Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2007 – I ZR 89/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 13. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Micardis

MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 13 Abs. 1 und 2

Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arz- neimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Aus- fuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder an- bringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Aus- land in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Ver- kehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen.

BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 89/05 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 21. April 2005

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision und der Nichtzulas-

sungsbeschwerde.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin der unter anderem für pharmazeutische Er-

zeugnisse eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 395 14 094 "Micardis".

Ferner ist sie Inhaberin der gleichfalls unter anderem für pharmazeutische Er-

zeugnisse eingetragenen deutschen

(schwarz-weißen) Wort-/Bildmarke

Nr. 399 08 347 und der dieser entsprechenden, nachfolgend abgebildeten Ge-

meinschaftsmarke Nr. 001067669:

2

Die Klägerin bringt unter der Marke "Micardis" ein Herz-/Kreislaufmittel

mit dem Wirkstoff "Telmisartan" in der durch ihre Wort-/Bildmarke und die Ge-

meinschaftsmarke geschützten Ausstattung in den Verkehr. Das Arzneimittel ist

für die zum Konzern der Klägerin gehörende Boehringer Ingelheim International

GmbH europaweit durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993

zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Über-

wachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäi-

schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. Nr. L 214 v.

24.8.1993, S. 1) zentral zugelassen worden. Die zentrale Zulassung für "Micar-

dis 40 mg" und "Micardis 80 mg" umfasst die Packungsgrößen N1 zu

28 Tabletten, N2 zu 56 und N3 zu 98 Tabletten. In diesen Größen wird das Arz-

neimittel von der Klägerin in Deutschland vertrieben. In Italien wird es in den

Wirkstoffstärken 40 mg und 80 mg von einem zum Konzern der Klägerin gehö-

renden Unternehmen jeweils nur in der N1-Packungsgröße (28 Tabletten) in

den Verkehr gebracht.

3

Die Beklagte zu 3 importiert "Micardis" aus Italien (N1 zu 28 Tabletten)

und packt die Arzneimittel für den Vertrieb in Deutschland in von ihr hergestellte

Packungen in den Größen N2 (56 Tabletten) und N3 (98 Tabletten) um. Dabei

gibt sie durch einen an der Bezeichnung "Micardis" angebrachten Sternchen-

hinweis an, dass "Micardis" eine eingetragene Marke der Klägerin sei. Ferner

weist sie darauf hin, dass die Klägerin Herstellerin des Arzneimittels sei, dieses

aber von ihr, der Beklagten zu 3, eingeführt und umgepackt worden sei sowie

von ihr oder der Beklagten zu 1 parallel vertrieben werde. Im Übrigen entspricht

die Gestaltung der von der Beklagten zu 3 hergestellten Umverpackungen, wie

sie beispielhaft aus der nachfolgend abgebildeten Verpackung zu ersehen ist

(Anlage V zur Klageschrift), der Ausstattung der Packungen der Klägerin:

4

Die Beklagten zu 1 und 2 sind Vertriebsgesellschaften der Beklagten

zu 3 und vertreiben die von dieser importierten und umgepackten Arzneimittel

gemeinsam mit der Beklagten zu 3 in Deutschland.

8

Die Klägerin hat die Verwendung der durch ihre Marken geschützten

Ausstattung für die von der Beklagten zu 3 hergestellten Packungen als Verlet-

zung ihrer Marken beanstandet.

Sie hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von den

Beklagten verlangt, beim Inverkehrbringen und Anbieten der aus Italien impor-

tierten Arzneimittel in Deutschland die Verwendung von fünf bestimmt bezeich-

neten Verpackungsgestaltungen, unter anderem der oben abgebildeten Gestal-

tung, zu unterlassen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftserteilung und

Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Ihre Klage ist insoweit in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die

Beklagten beantragen, verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 2

Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a GMV verneint. Zur

Begründung hat es ausgeführt:

