BGH Urteil vom 30.11.2007 – V ZR 60/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. November 2007 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
a) Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann Schuldner
eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur
sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsge-
schäftlich, neu begründet worden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V
ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242).
b) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist Verfügungsberechtigter, wenn er die
Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (Fortfüh-
rung von BGHZ 158, 376).
BGH, Urt. v. 30. November 2007 - V ZR 60/07 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
am 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlor 1936 verfolgungsbedingt ein Grundstück in Berlin-
Mitte, das später in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger wurde der
VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. , aus dem die Beklagte her-
vorgegangen ist. Am 2. September 1992 verpflichtete sich das Land Berlin, das
Grundstück in die G. Aktiengesellschaft (G. AG)
einzubringen. Die Beklagte übergab der G. AG das Anwesen, die es vermie-
tete. Die Einbringung des Grundstücks wurde nicht vollzogen, weil die Klägerin
dessen Restitution nach dem Vermögensgesetz beantragt hatte. Auf Grund
dieses Antrags restituierte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen von Berlin der Klägerin am 19. Januar 2001 das Grundstück. Die G. AG
gab es am 1. Juli 2001 an die Klägerin heraus. Sie erteilte der Klägerin eine
Mietenabrechnung, aus der sich ergab, dass sie in den Jahren 1994 bis 2001
unter Abzug ihrer Kosten 1.014.990 € an Mieten eingenommen hatte.
Deren Herausgabe verlangt die Klägerin von der Beklagten, die sie für
verfügungsberechtigt hält.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage, soweit hier noch von Inte-
resse, abgewiesen. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision
möchte die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten erreichen. Diese beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht zur Her-
ausgabe der Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, weil sie nicht passivle-
gitimiert ist. Passivlegitimiert verpflichtet sei der Verfügungsberechtigte. Das sei
im Zeitpunkt der Restitution das Land Berlin, nicht die Beklagte gewesen. Es sei
zwar möglich, dass mehrere im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG zur Verfügung ü-
ber ein zu restituierendes Grundstück berechtigt seien. Die Beklagte sei aber
nicht neben dem Land Berlin zur Verfügung über das Grundstück berechtigt
gewesen. Aus § 8 Abs. 1 VZOG ergebe sich eine solche Verfügungsbefugnis
nicht. Wenn, wie hier, ein ehemaliger Betrieb der kommunalen Wohnungswirt-
schaft als Rechtsträger eines volkseigenen Grundstücks im Grundbuch einge-
tragen sei, begründe das nicht die Verfügungsbefugnis der aus diesem Betrieb
hervorgegangen Kapitalgesellschaft, sondern die der Kommune, hier des Lan-
des Berlin. Auch stünden der Beklagten die Mietzinsen nicht im Sinne von § 7
Abs. 7 VermG zu. Sie habe die Mieten nicht selbst eingenommen und könne
von der G. AG weder aus Geschäftsbesorgung noch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag Herausgabe der Mieten verlangen. Auch aus dem Umstand, dass
die Mietverträge durch die G. AG teilweise namens der Beklagten abge-
schlossen worden sein sollen, könne die Klägerin keine Verpflichtung der Be-
klagten zur Herausgabe der Mieten ableiten.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Beklagte
ist nicht passivlegitimiert. Ihr stehen die Mieten zudem nicht im Sinne von § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG zu.
1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hat der Berechtigte einen Anspruch auf
Herausgabe der eingenommenen Mieten gegen den Verfügungsberechtigten.
In diesem Sinne verfügungsberechtigt ist die Beklagte nicht.
a) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Verfügungsberech-
tigung der Beklagten nicht schon daraus ableiten, dass der ehemalige Betrieb
der kommunalen Wohnungswirtschaft, aus dem sie hervorgegangen ist, als
Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war.
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar, das ist der Revision einzu-
räumen, anerkannt, dass sich eine Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2
Abs. 3 Satz 1 VermG aus der Rechtsträgerschaft an einem volkseigenem
Grundstück ergeben kann (VIZ 2004, 27, 28). Diese Aussage betrifft aber nur
den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990. Denn
das Bundesverwaltungsgericht leitet die Verfügungsbefugnis des Rechtsträgers
von Volkseigentum aus den §§ 19, 20 ZGB ab, die das Volkseigentum betrafen.
In dem entschiedenen Fall kam es auch nur darauf an. Ob der ehemalige Be-
trieb der kommunalen Wohnungswirtschaft vor dem 3. Oktober 1990 über ein
volkseigenes Grundstück verfügen konnte, ist aber für die Beantwortung der
Frage nach dem Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Bedeutung.
bb) Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7
Abs. 7 Satz 2 VermG ist, wie sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG ergibt, der "bis-
herige Verfügungsberechtigte". Das ist, was das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, nicht jeder, der einmal verfügungsberechtigt war, sondern allein der
bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte
(Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372). Es kommt
also im Rahmen von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG darauf an, ob die einmal gege-
bene Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG auch bei der Res-
titution noch bestanden hat. Das ist bei einer Befugnis nicht der Fall, die aus der
Rechtsträgerschaft von Volkseigentum abgeleitet wird.
Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB nicht als Teil des
sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Besonderheiten, son-
dern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-Räntsch, Eigen-
tumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken,
2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht – wie das Privateigentum – den bisher zur Ver-
fügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher
nach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes an-
derweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach Maßgabe des
Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen jeweils zu-
ständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentli-
chen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fortbestand
der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu
verfügen, für Verfügungen, die erst nach dem 2. Oktober 1990 vorgenommen
werden, unvereinbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006,
1242, 1243). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2
Abs. 1 EGBGB durch den Gesetzgeber, die in der Ergänzung der Vorschrift um
ihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die
früher eingetragenen Rechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom
15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügun-
gen befugt. Das setzt voraus, dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand
und außerhalb des beschriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht be-
steht. Die Rechtsträgerschaft begründet damit, von der genannten einge-
schränkten und hier nicht einschlägigen Vermutung abgesehen, seit dem Wirk-
samwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 keine Verfügungsberechtigung
mehr. Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann des-
halb Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7
Satz 2 VermG nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich,
sei es rechtsgeschäftlich, neu begründet worden ist.
es.
b) An einer solchen Neubegründung der Verfügungsberechtigung fehlt
aa) Die Beklagte war nicht Eigentümerin des Grundstücks. Das Grund-
stück war zwar wohnungswirtschaftlich genutzt. Es ist aber nach Art. 22 Abs. 4
EinigV nicht der Beklagten als zuständigem Wohnungsunternehmen zugeordnet
worden, sondern dem Land Berlin als der zuständigen Kommune. Das Land
Berlin hatte die Wahl, ob es solches Vermögen bei der Umwandlung der ehe-
mals volkseigenen Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft in Kapitalge-
sellschaften auf diese übertrug oder es selbst behielt und nur durch die Woh-
nungswirtschaftsunternehmen verwalten ließ. Es hat sich nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts für den zweiten Weg entschieden (vgl. dazu auch
das Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin vom 14.
Mai 1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des Landes, GE 1991, 554 [Vor-
bemerkung]).
bb) Eine Verfügungsberechtigung aufgrund der Verfügungsbefugnis nach
§ 8 VZOG scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte als kommunales
Wohnungsunternehmen nicht zu den nach dieser Vorschrift Verfügungsbefug-
ten gehört.
cc) Eine Verfügungsberechtigung der Beklagten folgt schließlich im vor-
liegenden Fall auch nicht aus einer Ermächtigung der Beklagten durch das
Land Berlin.
(1) Allerdings weist die Revision im Ansatz zutreffend darauf hin, dass
die Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht nur durch Ge-
setz oder als Folge des Eigentumserwerbs entstehen kann. Sie kann vielmehr
auch aufgrund einer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers
nach § 11b VermG (BGHZ 158, 376, 383 f.) oder nach Art. 233 § 2 Abs. 3
EGBGB entstehen. Ob das gleiche für eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gilt,
wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür: RVI/Wasmuth [Stand No-
vember 2003] § 2 VermG Rdn. 192, 200; Kimme/Nolting [Stand November
Rdn. 61; dagegen: Leo, DB 1991, 1505 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hält
das für zweifelhaft, hat die Frage aber offen gelassen (VIZ 2000, 717, 718). Sie
bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung.
(2) Der damalige Magistrat von Berlin hat den aus den ehemaligen Be-
trieben der kommunalen Wohnungswirtschaft gebildeten Wohnungsgesellschaf-
ten des Landes in der Umwandlungsurkunde vom 28. Juni 1990 die aus der
früheren Rechtsträgerschaft herrührenden Befugnisse, insbesondere zum Ab-
schluss von Miet- und anderen Nutzungsverträgen, treuhänderisch übertragen
(Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin vom 14. Mai
1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des Landes aaO). Diese
Übertragung von Befugnissen mag den Gesellschaften auch Verfügungen über
die ihnen zur Verwaltung zugewiesenen Grundstücke erlaubt haben. Eine sol-
che formale Handlungsmöglichkeit allein macht ihren Inhaber aber nicht schon
zum Verfügungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Das wi-
derspräche dem Zweck der Vorschrift.
(3) Dieser besteht darin, dem Berechtigten einen Zugriff auf die einge-
nommenen Mieten zu verschaffen (Senat, BGHZ 141, 232, 237; Urt. v. 29. Juni
2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144). Er dient also der Abschöpfung dieses
Vermögensvorteils. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich der An-
spruch gegen denjenigen richtet, der diesen Vorteil erlangt oder als Eigentümer
oder dessen gesetzlicher Vertreter von dem herausverlangen kann, der ihn er-
langt hat (dazu: Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007,
372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Diese Vor-
aussetzung hat der Senat für die Geltendmachung des insoweit vergleichbaren
Anspruchs des Nutzers auf Ersatz für den Wert einer Baulichkeit nach § 12
SchuldRAnpG gegenüber demjenigen verneint, der nach § 8 VZOG zur Verfü-
gung über ein Grundstück befugt ist, von dieser Möglichkeit aber keinen
Gebrauch gemacht hat (BGHZ 157, 97, 101 f.). Bei dem rechtsgeschäftlich Be-
vollmächtigten, der seine Möglichkeiten nicht wahrnimmt, liegt es genauso.
