Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.11.2007 – III ZR 279/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 22. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 20. Dezember 2004 - 12 O 153/04 - teilweise abgeän-

dert, insoweit neu gefasst und die weitergehende Berufung der

Beklagten teilweise zurückgewiesen:

Die Beklagten werden unter teilweiser Abweisung der Klage verur-

teilt, an den Kläger wie Gesamtschuldner 28.222,83 € zuzüglich

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 26. Februar 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung

der Darlehensforderung des Klägers gegen C. K. ,

H. -Straße 3, …… B. , in Höhe von 28.222,83 €.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Darlehensgläubiger des Filmproduzenten K. . Dieser

war Versicherungsnehmer bei der H. Versicherungs AG,

bei der er mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatte. Die dar-

aus resultierenden Ansprüche waren 1998 zur Absicherung von Krediten an die

D. AG abgetreten worden. Im Oktober 1999 schloss K. mit

der Beklagten zu 1, deren "Geschäftsführer" der Beklagte zu 2 ist, einen Darle-

hensvertrag über 210.000 DM zuzüglich Zinsen zur teilweisen Ablösung der

Kredite bei der D. AG. Der Beklagten zu 1 räumte er als Sicher-

heit ein Pfandrecht an den Rückkaufswerten der von ihm gehaltenen Lebens-

versicherungsverträge ein. Im Zuge der Ablösung der bei der D.

AG bestehenden Kredite trat diese die ihr zur Sicherheit übertragenen Ansprü-

che aus den Lebensversicherungsverträgen des K. an die A. und

S. Vermögensverwaltung GbR, ebenfalls vertreten durch den Be-

klagten zu 2, ab. Die Abtretung wurde der H. Versicherungs

AG angezeigt. Wirtschaftlich berechtigt aus der Abtretung sollte die Beklagte

zu 1 sein.

2

Im Dezember 1999 vereinbarte der Kläger mit K. zur Absicherung

seiner an diesen gewährten Darlehen, dass K. seine Rückgewähransprü-

che aus der Sicherungsvereinbarung gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der

Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Ansprü-

che auf Auskehrung des Übererlöses bei Fälligkeit oder im Verwertungsfall an

den Kläger abtrete. Dem Beklagten zu 2 wurde die nachrangige Abtretung an

den Kläger angezeigt mit der Bitte, diese vorzumerken, den Kläger von Störun-

gen im Versicherungsverhältnis oder der Geltendmachung von Ansprüchen

Dritter zu unterrichten und zusätzlich die Versicherung treuhänderisch auch für

den Kläger zu halten. Im Januar 2000 bestätigte der Beklagte zu 2, dass die

Beklagte zu 1 Abtretungsgläubigerin der Rückkaufswerte der Lebensversiche-

rungen des K. sei, welche als Sicherheit für das Darlehen in Höhe von

210.000 DM zuzüglich Zinsen dienten. Er bestätigte weiter, dass die Beklagte

zu 1 die nachrangige Abtretung an den Kläger vorgemerkt habe, diesen von

Störungen der Versicherungsverhältnisse informieren und die Police im Übrigen

auch für ihn treuhänderisch halten werde, bis die Darlehens- bzw. Versiche-

rungsverhältnisse abgewickelt seien. Der Beklagte zu 2 - so die Feststellung

des Landgerichts - oder - so die Darstellung der Beklagten im Berufungsver-

fahren - die Beklagte zu 1 hatte K. im Oktober 1999 ein weiteres Darlehen

über 80.000 DM gewährt. Im Oktober 2001 wurde dieses Darlehen einschließ-

lich der Zinsen zur Rückzahlung fällig gestellt. K. kündigte daraufhin einen

seiner Lebensversicherungsverträge. Dem stimmte der Beklagte zu 2 als Ge-

schäftsführer der A. und S. Vermögensverwaltung GbR als

Abtretungsgläubigerin zu. Daraufhin wurde die Versicherungssumme in Höhe

von 56.153,35 € an K. ausgezahlt. Im Oktober 2002 wurden auch die

verbleibenden Versicherungsverträge ausbezahlt. Die Beklagte zu 1 erhielt ins-

gesamt 158.517,75 €, wovon sie ihre Darlehensforderung einschließlich Zinsen

sowie ein kurzfristiges Darlehen an K. aus 2002 in Höhe von 5.000 € in

Abzug brachte und den Rest in Höhe von 23.222,83 € an K. auszahlte. Der

Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für die nach seiner Auffassung zu

