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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 147/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung

mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergü-

tung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser An-

spruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des

Verwalters ergibt.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06 - LG Münster

AG Münster

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom

1. August 2006 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts

Münster vom 18. April 2006 (Datum in der Ausfertigung: 19. April

2006) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwal-

ters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Um-

satzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von

11.316,68 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden

ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

333,26 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergü-

tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung entfallende Um-

satzsteuer erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsbe-

rechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-

langen.

5

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließ-

lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 € festgesetzt. Es hat

den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse hinsichtlich der Vergütung

des Verwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,

7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begründet.

1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-

gung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003,

2171, 2172; v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; v. 26. Januar

2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487).

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Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich

noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht

aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit

Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf ge-

stützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 10. No-

vember 2005, aaO S. 94; v. 26. Januar 2006, aaO; v. 5. Juli 2007 - IX ZB

305/04, ZIP 2007, 1958, 1959). Steuererstattungsansprüche der Masse, die

nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden

deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen (vgl. LG Heilbronn ZIP 2005,

1187, 1188; LG Frankfurt/Oder ZInsO 2002, 1028; LG Stralsund ZInsO 2007,

1045; Prasser ZIP 2006, 487, 489; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenz-

verfahren, 2. Aufl. Rn. 128; Förster ZInsO 2000, 553; Haarmeyer/Wutzke/

Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 80; Graeber, DZWiR 2002, 519). Voraussetzung

ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und da-

her die Masse erhöhen.

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Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung eines sicher

feststehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse mit der Begrün-

dung abgelehnt, dass es sich hierbei lediglich um einen durchlaufenden Posten

handele. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch

lediglich in die Steuerberechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eingeht (vgl. Zeuner

in Bunjes/Geist, UStG 8. Aufl. § 18 Rn. 9). Entsteht bei der Steuerberechnung

ein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stellt die entsprechende Auszahlung

einen echten Massezufluss dar.

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Es ist auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des

Verwalters zu berücksichtigen. Er hat Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu ma-

chen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Da-

durch wird die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletzt er diese Pflicht, ist er

gemäß § 60 InsO allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet.

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2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-

tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-

steuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-

ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich nach Einreichung der Schluss-

rechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum

ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Fi-

nanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen

(Zeuner

in

Bunjes/Geist, aaO; Rothenberger in Hartmann/Metzenmacher, UStG § 18

Rn. 22).

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Ein solcher sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch ist

bislang nicht festgestellt. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlussbericht

und dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu

der zunächst festgestellten freien Masse von 795.559,24 € sei der Umsatzsteu-

erausweis aus der Verwaltervergütung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse

zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse

noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten.

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Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Umsatzsteuererstattungsanspruch

der Masse. Es fehlt an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Mas-

se auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge. Der Sachvortrag kann

auch so verstanden werden, dass der Verwalter den Umsatzsteuerbetrag aus

der Verwaltervergütung grundsätzlich ansetzen will, unabhängig davon, ob sich

tatsächlich ein auszuzahlender Umsatzsteuererstattungsanspruch ergibt. Das

Amtsgericht wird festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der

Schlussrechnung tatsächlich ein solcher Umsatzsteuererstattungsanspruch si-

cher zu erwarten ist.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Münster, Entscheidung vom 19.04.2006 - 73 IN 12/03 -

LG Münster, Entscheidung vom 01.08.2006 - 5 T 548/06 -