BGH Urteil vom 06.12.2007 – VII ZR 28/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AGBG § 9 Ch
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der
der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens
in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro
Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen
unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR
79/98, BauR 1999, 645).
b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im
Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungs-
frist folgende Regelung enthält:
"Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witte-
rungsbedingte Beeinträchtigungen.
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine
Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzu-
ges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter
Dr. Eick
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
21. April 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten eine Ver-
tragsstrafe wegen Bauzeitüberschreitung.
Der Schuldner (im Folgenden: Kläger) beauftragte die Beklagte auf der
Grundlage eines von seinem Architekten vorgehaltenen Vertragsformulars im
Februar 2001 mit dem Abriss eines Einfamilienhauses und der schlüsselfertigen
Erstellung einer Hotelanlage mit Wohnungen, Tiefgaragen und Stellplätzen
zu einem Pauschalfestpreis von 4.550.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer
(= 2.698.598,55 € brutto). Die Geltung der VOB/B war nachrangig vereinbart.
Außerdem sah der Vertrag vor, dass es auf Wunsch des Auftraggebers zu Än-
derungen der Vertragsleistungen kommen könne; diese könnten sich erhöhend
oder mindernd auswirken. In § 3 heißt es:
"Bauzeit und Sicherheiten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten
und die Bauarbeiten gem. beigefügtem Bauzeitenplan (Anlage 1)
durchzuführen und bis zum 1. Februar 2002 fertigzustellen. An-
schließend sind noch Restarbeiten und Reinigungsarbeiten zuläs-
sig.
Um eine Vermietung zu Ostern 2002 zu gewährleisten, muss ab
1. Februar 2002 die Möblierung durch den AG durchgeführt wer-
den.
Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch
witterungsbedingte Beeinträchtigungen.
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer
eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag
des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schluss-
rechnungssumme."
Der Kläger verlangt für den Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2002 für
insgesamt 33 1/3 Werktage eine Vertragsstrafe von 6.979,13 € zzgl. Mehr-
wertsteuer je Werktag, insgesamt mithin 269.859,85 €. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-
ren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1641 ff. veröffentlicht
I.
ist, führt aus, die Vertragsstrafenvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach
§ 9 AGBG nicht stand. Eine Vertragsstrafe von 0,3 % je Werktag (Montag bis
Samstag) bedeute eine Vertragsstrafe von 0,34 % (richtig: 0,36 %) je Arbeitstag
(Montag bis Freitag). Damit liege die Einsatzvertragsstrafe über den bisher in-
soweit für zulässig erachteten Größenordnungen. Außerdem sei es bedenklich,
dass für die Bemessung der Einsatzvertragsstrafe die Auftragssumme, für die
Bestimmung der Obergrenze der Gesamtvertragsstrafe dagegen die Schluss-
rechnungssumme maßgeblich sei. Dadurch verringere sich bei einer nachträgli-
chen Absenkung des Auftragsvolumens der Zeitraum, innerhalb dessen die
Vertragsstrafe vollständig bis zu ihrer Obergrenze verwirkt sei und der kalkula-
torische Unternehmergewinn aufgezehrt werde
("Gewinnverzehrungszeit-
raum").
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
Die Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam. Sie benachteiligt die Be-
klagte unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG. Dies folgt allerdings
nicht aus der Höhe des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188). Die
Klausel sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine verschuldensun-
abhängige Vertragsstrafe vor (1.) und verstößt zudem gegen das Transparenz-
gebot (2.).
1. Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine
Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Verwendungsgegners
verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen, § 9 Abs. 1 AGBG
(vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013,
1015; BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123
= ZfBR 1997, 33). Dies trifft hier zu.
Die Klausel des § 3 des Vertrags erklärt in Absatz 3 den Fertigstellungs-
termin vom 1. Februar 2002 für verbindlich und bestimmt, dass die Ausfüh-
rungsfrist sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlän-
gert. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit wird in Absatz 4 die Verwirkung
der Vertragsstrafe geregelt. Da diese Absätze nicht voneinander getrennt wer-
den können und daher die Regelung über die Verbindlichkeit der Fertigstel-
lungsfrist in Absatz 3 auch als Einschränkung des Verschuldenserfordernisses
der Vertragsstrafe zu verstehen ist, ist von einer Auslegung dahin auszugehen,
dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn die Beklagte eine Über-
schreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufgrund witterungsbeding-
ter Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat. Daran ändert nichts, dass die Ver-
tragsstrafe nur für Zeiten des "Verzuges" zu zahlen ist und ergänzend die
VOB/B und damit deren § 11 Nr. 2 vereinbart ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli
2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1612 = NZBau 2004, 613 = ZfBR
2004, 790). Denn dem kommt gegenüber der speziellen Regelung, dass sich
die Fertigstellungsfrist "auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigun-
gen" verlängert, keine entscheidende Bedeutung zu.
2. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot.
a) Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-
lichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertrags-
schluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar
werden kann. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Die-
ses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so
genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsge-
bot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren
die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar
und präzise wie möglich umschreibt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005
- VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f. m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Vertragsstrafenklausel nicht gerecht,
weil der Begriff der Auftragssumme, nach dem die Einsatzvertragsstrafe be-
messen werden soll, im Kontext der Klausel mehrere Deutungen zulässt und
daher zu unbestimmt ist.
Unter "Auftragssumme" kann zunächst die nach der Abwicklung des Ver-
trags geschuldete Vergütung zu verstehen sein (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendi-
um des Baurechts, 2. Aufl., 7. Teil, Rdn. 90; Greiner, ZfBR 1999, 62, 63). Je-
doch ist in der Vertragsstrafenklausel der "Auftragssumme" die "Schlussrech-
nungssumme" als weitere Bezugsgröße gegenübergestellt. Unter diesen Um-
ständen kann die "Auftragssumme" auch als ein Wert verstanden werden, der
sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten
Vergütung der Beklagten bemisst. Daher ist die Bemessungsgrundlage für den
Tagessatz der Vertragsstrafe nicht eindeutig bestimmt. Denn es bestehen hier
zwei verschiedene gleichwertige Möglichkeiten, den Begriff "Auftragssumme"
auszulegen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Be-
klagten in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind.
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 O 69/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 U 154/04 -