Unrecht in Abzug gebrachten bzw. an K. ausbezahlten Beträge in Höhe

von 84.376,18 €.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Über die Revision ist, soweit sie nicht zurückgewiesen wird, auf Antrag

des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten trotz ord-

nungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren. Das

Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprü-

fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

5

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht

I.

in eine Rechtsposition des Klägers eingegriffen hätten. Dieser habe keinen An-

spruch auf Auskehrung des Übererlöses durch die Vereinbarung mit K.

erlangt. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und K.

ergebe lediglich, dass letzterer dem Kläger seine Rückgewähransprüche

hinsichtlich der Lebensversicherungen gegen den Beklagten zu 2 abgetreten

habe. Diesem hätten die Ansprüche jedoch zu keinem Zeitpunkt zugestanden.

Vielmehr sei die Beklagte zu 1 Inhaberin oder jedenfalls Pfandrechtsgläubigerin

dieser Sicherungsansprüche geworden. Demzufolge sei die Abtretung zwischen

dem Kläger und K. ins Leere gegangen. Eine Auslegung dahin, dass der

Kläger Inhaber der Forderung des K. gegen die Beklagte zu 1 geworden

sei, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung. Nach gel-

tendem Recht müsse bei einer Abtretung die abgetretene Forderung konkret

bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein. Die Beklagten müssten sich auch

nicht so behandeln lassen, als wäre der Kläger Inhaber des Anspruchs auf Ü-

bererlös geworden. Sie seien an der Abtretungserklärung nicht beteiligt gewe-

sen. Ein kollusives Verhalten des K. und des Beklagten zu 2 sei nicht er-

sichtlich. Durch Abschluss des Treuhandvertrages ohne Hinweis auf die Sicher-

heitsproblematik hätten die Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers die-

sem auch nicht selbst eine wirksame Sicherheit bestellt.

II.

Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

1.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die

vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verneinen. Die vom Beru-

fungsgericht vorgenommene, allein am Wortlaut haftende Auslegung der Ver-

tragsurkunde, wonach nur - nicht bestehende und daher keinen Vermögenswert

darstellende - Ansprüche des K. gegen den Beklagten zu 2 abgetreten

worden seien, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Vielmehr sollten nach

dem Willen aller Beteiligten die K. gegen die Beklagte zu 1 zustehenden

Rückgewähransprüche abgetreten werden. Diese Auslegung kann, da insoweit

weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, der Senat selbst vornehmen (vgl.

BGHZ 124, 39, 45).

a) Die Auslegung des Vertrages zwischen dem Kläger und K. durch

das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren nur beschränkt und nur darauf-

hin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte

Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat

(st. Rspr. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777).

Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört, dass der Tatrichter alle für die

Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt sowie seine Erwägun-

gen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt hat. Außerdem

8

gehört dazu der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten

Auslegung, durch die eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzu-

führen ist (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508,

2509 f m.w.N.).

9

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfeh-

lerhaft, da es diese Auslegungsgrundsätze und maßgeblich in den Blick zu

nehmenden unstreitigen Sachvortrag nicht beachtet hat.

10

b) Ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Gren-

ze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. BGH, Urteil vom

19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261; BGHZ 86, 41,

46), besonders wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht formbedürftig ist,

auch wenn die Parteien die Schriftform gewählt haben (einschränkend für form-

bedürftige Erklärungen BGHZ 86, 41, 47; 80, 242, 245: Wille muss hinreichende

Stütze im Wortlaut haben).

