Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.10.2007 – IV ZA 9/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 24. Oktober 2007
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
1
I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen
Gründe:
Geschäftsversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung,
Unbekannte seien in seine Wohn- und Büroräume eingebrochen und hät-
ten dabei einen Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet. Das seine
Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist ihm zu Hän-
den seines Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2007 zugestellt worden.
Mit am 29. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger, vertre-
ten durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Nichtzu-
lassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung gestellt, er sei nicht in
der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil zu tragen. Dies
ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe
bewilligt hätten und zum anderen aus der aktuellen wirtschaftlichen Situ-
ation, die sich "aus der beigefügten/nachzureichenden Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt". Erklärungen
und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Klägers waren diesem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Der für die
Datenerfassung bei Neueingängen zuständige Rechtspfleger des Bun-
desgerichtshofs, der nach einem vergeblichen telefonischen Versuch
noch am Tag des Einganges den Prozessbevollmächtigten des Klägers
schließlich am 2. Juli 2007 erreichte, teilte diesem mit, zur Durchführung
des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfe es gemäß § 78
Abs. 1 ZPO eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit einem noch am
selben Tag um 20.41 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen
Schriftsatz, es werde lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozess-
kostenhilfe gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Unter-
lagen waren wiederum nicht beigefügt.
2
3
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung,
wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist
die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren
Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
gewährt (§§ 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan
hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-
den kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ
2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Partei in-
nerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch al-
le für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen
beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug
gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch
im höheren Rechtszug regelmäßig erneut beizufügen (BGHZ 148, 66,
69). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
4
2. Die in erster bzw. in zweiter Instanz vorgelegten Erklärungen
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnten im vor-
liegenden Fall auch nicht ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Ob
diese Unterlagen gegenwärtig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
rechtfertigen könnten und ob in der Zwischenzeit in den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen
eingetreten sind, kann dabei offen bleiben. Zur Darlegung der Voraus-
setzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu
den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen
seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich
hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 -
FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2). Einen solchen unmissverständlichen
Hinweis enthalten die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätze
jedoch nicht.
5
III. 1. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhil-
fegesuchs konnte nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Die erste Kontaktauf-
nahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gelang dem für die
Eintragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der für die
Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zuständig war, erst am Ta-
ge des Fristablaufs am 2. Juli 2007; dabei erfolgte ein Hinweis auf § 78
ZPO. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass eine Prüfung des Pro-
zesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechts-
pfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht mehr
erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO Tz. 5).
6
Abgesehen davon blieben dem Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers nach dem Hinweis auf § 78 ZPO zwei Möglichkeiten: Er konnte die
Einlegung des Rechtsmittels noch an diesem Tage durch einen postula-
tionsfähigen Rechtsanwalt veranlassen oder allein den Prozesskostenhil-
feantrag weiter verfolgen, der noch vor Fristablauf eingegangen war.
Wollte er letzteres tun, musste es auch aus seiner Sicht zweifelsfrei und
allein darauf ankommen, dass jedenfalls die für den Prozesskostenhilfe-
antrag notwendigen Unterlagen und/oder Erklärungen noch fristgerecht
zu den Akten gereicht wurden. Das ist nicht geschehen.
Dass nach der Klarstellung mit am 2. Juli 2007 um 20.41 Uhr ein-
gegangenem Fax, es solle nur der Prozesskostenhilfeantrag verfolgt
werden, erst recht kein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen
mehr erteilt werden konnte, liegt auf der Hand.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
kommt nicht in Betracht. Liegt das vollständige Gesuch um Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung
der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Un-
terlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor und fehlt auch eine
ausdrückliche Bezugnahme auf die Unterlagen aus den Vorinstanzen,
war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einle-
7
8
gung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Ver-
schulden seines Prozessbevollmächtigten wäre dem Kläger nach § 85
Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO unter III Tz. 6; vgl. auch Zöl-
ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozesskostenhilfe).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 20 U 239/04 -