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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – V ZB 67/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

V ZB 67/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 765a Abs. 1

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit ein-

zustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr

der Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung

entgegengewirkt werden könnte.

BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07 - LG Heilbronn

AG Heilbronn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2007 wird auf Kosten der

Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

10.000 €.

Gründe:

I.

1

Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Ein-

gang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus

bebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin be-

treibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom

18. März 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der

Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordne-

te das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfah-

rens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des

Verfahrens hat es zurückgewiesen.

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Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landge-

richt das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Aufla-

ge eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und

psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrich-

ten habe.

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Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt

die Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Abwägung der Interessen der Gläubi-

gerin gegen diejenigen der Schuldner führe zu einer Einstellung des Verfahrens

auf weitere zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin

eingeholten Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an

dem ehegemeinschaftlichen Grundstück als einzigen ihr noch verbliebenen Er-

folg ihrer Lebensleistung. Werde ihr das Grundstück genommen, entfalle für sie

jeder Sinn, weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitwei-

lig auch stationäre Behandlung der Schuldnerin nichts geändert. Auch eine in-

tensivere oder stationäre ärztliche Betreuung der Schuldnerin während oder

nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks führe aller Voraussicht nach

nicht dazu, dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr für

das Leben der Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der

Schuldnerin biete letztlich keine Sicherheit gegen eine Selbsttötung und laufe

darauf hinaus, die Schuldnerin bis zu ihrem natürlichen Tod zu verwahren und

ihrer Freiheit zu berauben. Daran gemessen habe das Interesse der Gläubige-

rin an einer Versteigerung des Grundstücks zurückzutreten.

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Auch wenn die weitere Behandlung der Schuldnerin voraussichtlich nicht

zur Besserung ihres seelischen Zustandes führen werde, sei im Hinblick auf die

Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Gläubigerin die Einstellung der

Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu befristen und der Schuldnerin zu-

zumuten, dieser die Fortsetzung ihrer Behandlung aufzuerlegen. Die von der

Gläubigerin erstrebte weitere Auflage, den Schuldnern für die fortdauernde Nut-

zung des Hauses eine Entschädigungsverpflichtung aufzuerlegen, scheide aus,

weil diesen auch unter Einbeziehung der von ihnen erhaltenen Sozialleistungen

hierfür keine Mittel zur Verfügung stünden.

III.

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Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es

an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anordnung von Zahlungsauflagen im

Zusammenhang mit der Einstellung der Zwangsversteigerung fehle. Dem kann

entgegen der Meinung der Schuldner nicht entnommen werden, dass die Zu-

lassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage beschränkt worden ist. Eine

verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten im Zwangsvollsteckungsverfah-

ren, aufgrund deren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a

ZPO nur in Verbindung mit bestimmten Auflagen verlangt werden könnte, gibt

es nicht. Ebenso wenig kann die Frage, unter welchen Auflagen die Einstellung

erfolgt, von der Entscheidung über die Einstellung getrennt werden.

IV.

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Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Auch wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuld-

ners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Maßnahme der

Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen (BGHZ 163,

66, 73; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506;

Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668). Erforderlich ist

vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von

der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das

Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksa-

mer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu

prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

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1. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangs-

vollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizid-

gefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Un-

terbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74; Se-

nat, Beschl. v. 24. November 2005 und v. 14. Juni 2007, jeweils aaO). Kann der

Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, schei-

det die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen

zur Unterbringung des Schuldners zuständigen Behörden vor der Vollstreckung

zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzu-

setzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden

und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des

Schuldners nicht für notwendig erachten (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO).

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2. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind,

der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr

einer Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unter-

bringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist

das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an

der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche

Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit

durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (Senat, Beschl. v. 14. Juni

2007, aaO). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die

das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt

auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands

des Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gläubigers jedoch

zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten

und den Stand seiner Behandlung regelmäßig nachzuweisen.

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3. So verhält es sich hier. Die Gefährdung der Schuldnerin folgt nicht aus

dem mit der Versteigerung des Grundstücks für die Schuldnerin letztlich ver-

bundenen Zwang, dieses zu räumen. Die Gefährdung der Schuldnerin findet

nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ihren

Grund vielmehr in der Angst der Schuldnerin vor dem Verlust des Eigentums an

dem Grundstück, zu dem die Fortsetzung des Verfahrens führen wird. Eine

zeitweilige Unterbringung der Schuldnerin kann hieran nichts ändern. Der mit

einer dauerhaften Unterbringung verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2

GG geschützte Freiheit der Schuldnerin wird durch das Vollstreckungsinteresse

der Gläubigerin nicht gerechtfertigt. Damit aber verbleibt nur der von dem Be-

schwerdegericht beschrittene Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustel-

len und der Schuldnerin aufzugeben, fortwährend an der Verbesserung ihrer

seelischen Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, damit nach

Ablauf dieser Zeit überprüft werden kann, ob und gegebenenfalls unter welchen

Bedingungen der Vollstreckung Fortgang gegeben werden kann.

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4. Weitere Auflagen, wie die von der Gläubigerin erstrebten Zahlungen,

kommen nicht in Betracht. Dem Bestreben der Gläubigerin, sich bis zu einer

abschließenden Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens Zahlungen

zuzuführen, fehlt eine Grundlage. Die Gläubigerin kann zur Erfüllung des An-

spruchs, dessentwegen dessen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, - in der

Zukunft - auf das Eigentum der Schuldner zugreifen und sich dessen Wert zu-

führen. Das Befriedigungsrecht umfasst die während der Dauer des Verfahrens

auflaufenden Zinsen und gleicht hierdurch Nachteile aus einer Verzögerung des

Verfahrens aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

V.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 K 114/01 GL -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.05.2007 - 1 T 496/06 St -