BGH Versäumnisurteil vom 06.12.2007 – III ZR 146/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 6. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 193
a) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem
Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten
Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungs-
vorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.
b) § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07 - LG Lübeck
AG Eutin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag
in Höhe von
1.657,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz aus 930,67 € seit dem 21. Oktober 2002 sowie
aus 726,86 € seit dem 10. Februar 2006 und die über den Aus-
kunftsanspruch hinausgehende Stufenklage bezogen auf den Zeit-
raum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002 abgewiesen
worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf
Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch.
In einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli
2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen
und für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu ver-
mieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer
Provision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.
Mit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegange-
nen und am 9. Februar 2006 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger
unter anderem restliche Mietzinsen in Höhe von 1.063,07 € für das Jahr 2001
und in Höhe von 930,67 € für das Jahr 2002, weiterhin Schadensersatz wegen
Mietausfalls in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in Höhe von je-
weils 353,43 € sowie Ersatz außergerichtlicher Auslagen in Höhe von 30 € gel-
tend gemacht. Weiterhin hat er im Wege der Stufenklage von der Beklagten
zunächst Auskunft und Rechenschaft über die im Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis
zum 14. Oktober 2002 abgeschlossenen Mietverträge begehrt. Nach überein-
stimmender Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsanspruchs hat der
Kläger von der Beklagten verlangt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteil-
ten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
Das Amtsgericht hat dem Kläger Aufwendungsersatz nur in Höhe von
20 € und die übrigen oben genannten Ansprüche nebst Zinsen zuerkannt. Hier-
gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung
erstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das ange-
fochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Zahlungsantrags
in Höhe von 1.657,53 € und in Bezug auf die Stufenklage für den Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht
vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisur-
teil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be-
ruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei mit der erstma-
ligen Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nicht ausge-
schlossen, weil alle die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände zwi-
schen den Parteien unstreitig seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am
1. Januar 2002 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift
abgelaufen gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Es kann dahinstehen, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene
Einrede der Verjährung ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen
des § 531 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens
berücksichtigt werden darf (dafür: Senatsurteil, BGHZ 166, 29, 31 Rn. 6; dage-
gen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - BGH-Report 2006,
599, 601 f unter 5. m.w.N.). Diese Frage, zu deren Beantwortung das Beru-
fungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Klärung. Selbst wenn das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht hätte
zulassen dürfen, könnte dies im Revisionsverfahren nicht überprüft werden,
was der Kläger genauso sieht. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem
Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsge-
richt hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht gerügt
werden (Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 -
NJW 2004, 1458, 1459 f unter II. 4. ; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 -
NJW-RR 2005, 866, 867 unter II. 1.; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW
2007, 3127, 3128 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
2.
Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungs-
gerichts, die im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers seien verjährt.
a) Auf diese Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das seinerseits vor
dem Stichtag des 1. Januar 2002 unter der Geltung des alten Verjährungs-
rechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach
Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung (vgl. MünchKomm/Grothe,
BGB, 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Ver-
jährungsrecht, S. 253 Rn. 3; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 394, 395; differenzie-
rend Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f; jew. m.w.N.). Die hier maßgebliche regel-
mäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, begann ge-
mäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Schluss des Jahres 2002 und lief mit
Ende des Jahres 2005 ab.
b) Da der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, genügte es zur
Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Klä-
ger seine Klage am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2006, bei Gericht
einreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des § 193 BGB. Danach
kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende
Willenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag ab-
gegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend fällt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und
Feiertage sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe
der Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an
diesen Tagen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf
am Sonnabend, BT-Drucks. IV/3394, S. 3; Mugdan, Die gesamten Materialien
zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich, I. Band, 1899, S. 768;
Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - NJW 2007, 1581, 1583
Rn. 25). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil
zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochen-
enden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden müssten
(Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend
aaO; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO). Da diesem Grundgedanken auch
eine Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, wird § 193 BGB entspre-
chend auf diese angewandt (RGZ 151, 345, 348 f; BGH, Urteil vom 3. Februar
1978 - I ZR 116/76 - WM 1978, 461, 464 unter II. 3. m.w.N.; Münch-
Komm/Grothe aaO, 5. Aufl., § 193 Rn. 8 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB,
dinger/Repgen, BGB [2003], § 193 Rn. 10).
c) Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit
Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 ein, weil die Zustellung der Klage
demnächst erfolgte. Da der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 6. Ja-
nuar 2006 den Gerichtskostenvorschuss am 20. Januar 2006 einzahlte, wurde
die am 9. Februar 2006 bewirkte Zustellung der Klage nur geringfügig um 14
Tage durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert (vgl. BGH, Urteile vom
27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; vom 21. März 2003
- VII ZR 230/01 - NJW 2002, 2794 unter II. 2. a); jew. m.w.N.).
3.
Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-
gericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den Berufungsangriffen
der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung befasst und wird diese
Prüfung nachzuholen haben.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 16.08.2006 - 25 C 3/06 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.04.2007 - 14 S 228/06 -