11

Insbesondere finden die Regeln zur rechtlichen Behandlung einer

Falschbezeichnung (falsa demonstratio) dann Anwendung, wenn die Beteiligten

den Gegenstand ihrer Einigung versehentlich unrichtig bezeichnet haben (vgl.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039).

Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn ver-

standen, so geht der wirkliche Wille der Erklärenden dem Wortlaut vor (BGH,

Urteil vom 19. Dezember 2001 aaO). Zwar besteht für die über ein Rechtsge-

schäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtig-

keit. Gleichwohl kann eine Partei sich auf außerhalb der Urkunde liegende Um-

stände berufen und den Nachweis führen, dass ein vom Urkundstext abwei-

chender und übereinstimmender Wille vorgelegen hat, der für den Inhalt des

Rechtsgeschäfts maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR

143/01 - NJW 2002, 3164 f).

12

c) Die unstreitigen Umstände bei der Abfassung der Vertragsurkunde

durch den Kläger und K. sowie das anschließende Verhalten der Beklag-

ten belegen, dass in der Urkunde nur versehentlich der Beklagte zu 2 als Inha-

ber der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen und nicht die Be-

klagte zu 1 genannt wird.

13

Dabei ist maßgeblich, dass die Interessen des Klägers und des K.

dahin gingen, eine wirksame Abtretung zu vereinbaren. Dies war nur möglich

durch die Abtretung der Rückgewähransprüche gegenüber der Beklagten zu 1

und nicht solche nicht existenten gegen den Beklagten zu 2. Des weiteren war

durch die Bezeichnung des Darlehens, das durch die vorangegangene Abtre-

tung an die Beklagte zu 1 gesichert wurde, deutlich, dass nach Erledigung ge-

nau dieser Darlehensforderung der Kläger gesichert werden sollte. Dieses Dar-

lehen stand aber nur der Beklagten zu 1 und nicht dem Beklagten zu 2 zu. Dar-

über hinaus ist der Beklagte zu 2 der Vertreter der Beklagten zu 1 und hat für

sie den Darlehensvertrag der Beklagten zu 1 mit K. als Geschäftsführer

unterzeichnet. Es liegt nahe, dass K. wegen der Namensähnlichkeit zwi-

schen dem Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1, die den Nachnamen des

Beklagten zu 2 in ihrem Namen führt, schlicht ein Fehler bei dem Abfassen der

Vertragsurkunde unterlaufen ist und tatsächlich die Beklagte zu 1 gemeint war.

Auch die Beklagten gingen offensichtlich von einem Versehen aus und haben in

dem Schreiben vom 18. Januar 2000 die Abtretungsgläubigerschaft der Beklag-

ten zu 1 hinsichtlich der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und die

Treuhandvereinbarung bestätigt. Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn sie da-

von ausgegangen wären, es seien nur nicht existente Ansprüche gegen den

Beklagten zu 2 an den Kläger abgetreten worden.

14

Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei einer

Abtretung die abgetretene Forderung konkret bestimmt oder jedenfalls be-

stimmbar sein muss. Die von K. an den Kläger abgetretenen Forderungen

sind nach dieser Auslegung nach Parteien und Schuldgrund bestimmt.

15

Die vom Berufungsgericht weiter angeführten Gründe der Rechtssicher-

heit, die einer Auslegung gegen den Wortlaut entgegenstünden, liegen nicht

vor. Allein von Bedeutung könnten solche Gründe sein, die im Verhältnis zwi-

schen dem Kläger und K. wurzeln, denn es geht um die Frage, ob dem

Kläger durch die Abtretungsvereinbarung eine vermögenswerte Position er-

wachsen und diese durch eine Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandver-

hältnis beeinträchtigt worden ist. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und K.

ist nicht erkennbar, inwieweit durch eine Auslegung, die dem wirklichen Wil-

len der Vertragsparteien Geltung verschafft, die Rechtssicherheit beeinträchtigt

werden könnte.

16

2.

Dem Kläger steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts

ein Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten zu.

