BGH Beschluss vom 17.06.2003 – IX ZB 476/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und
am 17. Juni 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:16)(cid:24)(cid:23)
auf 200.000
Gründe
I.
Der alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 8. Novem-
ber 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin. In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 führte der vom Insolvenz-
gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter als wesentliche Bestandteile des
Vermögens der Schuldnerin die ihr erteilte Genehmigung zum Abbau und zur
Ausbeutung der Tonvorräte auf dem von ihr gepachteten Betriebsgelände so-
wie die Berechtigung, die infolge des Tonabbaus entstandenen Gruben und
Aushubräume mit Müll und Sondermüll zu verfüllen, auf. Deren Wert setzte er
auf der Grundlage der Einzelpreise für ausgebeuteten Ton und des mittleren
(cid:14)
Verfüllpreises für Müll mit einem Betrag von 100 Mio.
(cid:23)(cid:29)(cid:28)
(cid:1)! #"%$&(cid:16)
(cid:16)(cid:19)(cid:1)
(cid:25)(cid:27)(cid:26)
(cid:26)(cid:31)(cid:30)
(cid:25)(cid:4)’(cid:6)(
führte er weiter aus, allerdings hätten während des gesamten Zeitraumes des
Antragsverfahrens weder die bereits ausgebeuteten Vorräte verwertet werden
können noch habe ein Betreiber für die Wiederaufnahme des bereits vor An-
tragstellung vollständig eingestellten Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und
damit für den Abbau der Tonlager und für die Verfüllung der Tongruben gefun-
den werden können. Die Verfahrenskosten bezifferte der vorläufige Insolvenz-
verwalter unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse von über 102 Mio.
(cid:16)(cid:19)(cid:1)
$(cid:10)(cid:15)(cid:10)-
(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)/.0(cid:7)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)1(cid:1)
(cid:15)8(cid:9)&(cid:7)
(cid:1);:
über 2 Mio.
(cid:26)(cid:10)(cid:30))(cid:14)+*(cid:4)((cid:4),
(cid:26)32%*(cid:4),4(cid:30)
(cid:26)5(cid:30)
,6’(cid:6)(7(cid:30)(cid:4)(cid:25)
,+(9(cid:25)(cid:27)(cid:26)9(cid:30)
i-
(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:1)
(cid:1)=-
quide Vermögen, das lediglich aus einem Bankguthaben von 1.223
nicht annähernd gedeckt. Da bislang eine Verwertung der Tonvorräte nicht
möglich gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, daß die hohen Verfahrensko-
sten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Verfahrenseröffnung
erwirtschaftet werden könnten.
Mit Beschluß vom 9. Juli 2002 wies das Insolvenzgericht unter Bezug-
nahme auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die dagegen einge-
legte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht als unbegründet zu-
rück. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig.
(cid:26) (cid:25) $ (cid:14) $ (cid:25) (cid:30) (cid:1) $ (cid:1) (cid:26) < (
Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls gemäß § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 3
Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegrün-
dung keine hinreichenden Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO enthält. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, aus wel-
chen Gründen die von ihr formulierten Rechtsfragen, denen sie grundsätzliche
Bedeutung beimißt, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind (vgl.
BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 m.w.N.).
Ihren Ausführungen läßt sich auch nicht entnehmen, weshalb ein Bedürfnis für
eine Fortbildung des Rechts bestehen soll.
1. Die Rechtsbeschwerdebegründung hält für grundsätzlich, welche Be-
mühungen das Insolvenzgericht zur Prüfung, ob die Insolvenzmasse für die
Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 26 Abs. 1 InsO), unternehmen
muß. Sie führt jedoch nicht aus, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist.
Nach dem Gesetz obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Prüfung, ob
die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, um die Verfahrenskosten zu
decken, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 InsO. Daß das Gericht, wenn es wie
hier das Beschwerdegericht die Feststellungen, die der vorläufige Insolvenz-
verwalter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 InsO als "Gutachter kraft
Amtes" (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 26 Rn. 15) getroffen hat, für nachvoll-
ziehbar und in sich widerspruchsfrei hält, diese seiner Entscheidung zugrun-
delegen darf, folgt aus § 286 ZPO. Weshalb hinsichtlich dieser aus dem Ge-
setz folgenden Rechtsgrundsätze ein Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt
die Rechtsbeschwerde nicht auf.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, es bedürfe der höchst-
richterlichen Klärung, ob es statthaft sei, der Berechnung der Verfahrenskosten
(§ 54 InsO), insbesondere auch der (voraussichtlichen) Vergütung des (vorläu-
figen) Insolvenzverwalters, einen sehr viel höheren Wert zugrunde zu legen als
denjenigen, mit dem die zur Deckung der Verfahrenskosten verfügbare Insol-
venzmasse angesetzt werde, genügen ihre Ausführungen gleichfalls nicht den
Anforderungen, die an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entschei-
dungserheblichkeit zu stellen sind.