10

Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagten berechtigt sei-

en, neue Umverpackungen zu verwenden statt Bündelpackungen herzustellen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften die Beklagten dabei die für die Klä-

gerin geschützte Ausstattung verwenden. Die Markenrechte der Klägerin seien

auch insoweit erschöpft. Sie könne sich dem Umpacken in die so gestalteten

Verpackungen nicht widersetzen, weil dieses im Sinne der Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sei, um die parallel

importierten Arzneimittel im Inland vertreiben zu können. Der Parallelimporteur

sei berechtigt, die von ihm zum Vertrieb im Einfuhrland berechtigterweise her-

gestellte Packung so auszustatten, wie es der Markeninhaber getan hätte,

wenn das Arzneimittel in dieser Packungsgröße von ihm im Ausfuhrland in den

Verkehr gebracht worden wäre. Wenn das Umpacken - wie hier - im Sinne der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften notwen-

dig sei, dürften auf der neuen Umverpackung die Marken des Markeninhabers

wieder angebracht werden, und zwar nicht nur Wort-, sondern auch Ausstat-

tungsmarken. Es komme dann nur noch auf die weiteren zur Wahrung der be-

rechtigten Interessen des Markeninhabers in der Rechtsprechung des Ge-

richtshofs aufgestellten Voraussetzungen an, die hier unstreitig erfüllt seien.

12

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-

sung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a GMV)

nicht zu, weil ihre Markenrechte erschöpft sind (§ 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13

Abs. 1 GMV) und sie sich dem weiteren Vertrieb auch nicht aus berechtigten

Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann.

13

a) Das Berufungsgericht ist - von den Parteien unbeanstandet - davon

ausgegangen, dass die Arzneimittel, die die Beklagte zu 3 mit einer Verpackung

versieht, auf der sie die Klagemarken (wieder) anbringt, in Italien unter der Mar-

ke "Micardis" in der durch die Ausstattungsmarken der Klägerin geschützten

Gestaltung durch ein Unternehmen des Konzerns der Klägerin in den Verkehr

gebracht worden sind und hinsichtlich der Markenrechte der Klägerin in Bezug

auf diese Waren demzufolge die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24

Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV gegeben sind. Dies lässt einen Rechtsfeh-

ler nicht erkennen (zum Inverkehrbringen durch ein mit dem Markeninhaber

wirtschaftlich verbundenes Unternehmen vgl. EuGH, Urt. v. 22. 6.1994, C-9/93,

Slg. 1994, I-2789 Tz. 34 = GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard II; BGHZ 173,

217 Tz. 15 - Aspirin II). Die Erschöpfung erstreckt sich - vorbehaltlich der An-

wendung von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV - auf alle Handlungen,

die nach § 14 Abs. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 GMV eine Markenverletzung sein

können. Auch das Recht, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder

die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpa-

ckung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. a und b

GMV), kann der Erschöpfung unterliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996

- C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 34-37, 49 f. = GRUR

Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; BGH,

Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742

- Sermion II).

14

b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht aus berechtigten Gründen i.S. von

§ 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV dagegen wehren, dass die Beklagte

zu 3 die Marken der Klägerin im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der

aus Italien importierten Arzneimittel auf einer von ihr neu geschaffenen Ver-

packung benutzt und dabei die Ausstattungsmerkmale der in Italien in Verkehr

gebrachten Packung verwendet. Insbesondere kann die Klägerin die Beklagte

zu 3 nicht auf die Möglichkeit verweisen, mehrere Originalpackungen zu einer

neuen Verpackungseinheit zu bündeln.

15

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arz-

neimittel zwar als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin

besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren. Denn ein

Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninha-

bers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl.

EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002,

879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586

Tz. 15, 30 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Der Wider-

spruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach

Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG; Art. 13 Abs. 2 GMV), der zu ei-

ner Einschränkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs führt, ist jedoch

nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber

eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S.

des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31

- Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer Ingelheim/

Swingward II). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Mar-

keninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu wider-

setzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten

beiträgt und wenn der Parallelimporteur das Umpacken unter Beachtung der

berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber

kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke

versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr

einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbie-

ten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der paral-

lel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Mar-

keninhabers sind gewahrt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer Ingel-

heim/Swingward II; BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075

Tz. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX, jeweils m.w.N.).

