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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – IV ZA 9/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 9/07

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 24. Oktober 2007

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe wird abgelehnt.

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I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen

Gründe:

Geschäftsversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung,

Unbekannte seien in seine Wohn- und Büroräume eingebrochen und hät-

ten dabei einen Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet. Das seine

Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist ihm zu Hän-

den seines Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2007 zugestellt worden.

Mit am 29. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger, vertre-

ten durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Nichtzu-

lassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung gestellt, er sei nicht in

der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil zu tragen. Dies

ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe

bewilligt hätten und zum anderen aus der aktuellen wirtschaftlichen Situ-

ation, die sich "aus der beigefügten/nachzureichenden Erklärung über

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt". Erklärungen

und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Klägers waren diesem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Der für die

Datenerfassung bei Neueingängen zuständige Rechtspfleger des Bun-

desgerichtshofs, der nach einem vergeblichen telefonischen Versuch

noch am Tag des Einganges den Prozessbevollmächtigten des Klägers

schließlich am 2. Juli 2007 erreichte, teilte diesem mit, zur Durchführung

des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfe es gemäß § 78

Abs. 1 ZPO eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit einem noch am

selben Tag um 20.41 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen

Schriftsatz, es werde lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Unter-

lagen waren wiederum nicht beigefügt.

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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-

nen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung,

wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist

die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren

Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

gewährt (§§ 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den ge-

setzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan

hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-

den kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ

2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Partei in-

nerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch al-

le für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen

beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug

gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch

im höheren Rechtszug regelmäßig erneut beizufügen (BGHZ 148, 66,

69). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

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2. Die in erster bzw. in zweiter Instanz vorgelegten Erklärungen

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnten im vor-

liegenden Fall auch nicht ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Ob

diese Unterlagen gegenwärtig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

rechtfertigen könnten und ob in der Zwischenzeit in den persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen

eingetreten sind, kann dabei offen bleiben. Zur Darlegung der Voraus-

setzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu

den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen

seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich

hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 -

FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2). Einen solchen unmissverständlichen

Hinweis enthalten die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätze

jedoch nicht.

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III. 1. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhil-

fegesuchs konnte nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Die erste Kontaktauf-

nahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gelang dem für die

Eintragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der für die

Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zuständig war, erst am Ta-

ge des Fristablaufs am 2. Juli 2007; dabei erfolgte ein Hinweis auf § 78

ZPO. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass eine Prüfung des Pro-

zesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechts-

pfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht mehr

erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO Tz. 5).

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Abgesehen davon blieben dem Prozessbevollmächtigten des Klä-

gers nach dem Hinweis auf § 78 ZPO zwei Möglichkeiten: Er konnte die

Einlegung des Rechtsmittels noch an diesem Tage durch einen postula-

tionsfähigen Rechtsanwalt veranlassen oder allein den Prozesskostenhil-

feantrag weiter verfolgen, der noch vor Fristablauf eingegangen war.

Wollte er letzteres tun, musste es auch aus seiner Sicht zweifelsfrei und

allein darauf ankommen, dass jedenfalls die für den Prozesskostenhilfe-

antrag notwendigen Unterlagen und/oder Erklärungen noch fristgerecht

zu den Akten gereicht wurden. Das ist nicht geschehen.

Dass nach der Klarstellung mit am 2. Juli 2007 um 20.41 Uhr ein-

gegangenem Fax, es solle nur der Prozesskostenhilfeantrag verfolgt

werden, erst recht kein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen

mehr erteilt werden konnte, liegt auf der Hand.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)

kommt nicht in Betracht. Liegt das vollständige Gesuch um Bewilligung

von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung

der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Un-

terlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor und fehlt auch eine

ausdrückliche Bezugnahme auf die Unterlagen aus den Vorinstanzen,

war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einle-

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gung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Ver-

schulden seines Prozessbevollmächtigten wäre dem Kläger nach § 85

Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO unter III Tz. 6; vgl. auch Zöl-

ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozesskostenhilfe).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 20 U 239/04 -