Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sondernewsletter

PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon- Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet- Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwin- digkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durch- gängig erreicht werden kann.

c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung be- rechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Ge- genstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung

vom

10. Dezember 2009

durch

den

Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 unter Zu-

rückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu 1a und 1b

zum Nachteil der Klägerin erkannt und der Klageantrag zu 2 in

Höhe von 688,83 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2006

wird im Umfang der Aufhebung mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass im Urteilstenor zu 1 am Ende die Wörter eingefügt werden:

„wenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angefügten An-

lage B 1 ersichtlich.“

Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 1/3 und die Be-

klagte 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Telekommunikations-

dienstleistungen. Die Beklagte, die in B. das TV-Kabelnetz

betreibt, warb im Juni 2005 mit einer E-Mail, die als „Sondernewsletter“ be-

zeichnet war, für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate.

Eingangs der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass man über das Ka-

belnetz der Beklagten auch telefonieren und im Internet surfen könne. Darunter

befindet sich ein über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person mit

einem Telefonhörer zeigt. Im Text dazu heißt es in weißer Schrift auf orange-

farbenem Grund:

KONKURRENZLOS: TELEFON ANSCHLUSS VON K. FÜR NUR 9,90 EURO.

3

Die Schrift ist etwas größer als die des sonstigen Textes der E-Mail. Un-

ter dem Bild lautet der Text:

Preisfüchse telefonieren über ihren Kabelanschluss. Über das glei- che Kabel mit dem Sie auch Fernsehen und Radio empfangen. Das ist günstiger. Für 9,90 Euro pro Monat erhalten Sie nur bei K. : - einen vollwertigen Telefonanschluss - ohne weitere Grundgebühren* - Kostenlos telefonieren innerhalb des K. Netzes! - Ein schnurloses DECT Telefon von A. - vollkommen gratis! - Die Internet Flatrate K. Internet 64 - kein Cent extra für Surfen so lange und so

oft Sie wollen!

- Supergünstig telefonieren außerhalb des K. Netzes!: Immer 25% günstiger

als T-Net Standard ausser Mobil und Sonderrufnummern.

4

Weiter unten ist das Sternchen wie folgt aufgelöst:

*Voraussetzung für Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisier- ten Gebiet von K. , durch den weitere Kosten entstehen können. Einma- lige Installationspauschale 99,90 Euro (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 Monate.

5

Anschließend wird für Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein

über die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text

in weißer Schrift auf orangefarbenem Grund:

PREISVERGLEICH: SENSATIONELL GÜNSTIGE PREISE FÜR INTERNET FLATRATES VON K. .

6

Die Schrift ist wiederum etwas größer als die des übrigen Textes der

E-Mail. Unter dem Bild heißt der Text:

Preisvergleich: Sensationell günstige Preise für Internet Flatrates von K. . Surfen und Telefonieren über Kabel spart richtig viel Geld! Kein Wunder, denn bei K. gibt es grundsätzlich nur einen Preis für Kabel Internet und Kabel Telefonie. Für z.B. nur 29,90 Euro pro Monat surfen Sie mit 1 Mbit/s so lange und so viel Sie wollen. Telefon Anschluss inklusive!

7

Unter diesem Text befindet sich eine Grafik, in der jeweils die Grundprei-

se für Telefonie und Internet sowie der Preis für eine Flatrate mit 1 Mbit/s ver-

glichen werden. Darunter lautet der Text:

Jetzt Kabel Internet bestellen und Sie erhalten folgende Extras: - Gratis: Einen WLAN Router im Wert von 99,90 für drahtloses Surfen in der ganzen

Wohnung.*

- Gratis: Ein Kabelmodem, das Ihren PC mit dem Kabel Anschluss verbindet.* - Gratis: Einen vollwertigen Telefonanschluss ohne weitere Grundgebühren.* - 2 Rufnummern - auf Wunsch übernehmen Sie Ihre bisherige Telefonnummer

(Portierung).*

8

Nach einem weiteren Textabschnitt werden die Sternchen wie folgt auf-

gelöst:

*Voraussetzung für einen Kabel Internet Anschluss ist ein Kabelanschluss von K. , durch den weitere Kosten entstehen können. [...] Einmalige Installa- tionspauschale 99,90 Euro (inkl. MwSt.) Mindestvertragslaufzeit 12 Monate.

