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BGH Versäumnisurteil vom 06.12.2007 – III ZR 146/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 6. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem

Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten

Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungs-

vorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.

b) § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.

BGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07 - LG Lübeck

AG Eutin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag

in Höhe von

1.657,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz aus 930,67 € seit dem 21. Oktober 2002 sowie

aus 726,86 € seit dem 10. Februar 2006 und die über den Aus-

kunftsanspruch hinausgehende Stufenklage bezogen auf den Zeit-

raum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002 abgewiesen

worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf

Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch.

In einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli

2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen

und für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu ver-

mieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer

Provision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben

vom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.

3

Mit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegange-

nen und am 9. Februar 2006 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger

unter anderem restliche Mietzinsen in Höhe von 1.063,07 € für das Jahr 2001

und in Höhe von 930,67 € für das Jahr 2002, weiterhin Schadensersatz wegen

Mietausfalls in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in Höhe von je-

weils 353,43 € sowie Ersatz außergerichtlicher Auslagen in Höhe von 30 € gel-

tend gemacht. Weiterhin hat er im Wege der Stufenklage von der Beklagten

zunächst Auskunft und Rechenschaft über die im Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis

zum 14. Oktober 2002 abgeschlossenen Mietverträge begehrt. Nach überein-

stimmender Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsanspruchs hat der

Kläger von der Beklagten verlangt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteil-

ten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

4

Das Amtsgericht hat dem Kläger Aufwendungsersatz nur in Höhe von

20 € und die übrigen oben genannten Ansprüche nebst Zinsen zuerkannt. Hier-

gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung

erstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das ange-

fochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

5

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Zahlungsantrags

in Höhe von 1.657,53 € und in Bezug auf die Stufenklage für den Zeitraum vom

1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002.

Entscheidungsgründe

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Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht

vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisur-

teil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be-

ruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei mit der erstma-

ligen Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nicht ausge-

schlossen, weil alle die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände zwi-

schen den Parteien unstreitig seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am

1. Januar 2002 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift

abgelaufen gewesen.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

1.

Es kann dahinstehen, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene

Einrede der Verjährung ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen

des § 531 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens

berücksichtigt werden darf (dafür: Senatsurteil, BGHZ 166, 29, 31 Rn. 6; dage-

gen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - BGH-Report 2006,

599, 601 f unter 5. m.w.N.). Diese Frage, zu deren Beantwortung das Beru-

fungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner

Klärung. Selbst wenn das Berufungsgericht die Verjährungseinrede nicht hätte

zulassen dürfen, könnte dies im Revisionsverfahren nicht überprüft werden,

was der Kläger genauso sieht. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem

Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsge-

richt hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht gerügt

werden (Senatsurteil aaO; BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 -

NJW 2004, 1458, 1459 f unter II. 4. ; vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 -

NJW-RR 2005, 866, 867 unter II. 1.; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW

2007, 3127, 3128 Rn. 19; jeweils m.w.N.).

11

2.

Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungs-

gerichts, die im Jahr 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers seien verjährt.

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a) Auf diese Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das seinerseits vor

dem Stichtag des 1. Januar 2002 unter der Geltung des alten Verjährungs-

rechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach

Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung (vgl. MünchKomm/Grothe,

BGB, 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Ver-

jährungsrecht, S. 253 Rn. 3; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 394, 395; differenzie-

rend Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f; jew. m.w.N.). Die hier maßgebliche regel-

mäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, begann ge-

mäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit Schluss des Jahres 2002 und lief mit

Ende des Jahres 2005 ab.

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b) Da der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, genügte es zur

Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Klä-

ger seine Klage am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2006, bei Gericht

einreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des § 193 BGB. Danach

kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende

Willenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag ab-

gegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag

der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag

oder einen Sonnabend fällt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und

Feiertage sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe

der Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an

diesen Tagen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf

am Sonnabend, BT-Drucks. IV/3394, S. 3; Mugdan, Die gesamten Materialien

zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich, I. Band, 1899, S. 768;

Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - NJW 2007, 1581, 1583

Rn. 25). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil

zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochen-

enden und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden müssten

(Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend

aaO; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO). Da diesem Grundgedanken auch

eine Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, wird § 193 BGB entspre-

chend auf diese angewandt (RGZ 151, 345, 348 f; BGH, Urteil vom 3. Februar

1978 - I ZR 116/76 - WM 1978, 461, 464 unter II. 3. m.w.N.; Münch-

Komm/Grothe aaO, 5. Aufl., § 193 Rn. 8 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB,

67. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 8; Stau-

dinger/Repgen, BGB [2003], § 193 Rn. 10).

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c) Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit

Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 ein, weil die Zustellung der Klage

demnächst erfolgte. Da der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 6. Ja-

nuar 2006 den Gerichtskostenvorschuss am 20. Januar 2006 einzahlte, wurde

die am 9. Februar 2006 bewirkte Zustellung der Klage nur geringfügig um 14

Tage durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert (vgl. BGH, Urteile vom

27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; vom 21. März 2003

- VII ZR 230/01 - NJW 2002, 2794 unter II. 2. a); jew. m.w.N.).

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3.

Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-

gericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den Berufungsangriffen

der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung befasst und wird diese

Prüfung nachzuholen haben.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 16.08.2006 - 25 C 3/06 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 19.04.2007 - 14 S 228/06 -