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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – V ZB 67/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2007
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 765a Abs. 1
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit ein-
zustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr
der Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung
entgegengewirkt werden könnte.
BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2007 wird auf Kosten der
Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe:
I.
1
Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Ein-
gang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus
bebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin be-
treibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom
18. März 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der
Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordne-
te das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfah-
rens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des
Verfahrens hat es zurückgewiesen.
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Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landge-
richt das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Aufla-
ge eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und
psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrich-
ten habe.
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Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt
die Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Abwägung der Interessen der Gläubi-
gerin gegen diejenigen der Schuldner führe zu einer Einstellung des Verfahrens
auf weitere zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin
eingeholten Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an
dem ehegemeinschaftlichen Grundstück als einzigen ihr noch verbliebenen Er-
folg ihrer Lebensleistung. Werde ihr das Grundstück genommen, entfalle für sie
jeder Sinn, weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitwei-
lig auch stationäre Behandlung der Schuldnerin nichts geändert. Auch eine in-
tensivere oder stationäre ärztliche Betreuung der Schuldnerin während oder
nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks führe aller Voraussicht nach
nicht dazu, dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr für
das Leben der Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der
Schuldnerin biete letztlich keine Sicherheit gegen eine Selbsttötung und laufe
darauf hinaus, die Schuldnerin bis zu ihrem natürlichen Tod zu verwahren und
ihrer Freiheit zu berauben. Daran gemessen habe das Interesse der Gläubige-
rin an einer Versteigerung des Grundstücks zurückzutreten.
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Auch wenn die weitere Behandlung der Schuldnerin voraussichtlich nicht
zur Besserung ihres seelischen Zustandes führen werde, sei im Hinblick auf die
Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Gläubigerin die Einstellung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu befristen und der Schuldnerin zu-
zumuten, dieser die Fortsetzung ihrer Behandlung aufzuerlegen. Die von der
Gläubigerin erstrebte weitere Auflage, den Schuldnern für die fortdauernde Nut-
zung des Hauses eine Entschädigungsverpflichtung aufzuerlegen, scheide aus,
weil diesen auch unter Einbeziehung der von ihnen erhaltenen Sozialleistungen
hierfür keine Mittel zur Verfügung stünden.
III.
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Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es
an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anordnung von Zahlungsauflagen im
Zusammenhang mit der Einstellung der Zwangsversteigerung fehle. Dem kann
entgegen der Meinung der Schuldner nicht entnommen werden, dass die Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage beschränkt worden ist. Eine
verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten im Zwangsvollsteckungsverfah-
ren, aufgrund deren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a
ZPO nur in Verbindung mit bestimmten Auflagen verlangt werden könnte, gibt
es nicht. Ebenso wenig kann die Frage, unter welchen Auflagen die Einstellung
erfolgt, von der Entscheidung über die Einstellung getrennt werden.
IV.
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Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Auch wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuld-
ners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen (BGHZ 163,
66, 73; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506;
Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668). Erforderlich ist
vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von
der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das
Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksa-
mer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu
prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
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1. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangs-
vollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizid-
gefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Un-
terbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74; Se-
nat, Beschl. v. 24. November 2005 und v. 14. Juni 2007, jeweils aaO). Kann der
Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, schei-
det die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen
zur Unterbringung des Schuldners zuständigen Behörden vor der Vollstreckung
zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzu-
setzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden
und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des
Schuldners nicht für notwendig erachten (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO).
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2. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind,
der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr
einer Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unter-
bringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist
das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an
der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche
Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit
durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (Senat, Beschl. v. 14. Juni
2007, aaO). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die
das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt
auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands
des Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gläubigers jedoch
zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten
und den Stand seiner Behandlung regelmäßig nachzuweisen.
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3. So verhält es sich hier. Die Gefährdung der Schuldnerin folgt nicht aus
dem mit der Versteigerung des Grundstücks für die Schuldnerin letztlich ver-
bundenen Zwang, dieses zu räumen. Die Gefährdung der Schuldnerin findet
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ihren
Grund vielmehr in der Angst der Schuldnerin vor dem Verlust des Eigentums an
dem Grundstück, zu dem die Fortsetzung des Verfahrens führen wird. Eine
zeitweilige Unterbringung der Schuldnerin kann hieran nichts ändern. Der mit
einer dauerhaften Unterbringung verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2
GG geschützte Freiheit der Schuldnerin wird durch das Vollstreckungsinteresse
der Gläubigerin nicht gerechtfertigt. Damit aber verbleibt nur der von dem Be-
schwerdegericht beschrittene Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustel-
len und der Schuldnerin aufzugeben, fortwährend an der Verbesserung ihrer
seelischen Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, damit nach
Ablauf dieser Zeit überprüft werden kann, ob und gegebenenfalls unter welchen
Bedingungen der Vollstreckung Fortgang gegeben werden kann.
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4. Weitere Auflagen, wie die von der Gläubigerin erstrebten Zahlungen,
kommen nicht in Betracht. Dem Bestreben der Gläubigerin, sich bis zu einer
abschließenden Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens Zahlungen
zuzuführen, fehlt eine Grundlage. Die Gläubigerin kann zur Erfüllung des An-
spruchs, dessentwegen dessen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, - in der
Zukunft - auf das Eigentum der Schuldner zugreifen und sich dessen Wert zu-
führen. Das Befriedigungsrecht umfasst die während der Dauer des Verfahrens
auflaufenden Zinsen und gleicht hierdurch Nachteile aus einer Verzögerung des
Verfahrens aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 K 114/01 GL -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.05.2007 - 1 T 496/06 St -