9

Der „Sondernewsletter“ ist nachfolgend abgebildet (Anlage B 1):

10

Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die

Aussage „Konkurrenzlos: Telefon Anschluss von K. für nur 9,90 €.“ ver-

stoße gegen die Preisangabenverordnung und sei irreführend, weil die Nutzung

des Telefonanschlusses einen Kabelanschluss voraussetze, für den weitere

monatliche Gebühren - bei einem Einfamilienhaus beispielsweise 14,50 € - und

eine einmalige Installationspauschale von 99,90 € zu zahlen seien. Zudem liege

in dem Wort „konkurrenzlos“ eine unzutreffende und daher unzulässige Allein-

stellungsbehauptung, da die monatliche Gesamtgebühr von 24,40 € (9,90 €

Telefonanschluss zuzüglich 14,50 € Kabelanschluss) von einigen Wettbewer-

bern unterboten werde. Die Aussage „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie

[...] so lange und so viel Sie wollen“ sei gleichfalls wettbewerbswidrig, weil auch

die Nutzung der Internet-Flatrate einen Kabelanschluss erfordere, für den weite-

re Kosten entstünden. Soweit eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s

ohne den Zusatz „bis zu“ beworben werde, sei dies irreführend, weil eine so

hohe Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig genutzt werden könne.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von

Abmahnkosten in Anspruch.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Telekommunikations-Dienstleistungen mit der Angabe "Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. für 9,90 €" zu bewerben und/oder be- werben zu lassen, und/oder

b) Internet-Dienstleistungen mit der Angabe: "Für z.B. nur 29,90 € pro Mo- nat surfen Sie […] so lange und so viel Sie wollen" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und/oder

c) einen Internet-Zugang unter der Angabe der Übertragungsgeschwindig- keit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne darauf hinzuwei- sen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit von den Verbrauchern nicht durchgängig genutzt werden kann;

12

2. an sie 1.030,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ge-

mäß § 247 BGB seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat

die Klägerin zuletzt ihre erstinstanzlichen Klageanträge mit der Maßgabe ge-

stellt, dass im Klageantrag zu 1 nach Buchstabe c eingefügt wird:

wenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angefügten Anlage B 1 er- sichtlich.

14

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-

gewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung

die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils nach Maßgabe der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten

Anträge.

Entscheidungsgründe

16

I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-

sprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten für unbegründet

erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die angegriffenen Werbeaussagen hinsichtlich des Telefonanschlusses

und der Internet-Flatrate seien nicht blickfangmäßig herausgestellt. Die ange-

sprochenen Verkehrskreise nähmen sie deshalb nicht isoliert wahr, sondern im

Zusammenhang mit dem Fließtext. Die beanstandeten Aussagen seien nicht

irreführend, weil der Interessent durch Sternchenhinweise zutreffend über die

Kosten eines Kabelanschlusses informiert werde. Die Werbung verstoße auch

nicht gegen das Gebot der Preisklarheit und -wahrheit. Die Kosten eines Kabel-

anschlusses könnten und müssten nicht angegeben werden, weil sie nicht von

20

vornherein feststünden. Die Angabe „konkurrenzlos“ sei auch unter dem Ge-

sichtspunkt einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung nicht zu verbieten.

Die Klägerin habe nicht dargetan, dass es zum Zeitpunkt des Erscheinens der

Werbung ein günstigeres oder gleich günstiges Angebot im Wettbewerb gege-

ben habe.

Die Bewerbung der Übertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s sei nicht

wettbewerbswidrig. Es könne ausgeschlossen werden, dass ein erheblicher Teil

des Verkehrs die Vorstellung hege, die Beklagte stehe dafür ein, dass die an-

gegebene Übertragungsgeschwindigkeit durchweg erreicht werde, also auch

insoweit, als sie von Gegebenheiten und Strukturen außerhalb des von ihr zur

Verfügung gestellten Kabelnetzes abhänge.

II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem

Unterlassungsbegehren (Klageantrag zu 1) und dem Anspruch auf Erstattung

von Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) zu unterscheiden.

a) Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr

gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung der Beklag-

ten vom Juni 2005 vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr

künftiger Wettbewerbsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der

Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung

verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Bege-

hung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederho-

lungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05,

GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v.

22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00

Grundgebühr).

21

Das zur Zeit der Versendung des beanstandeten „Sondernewsletter“ im

Juni 2005 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004

(BGBl. I, S. 1414; nachfolgend UWG 2004) ist zwar nach Verkündung des Be-

rufungsurteils durch das nunmehr geltende Erste Gesetz zur Änderung des Ge-

setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I,

S. 2949; nachfolgend UWG 2008) geändert worden. Diese Gesetzesänderung

ist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der

Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3

UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3

UWG 2008. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Eine Wer-

bung, die zur Täuschung geeignete Angaben - etwa über den Preis oder über

(wesentliche) Merkmale einer Dienstleistung - enthält, ist sowohl nach § 5 Abs.

1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2004 als auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und

Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG 2008 irreführend und damit unlauter. Die Bestimmun-

gen der Preisangabenverordnung haben sich nicht geändert.

22

b) Für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Ab-

mahnkosten zusteht, kommt es dagegen allein auf das zur Zeit der Abmahnung

im Juni 2005 geltende Recht an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05,

GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus).