a) Ob das Vermögen des Schuldners gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO
voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, be-
rechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. dem in
angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den
voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren (allgemeine Mei-
nung, vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.28; Kirchhof, in: HK-InsO
§ 26 Rn. 10). Gemäß § 37 Abs. 1 GKG, § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Be-
rechnung der Verfahrenskosten in dem hier vorliegenden Fall eines Eigenan-
trages des Schuldners auf den (voraussichtlichen) Wert der Insolvenzmasse
bei Beendigung des Verfahrens abzustellen. Damit ergibt sich ohne weiteres
die Möglichkeit, daß das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgebliche,
in angemessener Zeit liquidierbare Vermögen des Schuldners geringer sein
kann als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Es
stellt somit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keinen "inne-
ren" Widerspruch und keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn das
Beschwerdegericht den wesentlichen Teil der Vermögenswerte als nicht in ab-
sehbarer Zeit verwertbar angesehen, diese gleichwohl der Berechnung der
Verfahrenskosten nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung
des Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt hat.
Daß die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen als solche im
vorliegenden Fall über den Einzelfall hinausgehende Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung aufwirft, führt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus.
b) Ob die Frage, auf welchen Zeitraum hinsichtlich der Verwertbarkeit
abzustellen ist, klärungsbedürftig ist, kann mangels Darlegung ihrer Entschei-
dungserheblichkeit dahinstehen. Der vorläufige Verwalter hat in seinem Gut-
achten, dem das Beschwerdegericht gefolgt ist, auf einen Zeitraum von einem
Jahr nach Verfahrenseröffnung abgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht
auf, daß das Beschwerdegericht zur Feststellung eines längeren Zeitraumes
hätte gelangen müssen, der eine andere rechtliche Beurteilung geboten hätte.
III.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 38 Satz 1
i.V.m. § 37 Abs. 1 GKG) ist bei der gebotenen vorsichtigen Schätzung des für
(cid:21)(cid:10)$9(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)&(cid:1)
die gelagerten Tonvorräte zu erzielenden Erlöses mit 200.000
(cid:25)(cid:27)(cid:26)
Die noch nicht ausgebeuteten Tonvorräte haben bei der Bewertung außer Be-
tracht zu bleiben, da sie erst mit Ausbeutung Bestandteil der Insolvenzmasse
würden (vgl. § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu ihrem Abbau ist eine Wiederauf-
nahme des Geschäftsbetriebes erforderlich. Die dazu erforderlichen Mittel sind
weder vorhanden noch durch Verwertung von Vermögen zu beschaffen. Die
der Schuldnerin aus dem gemäß § 108 InsO fortdauernden Pacht- und Aus-
(cid:26) (cid:23)
beutungsverhältnis (zu dessen rechtlicher Einordnung vgl. BGH, Urt. v. 7. De-
zember 1984 - V ZR 189/83, NJW 1985, 1025 m.w.N.) zustehenden Nutzungs-
rechte sind nicht übertragbar (RGZ 134, 91, 96; MünchKomm-BGB/Roth,
4. Aufl. § 399 Rn. 24) und damit gemäß § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 3 ZPO nur
insoweit pfändbar, als ihre Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
Ob die Überlassung an Dritte im vorliegenden Fall gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1,
§ 581 Abs. 2 BGB gestattet ist, kann dahingestellt bleiben. Angesichts der er-
heblichen Aufwendungen, die ein Dritter für die Wiederaufnahme des Ge-
schäftsbetriebes und für den Abbau sowie die Verwertung der Tonlager erbrin-
gen müßte ist eine höhere Werthaltigkeit des Rechts, die Nutzungs- und Aus-
beutungsbefugnis Dritten zur Ausübung zu überlassen, nicht dargetan.
Kirchhof Raebel Kayser
Bergmann
(cid:0)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)>(cid:9)(cid:4)(cid:11)
(cid:12)