Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.03.2005 – VIII ZR 174/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. März 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 477 a.F.

Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten verjähren in entspre- chender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf - erteilte oder unterbliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Ver- trag vorausgesetzten Zweck abhängt (im Anschluß an BGHZ 88, 130, 136 ff.).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können der obsiegenden Partei nach § 97 Abs. 2 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn nicht sicher feststeht, daß das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 - LG Waldshut-Tiengen AG Waldshut-Tiengen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. Mai 2004 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der einen Fachbetrieb für Heizungsbau und Sanitäranlagen

betreibt, kaufte im Mai 2001 bei der Beklagten Bauteile eines von dieser ver-

triebenen Rohrsystems für Heizungsanlagen. Diese Teile baute der Kläger in

die Heizungsanlage eines Kunden ein. Kurze Zeit nach Fertigstellung zeigten

sich erste Undichtigkeiten an dem Leitungssystem. Der Kläger besserte deswe-

gen mehrfach nach und beauftragte in diesem Zusammenhang auch einen

Sachverständigen mit der Klärung der Schadensursache. Dadurch entstanden

ihm Kosten in Höhe von insgesamt 3.788,87 €.

Am 23. August 2002 hat der Kläger gegen die Beklagte den Erlaß eines

Mahnbescheides über 2.226,02 € nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat ge-

gen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben. In dem sich anschließenden

Rechtsstreit hat der Kläger die Klage zweimal, zuletzt auf Zahlung von

3.788,87 € nebst Zinsen erhöht. Daneben hat der Kläge r die Feststellung be-

gehrt, daß ihm die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden aus dem

Einbau des von der Beklagten gelieferten Rohrsystems in die Heizungsanlage

seines Kunden verpflichtet sei. Die Parteien haben insbesondere über die Ur-

sache der Undichtigkeiten des Rohrsystems gestritten. Der Kläger hat insoweit

behauptet, er habe die von der Beklagten gelieferten Bauteile falsch montiert,

weil ihm die Beklagte keine Montageanleitung zur Verfügung gestellt habe.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte

Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung erstmals die Einrede der

Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben

und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch ge-

gen die Beklagte zustehe. Jedenfalls sei ein derartiger Anspruch verjährt. Wenn

die Undichtigkeiten der Rohrverbindungen gemäß der Behauptung des Klägers

darauf beruhten, daß die Beklagte den verkauften Bauteilen pflichtwidrig keine

Montageanleitung beigefügt hätte und deshalb die Bauteile in ungeeigneter

Weise montiert worden wären, hätte die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht

verletzt. Ein daraus hergeleiteter Schadensersatzanspruch unterliege der kur-

zen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Da das Rohrsystem

nach der Darstellung des Klägers am 23. Mai bzw. am 19. Juni 2001 geliefert

worden sei, sei mit Ablauf des 19. Juni (richtig: Dezember) 2001 Verjährung

eingetreten.

Die Beklagte sei nicht gehindert, die Einrede der Verjährung erst in der

Berufung zu erheben. Die Neuregelung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

schließe nicht aus, neues, unstreitig gebliebenes Vorbringen im Berufungsver-

fahren zu berücksichtigen, wenn damit keine Verfahrensverzögerung verbun-

den sei. Nichts anderes könne auch für Einreden gelten, die dem Berufungsfüh-

rer nach ihren tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig zuständen. Die Be-

rücksichtigung der Einrede der Verjährung entspreche dem mit der Neurege-

lung des Berufungsverfahrens verfolgten Gesetzeszweck, die zweite Instanz

von weiteren Tatsachenfeststellungen zu entlasten. Hier hätte die Kammer ein

Sachverständigengutachten zur Ursache der Undichtigkeiten einholen müssen.

Dem Kosteninteresse des Berufungsgegners, der sich in der Berufung erstmals

mit der Einrede der Verjährung konfrontiert sehe, werde durch die Regelung

des § 97 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das

Berufungsgericht angenommen, daß der von dem Kläger geltend gemachte

Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 477 Abs. 1

BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-

den Fassung; im folgenden: a.F.) verjährt ist.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die vom Kläger

erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede zu Recht be-

rücksichtigt hat (vgl. insofern BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR

229/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2005, 99 = NJW 2005,

291 unter II 2 m.w.Nachw.). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte

es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Revision nicht

mit Erfolg gerügt werden (Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM

2004, 1499 = NJW 2004, 1458 unter II 4; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR

107/03, WM 2005, 141 = NJW 2004, 2382 unter II 1 a bb).

2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei nach

§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verjährt.

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-

tragsverletzung geltend. Er beruft sich darauf, die Beklagte habe eine vertragli-

che Nebenpflicht verletzt, weil sie ihm keine Anleitung für die Montage des ver-

kauften Rohrsystems zur Verfügung gestellt habe. Nach der ständigen Senats-

rechtsprechung verjähren Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Ne-

benpflichten in entsprechender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von

sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der

Kaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf - erteilte oder unter-

bliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre

Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck ab-

hängt (BGHZ 88, 130, 136 ff.; Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90,

WM 1992, 819 unter II 1 d, insoweit in BGHZ 117, 183, 187 nicht abgedruckt,

jew. m.w.Nachw.). So ist es hier. Das Fehlen einer Montageanleitung hatte

nach der Behauptung des Klägers zur Folge, daß er die Bauteile des Rohrsy-

stems falsch verbunden hat und dieses deshalb undicht und damit für den nach

dem Vertrag vorausgesetzten Zweck unbrauchbar geworden ist. Die kurze Ver-

jährungsfrist des § 477 BGB a.F. gilt für alle von dem Kläger geltend gemachten

Aufwendungen, sowohl für die Kosten der Schadensbeseitigung als auch für die

des zur Klärung der Schadensursache eingeholten Privatgutachtens (vgl. BGHZ

87, 88, 94).

Unterliegt der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-

spruch mithin der sechsmonatigen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB a.F., war

der Anspruch bereits verjährt, als ihn der Kläger erstmalig mit der Einreichung

des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids am 23. August 2002 gerichtlich

geltend gemacht hat. Das trifft selbst dann zu, wenn man zugunsten des Klä-

gers davon ausgeht, daß die Verjährungsfrist erst mit der Restlieferung am

19. Juni 2001 zu laufen begonnen hat.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung dagegen, daß das

Berufungsgericht der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beru-

fungsverfahrens auferlegt hat. Die von ihr angeführte Auffassung, eine Anwen-

dung des § 97 Abs. 2 ZPO komme nur in Betracht, wenn sicher feststehe, daß

das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre (Münch-

KommZPO/Belz, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 21; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,

26. Aufl., § 97 Rdnr. 10), ist mit dem Zweck der Vorschrift, im Interesse der Pro-

zeßbeschleunigung demjenigen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzu-

erlegen, der den Prozeß nachlässig führt (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 97

Rdnr. 1; MünchKommZPO/Belz aaO, Rdnr. 1), nicht zu vereinbaren. Vielmehr

scheidet danach eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO allenfalls dann aus,

wenn sicher feststeht, daß das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen

erfolgreich gewesen wäre. Das ist hier nicht der Fall.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst