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BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 178/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 12. Dezember 2007

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen

das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 13. Juni 2006 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO auf-

gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 43.869,24 €

Gründe

1

Dem Rechtsmittel des Klägers war nach § 544 Abs. 7 ZPO statt-

zugeben, weil das Berufungsgericht sich aufdrängende - und vom Kläger

aufgezeigte - Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft und damit

das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-

letzt hat.

2

1. Nachdem er sich bei einem Sturz am 17. Oktober 2000 Verlet-

zungen des linken Arms und der linken Schulter zugezogen hatte, die zu

dauerhaften Bewegungseinschränkungen geführt haben, fordert der Klä-

ger von seinem beklagten Unfallversicherer Invaliditätsleistungen. Dazu

stützt er sich mit der Behauptung, sein linkes Schultergelenk sei komplett

versteift, auf die Gliedertaxe in Nr. 2.1.2.2.1 der Versicherungsbedin-

gungen (HM-AUB 2000), wonach bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

des Armes im Schultergelenk ausschließlich ein Invaliditätsgrad von 70%

zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat vorgerichtlich Invaliditätsleistun-

gen unter Zugrundelegung einer Gesamtinvalidität von lediglich 40%

(das entspricht 4/7 Armwert) erbracht.

3

2. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines medizini-

schen Gutachtens abgewiesen, weil der Sachverständige eine volle

Funktionsuntauglichkeit des Armes im linken Schultergelenk nicht bestä-

tigt habe und selbst bei einer unterstellten vollständigen Versteifung des

linken Schultergelenks die jedenfalls noch teilweise erhaltene Funktions-

fähigkeit des linken Armes zu keinem höheren Invaliditätsgrad als 4/7

Armwert führe. Der Kläger könne noch den Unterarm drehen und seine

Hand zum Teil einsetzen.

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3. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass

nach der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der Gliedertaxe be-

reits eine vollständige Funktionsuntauglichkeit des linken Schulterge-

lenks des Klägers ohne Rücksicht auf eine möglicherweise erhaltene

teilweise Gebrauchsfähigkeit des Unterarmes oder der Hand eine Ge-

samtinvalidität von 70% ergäbe (Senatsurteil vom 24. Mai 2005 - IV ZR

203/03 - VersR 2006, 1117 unter II; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Ja-

nuar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 "Fuß im Fußgelenk" und

9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 "Hand im Handgelenk" un-

ter II 2). Dennoch hat es die Berufung des Klägers ohne weitere Beweis-

aufnahme zurückgewiesen, weil es weder dem in erster Instanz bestell-

ten Sachverständigen noch dem von der Beklagten vorgerichtlich einge-

schalteten medizinischen Gutachter möglich gewesen sei, zuverlässige

Feststellungen zum Grad der Beeinträchtigung des Schultergelenks zu

treffen. Ausreichende objektivierbare Befunde hätten sich nicht erheben

lassen; ob der Kläger die von ihm behaupteten Schmerzen wirklich emp-

finde oder aggraviere, sei ungeklärt. Verschiedene Umstände gäben in-

soweit Anlass zu Zweifeln.

4. Das Vorgehen des Berufungsgerichts verletzt das Recht des

Klägers auf rechtliches Gehör, weil weder seinem Antrag auf eine wei-

tergehende Begutachtung unter den geänderten rechtlichen Prämissen

stattgegeben worden ist, noch das Berufungsgericht den Sachverständi-

gen von Amts wegen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört hat.

a) Der bereits in erster Instanz gerichtlich bestellte Sachverständi-

ge hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem vorgerichtlich von der Be-

klagten eingeschalteten Gutachter - aufgrund klinisch erhobener Befunde

zunächst Bewegungseinschränkungen der linken Schulter des Klägers

ermittelt, die einer vollständigen Einsteifung praktisch gleichkommen.

Andererseits hat der Sachverständige zugleich Bedenken gegen die vom

Kläger behauptete weitgehende Unbeweglichkeit des Schultergelenks

geäußert und seine Zweifel auf das Fehlen auffälliger, etwa entzündli-

cher Hautveränderungen im Schulterbereich, das Fehlen einer ausrei-

chend signifikanten Muskelminderung im linken Arm und den Entwick-

lungsstand des Kalksalzgehalts der knöchernen Strukturen des linken

Arms im Vergleich zum rechten Arm gestützt.

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Im Weiteren hat der Sachverständige in Unkenntnis der oben ge-

nannten, teilweise erst nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens er-

gangenen Senatsentscheidungen die Auffassung vertreten, bei der Ein-

stufung der Invalidität des Klägers sei auch auf die verbleibenden Rest-

funktionen des linken Armes abzustellen. Ausgehend davon hat er die

genannten Bedenken gegen den klinischen Befund nicht weiterverfolgt,

sondern diesen stattdessen als zutreffend unterstellt, weil auch bei voll-

ständiger Versteifung der Schulter mit Blick auf die verbliebene Teilfunk-

tionsfähigkeit des linken Armes insgesamt nur eine mit 4/7 des Armwer-

tes zu bemessende Funktionsbeeinträchtigung vorliege, die dem von der

Beklagten schon vorgerichtlich zugestandenen Invaliditätsgrad von 40%

entspreche.

8

b) Für das Berufungsgericht kam es demgegenüber aufgrund des

zutreffenden Verständnisses der Gliedertaxe gerade darauf an, ob die

durch den klinischen Befund des Sachverständigen festgestellte Bewe-

gungseinschränkung der linken Schulter des Klägers vorliegt. Es hätte

deshalb, nachdem der Sachverständige dieser Frage bislang eine unter-

geordnete Bedeutung beigemessen hatte, weiter aufklären müssen, wel-

ches Gewicht der Sachverständige seinen Bedenken gegen den klini-

schen Befund beimaß und ob er sie letztlich für durchgreifend erachtete.

Anlass zur Nachfrage bestand auch deshalb, weil dem bisherigen Gut-

achten nicht mit Sicherheit zu entnehmen war, inwieweit die Bedenken

des Sachverständigen auch von der Annahme getragen waren, dass der

Kläger jedenfalls im Bereich des linken Unterarmes und der linken Hand

Anzeichen (geringe Muskelverschmächtigung, Kalksalzgehalt der knö-

chernen Strukturen) einer fortdauernden, jedenfalls teilweisen Funktions-

fähigkeit aufwies.

9

Insoweit war das bisherige Gutachten, welches die fallentschei-

dende Frage gerade offen gelassen hatte, ohne weitere Aufklärungsbe-

mühungen des Gerichts nicht mehr verwertbar. Andererseits konnte an-

gesichts des dem Gutachten zugrunde gelegten klinischen Befundes

noch nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden, dass dem Kläger

der ihm obliegende Beweis eines Invaliditätsgrades von 70% gelingen

könne. Das Berufungsgericht hätte - nachdem der Kläger eine neue Be-

gutachtung beantragt hatte - zumindest den bisherigen Sachverständi-

gen anhören müssen, damit er seine Bedenken gegen den eigenen klini-

schen Befund, auf die es nunmehr entscheidend ankam, erläutern konn-

te.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 566/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2006 - I-4 U 163/05 -