In Höhe von

28.222,83 € ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Die Verurteilung zur Zahlung erfolgt allerdings nur - und insoweit hat die Beru-

fung Erfolg - Zug um Zug gegen (anteilige) Abtretung der dem Kläger gegen

K. zustehenden Darlehensforderung.

17

a) Gegenüber der Beklagten zu 1 ergibt sich der Zahlungsanspruch aus

der Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrags.

18

aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist, wovon im Ansatz

auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, aufgrund der Schreiben vom

29. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000 ein Treuhandvertrag zustande

gekommen. Danach hatte die Beklagte zu 1 sich verpflichtet, den Kläger von

Störungen der Versicherungsverhältnisse zu informieren und die Versiche-

rungspolicen auch für ihn treuhänderisch zu halten, bis die Darlehens- bzw.

Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.

19

Die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Treuhandauftrags greift

unbeschadet weiterer Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist

nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb nicht durch, weil ein Irrtum der

Beklagten hinsichtlich des Treuhandvertrages nicht erkennbar ist.

20

Der nunmehr erklärte "Rücktritt" vom Treuhandvertrag, der allenfalls als

eine Kündigung nach § 671 Abs. 1 BGB verstanden werden kann, ist ohne Aus-

wirkung auf den bereits zuvor entstandenen Schadensersatzanspruch des Klä-

gers.

22

bb) Die Beklagte zu 1 hat Ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit

dem Kläger verletzt.

Zum einen hat sie die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von

23.222,83 € an K. vorgenommen, obwohl sie aufgrund der Treuhandabre-

de mit dem Kläger diesen von Störungen im Versicherungsverhältnis informie-

ren und für ihn die Versicherungspolicen treuhänderisch halten musste. Sie hät-

te diese Summe nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger, in welcher Höhe er

wegen seiner Forderungen Rechte an der Versicherungsleistung geltend ma-

che, an K. auszahlen dürfen.

23

Zum anderen hat sie die erst zeitlich später und damit den Ansprüchen

des Klägers aus seiner Sicherungsabrede mit K. nachrangige Darlehens-

forderung über 5.000 € mit den Versicherungsleistungen für K. verrechnet.

Die in der Berufung erhobene Behauptung, die Darlehensforderung sei vorran-

gig vor den Ansprüchen des Klägers mit den Ansprüchen des K. aus den

Lebensversicherungsverträgen abgesichert worden, ist widersprüchlich und

deshalb unbeachtlich. In der eigenen Abrechnung hat die Beklagte zu 1 den

Zeitpunkt der Darlehensgewährung mit 2002 angegeben. Dann konnte sie nicht

vorrangig vor den zeitlich früher begründeten Ansprüchen des Klägers gesichert

werden.

24

Die Auffassung der Beklagten, der Treuhandauftrag habe lediglich bein-

haltet, den Kläger vor Störungen der Versicherungsverträge durch Dritte zu

schützen, ist unzutreffend. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhand-

vertrag beinhaltete nach Sinn und Zweck auch und gerade den Schutz des Klä-

gers davor, dass die Versicherungsleistungen an K. selbst ausbezahlt

werden, obschon dem Kläger diesbezüglich ein Befriedigungsrecht zustand.

25

cc) Für die in Kenntnis der Abreden aller Beteiligen vorgenommene

pflichtwidrige und schuldhafte Verletzung des Treuhandvertrages durch ihren

Vertreter, den Beklagten zu 2, muss die Beklagte zu 1 einstehen (§ 31 BGB).

26

dd) Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ein

Schaden in Höhe von mindestens 28.222,83 € entstanden. In dieser Höhe

stand ihm der von der Lebensversicherung ausgezahlte Betrag zu. Aufgrund

der Abrede des Klägers mit K. vom 29. Dezember 1999 war er Inhaber der

Auszahlungsansprüche gegen die Lebensversicherungsgesellschaft, soweit sie

nicht der Tilgung der vorrangig gesicherten Darlehensforderungen der Beklag-

ten zu 1 dienten.