Durch die Erteilung der Vollmacht erlangt er keinen Vorteil. Solange er von sei-
ner Vollmacht keinen Gebrauch macht, nimmt er keinen Einfluss auf die Nut-
zung des Grundstücks. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, ihn für die
Herausgabe von Mieteinnahmen einstehen zu lassen, die er nicht erzielt und
auch nicht veranlasst oder sonst beeinflusst hat. Eine andere Beurteilung ist
dagegen geboten, wenn der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte seine Möglich-
keiten nutzt und die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentü-
mer übernimmt. Dann tritt er in die Rolle des Eigentümers und ist wie dessen
bestellter gesetzlicher Vertreter (dazu: BGHZ 158, 376, 384) Verfügungsbe-
rechtigter. In einer solchen Lage kann der Berechtigte die nach § 7 Abs. 8
VermG zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Maßnahmen zudem nur ge-
genüber dem Bevollmächtigten als dem tatsächlichen Verwalter und Repräsen-
tanten des Eigentümers effektiv ergreifen.
(4) Diese Voraussetzung lag hier nach den von dem Berufungsgericht,
wenn auch unter einem anderen Blickwinkel, getroffenen Feststellungen nicht
vor. Die Beklagte hat das Grundstück zwar bis zu dessen Übergabe an die
G. AG verwaltet. Aufgrund des Einbringungsvertrags des Landes Berlin mit
der G. AG war aber, im Vorgriff auf den Vollzug des Vertrags, allein diese Ge-
sellschaft zur Nutzung des Grundstücks berechtigt. Die Beklagte hat ihr das
Grundstück deshalb zur alleinigen Nutzung übergeben. Es ist fortan auch allein
von dieser verwaltet worden. Mieten hat nur die G. AG eingenommen, nicht
die Beklagte. Die Klägerin hat die geschuldete Mietabrechnung deshalb auch
nicht von der Beklagten, sondern von der G. AG erhalten.
(5) Darin unterscheidet sich der vorliegende auch von den anderen von
dem Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beklagte von Restitutionsbe-
rechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG in Anspruch ge-
nommen und in denen ihre Passivlegitimation nicht angezweifelt worden ist. In
diesen Verfahren ist zwar in den Berufungsurteilen teilweise auch offen gelegt
worden, dass die Beklagte (lediglich) Rechtsnachfolgerin des früheren Rechts-
trägers von Volkseigentum ist (vgl. Urt. des Kammergerichts v. 19. Januar
2006, 1 U 38/05, bestätigt durch Senatsbeschl. v. 30. November 2006, V ZR
68/06). Unstreitig war aber auch in diesen Fällen, dass die Beklagte die
Grundstücke allein verwaltet, die Mieten eingenommen und das Land Berlin als
Eigentümer der betreffenden Grundstücke umfassend vertreten hat.
(6) Das Vertrauen der Klägerin, dass es sich hier genauso verhalte, ver-
mag die Passivlegitimation der Beklagten nicht zu begründen und hindert diese
auch nicht daran, sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen. Der Um-
stand, dass die G. AG in Mietverträgen die Beklagte als Vermieterin genannt
haben mag, ändert daran nichts. Dass das Land Berlin Eigentümer war, ergab
sich spätestens aus dem Restitutionsbescheid. Dass die G. AG die Mieten
eingenommen hatte, ergab sich aus der Abrechnung, die diese der Klägerin
erteilt hatte. Danach war auch für die Klägerin klar, dass die Verfügungsberech-
tigung der Beklagten – anders als sonst – nicht vorausgesetzt werden konnte,
sondern aufgeklärt werden musste. Wäre das geschehen, hätte sich die fehlen-
de Passivlegitimation der Beklagten herausgestellt.
2. Der Beklagten stehen die Mieten im Übrigen auch nicht im Sinne von
§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Mieten können einem Verfügungsberechtigten
zwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen
hat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt.
v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003,
V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Ein solcher Anspruch steht der Beklagten
hier aber nicht zu. Die G. war von der Beklagten nicht beauftragt. Eine Ge-
schäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte scheidet schon im Ansatz aus.
Geschäftsführung ohne Auftrag setzt nämlich nach § 677 BGB voraus, dass der
Geschäftsführer zur Geschäftsführung nicht aus einem anderen Grund berech-
tigt ist. Das war hier aber der Fall. Die G. AG sollte das Grundstück im Vorgriff
auf den Vollzug des Einbringungsvertrags selbst nutzen dürfen. Damit endete
die Nutzungsbefugnis der Beklagten, deren Geschäfte sie mit der Wahrneh-
mung ihrer eigenen vertraglichen Befugnisse deshalb auch nicht mehr führen
konnte, selbst wenn sie eine solche – eher fern liegende – Vorstellung gehabt
haben sollte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2005 - 31 O 616/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 U 74/05 -