16

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Umpacken der

aus Italien in der Packungsgröße N1 zu 28 Tabletten importierten Arzneimittel

als solches für den Vertrieb in Deutschland in den Packungsgrößen N2 zu

56 Tabletten und N3 zu 98 Tabletten notwendig im Sinne der Rechtsprechung

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist, weil der Vertrieb des

nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Arzneimittels in Bün-

delpackungen nicht zulässig ist. Diese Auffassung entspricht der Rechtspre-

chung des Gerichtshofs und wird von der Klägerin auch nicht mehr beanstan-

det. Ausweislich der Genehmigung der Kommission vom 16. Dezember 1998

(Anlage K 21) ist das Arzneimittel in der Weise in das Arzneimittelregister ein-

getragen worden, dass jeder Einheit mit der jeweiligen Wirkstoffstärke und Pa-

ckungsgröße eine eigene Nummer zugeteilt worden ist (Anlage K 21, S. 3), die

auf der Verpackung angegeben werden muss (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der

Verordnung). In einem solchen Fall steht die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93

einer Praxis oder Handhabung entgegen, bei der das Arzneimittel in einer Bün-

delpackung vertrieben wird, die aus mehreren Packungen der kleineren Einheit

gebildet wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-433/00, Slg. 2002, I-7761 Tz. 27 =

GRUR 2002, 1054 - Aventis Pharma/Kohlpharma).

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cc) Kann sich die Klägerin aber der im Umpacken der Arzneimittel lie-

genden Veränderung nicht widersetzen (§ 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2

GMV), ist die Beklagte zu 3 nicht nur berechtigt, auf der neuen Umverpackung

die Marke "Micardis" (wieder) anzubringen; vielmehr darf sie auch die durch die

Ausstattungsmarken der Klägerin geschützte Gestaltung übernehmen. Denn

insoweit sind die Markenrechte der Klägerin durch das Inverkehrbringen der

Arzneimittel in Italien gleichfalls erschöpft (§ 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1

GMV). Der in Art. 7 Abs. 1 MarkenRL, § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1

GMV niedergelegte Grundsatz der Erschöpfung eröffnet dem Parallelimporteur

nicht lediglich das Recht, die Arzneimittel in der Form, in der sie vom Markenin-

haber in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, un-

verändert weiterzuvertreiben. Der Grundsatz gilt vielmehr auch dann, wenn der

Parallelimporteur die Ware (zulässigerweise) umgepackt und die Marke wieder

darauf angebracht hat (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 35 f. - Bristol-Myers

Squibb u.a./Paranova). Wegen der Erschöpfung der Rechte aus den Ausstat-

tungsmarken nach § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV kommt es folglich

entgegen der Ansicht der Klägerin insoweit nicht darauf an, ob die Verwendung

der durch die Marken der Klägerin geschützten Gestaltung erforderlich ist, um

die Arzneimittel im Inland vertreiben zu können. Die Voraussetzung der Erfor-

derlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften, deren Fehlen dazu führt, dass sich der Markeninhaber dem

Vertrieb der parallel importierten Arzneimittel im Inland aus berechtigten Grün-

den i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann, be-

trifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl, ob die Wiederan-

bringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts

auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen die Art und Weise, in der

das Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer

Ingelheim/Swingward II; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02,

GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck).

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Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf der Parallelimporteur,

wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine

neue Verpackung herstellt, die im Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Kenn-

zeichnungen wieder anbringen, und zwar darf er sowohl die Originalbezeich-

nung des Arzneimittels als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arz-

neimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urt. v.

11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1066 = WRP 2002, 1273 - Aspirin I,

unter II A 3). Allerdings hat der Senat in der Aspirin-I-Entscheidung in diesem

Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass es die Absatzchancen des impor-

