - anders als die allgemeinen Tari-
fe der Elektrizitätsversorgungsunternehmen - wegen des auf dem Wärmemarkt
bestehenden (Substitutions-)Wettbewerbs zu keiner Zeit einer behördlichen
Genehmigung (vgl. Bundestarifordnung Gas vom 10. Februar 1959, BGBl. I
S. 46, aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998; § 11 Abs. 1 EnWG 1998; § 1
Abs. 1 Satz 2, § 12 Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989,
BGBl. I S. 2255, außer Kraft tretend am 1. Juli 2007, Art. 5 Abs. 3 des Zweiten
Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005,
BGBl. I S. 1970). Für die Gasversorgung hielt der Gesetzgeber das Erfordernis
einer Tarifgenehmigung für verzichtbar, weil Neukunden zur Deckung ihres
Wärmebedarfs unmittelbar zwischen verschiedenen Energieträgern wählen
können und durch eine solche Konkurrenzsituation ein Wettbewerbsdruck ent-
steht, der allen Kunden zugute kommt, auch wenn für den einzelnen Kunden
unter Umständen der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der hiermit
verbundenen Kosten keine echte Alternative darstellt
(vgl. Tegethoff/
Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand
1987, Band II, III C, Nr. 1; Kunth/Tüngler, aaO, 1315; Ehricke, aaO, 605).
Dem steht auch nicht die - Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskos-
ten gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV betreffende - Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1986 (VII ZR 77/86, WM
1987, 295, unter II 2 b, c) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das
beteiligte Gasversorgungsunternehmen nach den Feststellungen des dortigen
Berufungsgerichts eine Monopolstellung inne, so dass § 315 BGB nach der so
genannten Monopol-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend
anzuwenden war. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht vorliegend
- von der Revision unangefochten - festgestellt, dass die Beklagte einem Sub-
stitutionswettbewerb auf dem Wärmemarkt ausgesetzt war.
bb) Handelte es sich dagegen bei den vor der streitgegenständlichen
Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 geltenden Tarifen der Beklagten um Tarife,
die in der Vergangenheit durch von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 und 2
AVBGasV einseitig vorgenommene Preiserhöhungen zustande gekommen
sind, war § 315 BGB - wie oben unter II 2 b bereits ausgeführt - auf diese
Preiserhöhungen zunächst unmittelbar anwendbar. Der Kläger hätte diese - wie
auch die streitgegenständliche Preiserhöhung - gemäß § 315 BGB gerichtlich
auf ihre Billigkeit überprüfen lassen können. Der Berücksichtigung der etwaigen
Unbilligkeit vergangener Preiserhöhungen im Rahmen der Überprüfung der hier
streitgegenständlichen Preiserhöhung zum 1. Oktober 2004 steht aber entge-
gen, dass der Kläger die auf diesen Tarifen basierenden Jahresabrechnungen
(vgl. § 24 Abs. 1 AVBGasV) unbeanstandet hingenommen hat. Kommt zwi-
schen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich oder
konkludent gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV durch Entnahme von Gas aus einem
Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens - ein Gaslieferungsvertrag zu
den jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande (vgl. auch RGZ 111, 310, 312;
BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW
2003, 3131, unter II 1 a m.w.N. zum Stromlieferungsvertrag), so ist der von dem
Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-
nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig
bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Par-
teien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 1 a). Nicht
anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß
§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen
einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versor-
gungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne
die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In
diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor ein-
seitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann
deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315
Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden. Dem steht, anders als die Re-
vision meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003
(VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449) nicht entgegen. Auf den dort entschiedenen
Fall hat der Senat wegen der seinerzeit noch bestehenden Monopolstellung
eines Stromversorgungsunternehmens die Bestimmung des § 315 Abs. 3 BGB
entsprechend angewendet. Es kam daher nicht auf die Frage an, ob es sich
dort um einseitig bestimmte oder zwischen den Parteien vereinbarte Preise
handelte.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 15.04.2005 - 15a C 4394/04 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.01.2006 - 6 S 16/05 -