27

Der nicht weiter substanziierte Vortrag der Beklagten zu 1 in der Beru-

fungsinstanz, sie habe ebenfalls keine Rechte an den Lebensversicherungen

gehabt, die hätten abgetreten werden können, greift nicht durch. Nach ihrem

erstinstanzlichen Vorbringen, an das die Beklagten gebunden sind (§§ 288,

290, 535 ZPO), war die A. und S. GbR nicht Inhaberin der

Ansprüche aus den Lebensversicherungen des K. . Vielmehr hat sie diese

weiter "im Zuge der Pfandrechtsbestellung" abgetreten an die Beklagte zu 1,

was der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber jedoch nicht angezeigt

wurde. Wirtschaftlich berechtigt sollte jedenfalls nur die Beklagte zu 1 sein.

28

b) Die Haftung des Beklagten zu 2 für die Forderung des Klägers gegen

die Beklagte zu 1 folgt daraus, dass er als Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu

behandeln ist (§ 128 HGB entsprechend; vgl. BGHZ 146, 341, 358).

29

Der Beklagte zu 2 bestreitet zwar seine Gesellschafterstellung. Dies ist

jedoch unerheblich, denn der Beklagte zu 2 muss sich jedenfalls nach den

Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung so behandeln lassen, als sei er Gesell-

schafter.

30

Der Beklagte zu 2 ist nach den Feststellungen des Landgerichts, denen

die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten sind, als alleini-

ger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 aufgetreten. Da aber nach dem Grund-

satz der Selbstorganschaft nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen werden können (vgl.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 - II ZR 203/80 - NJW 1982, 1918), musste für

den Rechtsverkehr der Eindruck entstehen, der Beklagte zu 2 sei auch Gesell-

schafter der Beklagten zu 1. An diesem von ihm gesetzten Rechtsschein muss

sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen (vgl. BGHZ 146, 341, 359 f).

31

3.

Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe weiterer 56.135,35 € ver-

langt, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und deshalb zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

32

a) Bezüglich dieses Betrages hat die Beklagte zu 1 einer Auszahlung

durch die Lebensversicherungsgesellschaft an K. zugestimmt, obwohl der

Kläger mit seiner Forderung noch nicht befriedigt war. In der Berufungsinstanz

ist jedoch von den Beklagten vorgetragen und unter Beweis gestellt worden,

dass das zeitlich vor der zwischen dem Kläger und K. getroffenen Siche-

rungsabtretungsvereinbarung gewährte Darlehen in Höhe von 80.000 DM nebst

Zinsen ebenfalls durch die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen

gesichert werden sollte. Sollte dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zu

berücksichtigen sein - worüber allein das Berufungsgericht zu befinden hat (vgl.

BGHZ 166, 227, 230 Rn. 12 ff) - und sollte sich bejahendenfalls herausstellen,

dass auch die Ansprüche aus diesem Darlehen vorrangig vor den Forderungen

des Klägers gesichert werden sollten und die von der Lebensversicherungsge-

sellschaft an K. ausgezahlten Beträge zur Tilgung dieses Darlehens einge-

setzt worden sind, wäre dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden.

33

b) Dass die Zustimmung gegenüber der Lebensversicherungsgesell-

schaft zur Auszahlung der Beträge an K. seitens des Beklagten zu 2 als

Vertreter der A. und S. GbR erfolgte und nicht ausdrücklich

für die Beklagte zu 1, ist unerheblich. Im Verhältnis zur A. und

S. GbR war allein die Beklagte zu 1 wirtschaftlich berechtigt. Da der

Beklagte zu 2 die internen Verhältnisse sowohl der Beklagten zu 1 als auch der

A. und S. GbR kannte und wusste, dass tatsächlich die Be-

klagte zu 1 Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen zur Siche-

rung ihrer Darlehensansprüche gegen K. war, hätte er in seiner Eigen-

schaft als "Geschäftsführer" der Beklagten zu 1 aufgrund der zwischen der Be-

klagten zu 1 und dem Kläger bestehenden Treuhandvereinbarung einer Aus-

zahlung an K. entgegentreten müssen.

Schlick

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 12 O 153/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 21 U 25/05 -