tierten Arzneimittels deutlich beeinträchtigen und daher zu einer unzumutbaren

Behinderung des Parallelimporteurs führen würde, wenn er die neue Umverpa-

ckung nur mit den Bezeichnungen, jedoch ohne die Verkehrsgeltung genießen-

den Ausstattungsmerkmale der im Ausland bezogenen Verpackungen im Inland

vertreiben dürfe. Einem solchen Erzeugnis, das zwar die Originalbezeichnung,

nicht aber die bekannten Ausstattungsmerkmale aufweise, würden die Abneh-

mer mit einem gewissen Misstrauen begegnen. Die Vorbehalte des Verkehrs

gegenüber einer "neutralen" Verpackung könnten sich auch nachteilig auf den

Ruf des Originalherstellers auswirken. Deshalb müsse in den Fällen einer zu-

lässigen Neuverpackung die Wiederanbringung der bisherigen Kennzeichnun-

gen einschließlich der Ausstattungsmarke gegenüber den sich sonst bietenden

Alternativen ("neutrale" Verpackung oder Anbringung eigener Ausstattungs-

merkmale) als der schonendste Weg eines im Interesse des freien Warenver-

kehrs grundsätzlich zulässigen Umverpackens durch den Importeur angesehen

werden (BGH GRUR 2002, 1063, 1066 - Aspirin I). Soweit diesen Ausführun-

gen entnommen werden kann, dass es auch für die Frage der Wiederanbrin-

gung der geschützten Kennzeichen darauf ankomme, ob dies erforderlich sei,

um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen,

wird daran nicht festgehalten.

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Sofern das Umpacken - wie hier - als solches erforderlich ist, ist vielmehr

nur zu prüfen, ob die neue Umverpackung, mit der der Parallelimporteur die

importierte Ware versieht, berechtigte Interessen des Markeninhabers beein-

trächtigt (vgl. BGH GRUR 2007, 1075 Tz. 24 - STILNOX). Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels oder

den Ruf der Marke schädigt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 17 - Boehringer Ingel-

heim/Swingward II). Die Frage, ob ein solcher Umstand und damit ein berech-

tigter Grund i.S. von Art. 7 Abs. 2 MarkenRL, § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13

Abs. 2 GMV vorliegt, hat das nationale Gericht nach dem jeweiligen Sachver-

halt zu entscheiden (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 46 - Boehringer Ingel-

heim/Swingward II). Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, das umge-

packte Arzneimittel sei unstreitig nicht so aufgemacht, dass der Ruf der Marken

der Klägerin geschädigt werde. Auch seien die weiteren Voraussetzungen, die

nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

beim Vertrieb parallel importierter Arzneimittel zu beachten seien (keine Verän-

derung des Originalzustands der Arzneimittel, Angabe des Herstellers und des

Parallelimporteurs, Vorabunterrichtung des Markeninhabers; vgl. EuGH GRUR

Int. 1996, 1144 Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova), unstreitig erfüllt.

Soweit die Revision nunmehr geltend macht, die Beklagten erweckten durch die

Verwendung der Ausstattung der Klägerin den Eindruck, sie gehörten dem Ver-

triebsnetz der Klägerin an oder zwischen den Unternehmen bestehe eine be-

sondere Beziehung, kann dem - unabhängig davon, dass die Revision einen

entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigt - nicht gefolgt

werden. Die Beklagten weisen auf der Verpackung deutlich darauf hin, dass

das Arzneimittel von ihnen eingeführt, umgepackt und parallel vertrieben werde

und die Klägerin die Herstellerin des Arzneimittels sei. Diese Angaben stehen

der Annahme entgegen, für die angesprochenen Verkehrskreise entstehe der

Eindruck, die Beklagten stünden in einer geschäftlichen Beziehung zu der Klä-

gerin und seien von dieser zur Verwendung der Ausstattungsmerkmale der Pa-

ckung ausdrücklich ermächtigt. Dem Interesse des Markeninhabers, für den

Verkehr deutlich zu machen, dass für die Herstellung der Ware und für deren

Vertrieb nach dem Umpacken unterschiedliche Unternehmen verantwortlich

sind, ist mit diesen Angaben hinreichend genügt. Der Parallelimporteur ist da-

gegen nicht verpflichtet, auf der Verpackung ausdrücklich anzugeben, dass das

Umpacken der Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist (vgl.

EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 72 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova).

20

2. Aus den dargelegten Gründen stehen der Klägerin auch die auf Aus-

kunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Ansprüche nicht zu.

21

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 312 O 323/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2005 - 3 U 48/04 -