23

2. Die Anträge auf Unterlassung der Werbeaussagen „Konkurrenzlos:

Telefonanschluss von K. für 9,90 €“ (Klageantrag zu 1a) und „Für z.B.

nur 29,90 € pro Monat surfen Sie […] so lange und so viel Sie wollen“ (Klagean-

trag zu 1b) sind begründet. Beide Werbeaussagen verstoßen gegen § 4 Nr. 11

UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (dazu a) und gegen

25

§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2

UWG 2008 (dazu b). Die erste Werbeaussage enthält darüber hinaus mit der

Angabe „Konkurrenzlos“ eine unzutreffende und daher nach § 5 Abs. 1 UWG

2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 unzulässige Alleinstellungsbehauptung (da-

zu c).

a) Die Werbeaussagen „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K.

für 9,90 €“ (Klageantrag zu 1a) und „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie

[…] so lange und so viel Sie wollen“ verstoßen gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit

§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV.

aa) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-

schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-

nehmer das Marktverhalten zu regeln. Die für die Entscheidung des Streitfalls

maßgeblichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2

PAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v.

4.10.2007 - I ZR 22/05, BGH GRUR 2008, 532 Tz. 21 = WRP 2008, 782 - Um-

satzsteuerhinweis; BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 - 0,00 Grundgebühr). Sie

regeln, unter welchen Umständen und in welcher Weise ein Anbieter von Wa-

ren und Leistungen die Endpreise der von ihm angebotenen oder beworbenen

Erzeugnisse anzugeben hat.

26

bb) Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung

kann seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2005/29/EG über unlau-

tere Geschäftspraktiken am 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie)

eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG zwar nur begründen, wenn die von der

Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im

Gemeinschaftsrecht haben. Dies folgt daraus, dass die Richtlinie 2005/29/EG

abschließend regelt, welche Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber

Verbrauchern unlauter sind, und bestimmt, dass nur eine Verletzung von im

Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationsanforderungen eine unlau-

tere Geschäftspraktik darstellt

(vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie

2005/29/EG). Die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverord-

nung haben jedoch eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 1 und 2

lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz

der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnis-

se ist bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der

Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut

lesbar anzugeben (BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 f. - 0,00 Grundgebühr).

27

cc) Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet, bei ihrer

Werbung für einen Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und eine

Internet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich jeweils darauf hinzuweisen,

dass daneben Kosten für einen Kabelanschluss anfallen.

28

Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter An-

gabe von Preisen wirbt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise an-

zugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile

zu zahlen sind (Endpreise). Da die Beklagte mit ihrem „Sondernewsletter“ als

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Letztverbrau-

chern unter Angabe von Preisen für einen Telefonanschluss und eine Internet-

Flatrate wirbt, ist sie verpflichtet, deren Endpreise anzugeben. Zum Endpreis

des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate gehören auch die Kosten des

Kabelanschlusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem „Son-

dernewsletter“ unmittelbar nur für den Telefonanschluss und die Internet-

Flatrate wirbt (dazu (1)), und dass nicht von vornherein feststeht, ob und inwie-

weit derjenige, der sich für einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate

der Beklagten entscheidet, die Kosten eines Kabelanschlusses zu tragen hat

(dazu (2)).

29

(1) Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht allerdings

grundsätzlich allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen

Produkte. Sie gilt dagegen regelmäßig nicht für andere Produkte, die - wie etwa

Verbrauchsmaterialien oder Zubehörteile - lediglich im Falle der Verwendung

der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kom-

patibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung

nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegen-

stand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und

mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008,

729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH

GRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR

55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac).

30

Anders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Erwerb des angebotenen

oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne

Weiteres abzuändernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt

des Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der An-

bietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für

dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl.

BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen). Dies gilt

auch dann, wenn sich die Werbung auf kombinierte Leistungen bezieht, die aus

Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und

Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen. In einem sol-

chen Fall ist ein Endpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben

(BGH GRUR 2009, 73 Tz. 18 - Telefonieren für 0 Cent!). Dabei liegt ein einheit-

liches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inan-

spruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme

einer anderen Leistung voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2009, 73 Tz. 23 - Telefo-

nieren für 0 Cent!).

31

Danach muss die Beklagte die Kosten des Kabelanschlusses neben den

Kosten des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate kenntlich machen. Da

ein Verbraucher den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und die

Internet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich nur in Anspruch nehmen

kann, wenn er über einen Kabelanschluss der Beklagten verfügt, für den weite-

re Kosten entstehen, bietet die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der ange-

sprochenen Verbraucher eine einheitliche Leistung an, die zum einen aus ei-

nem Telefonanschluss oder einer Internet-Flatrate und zum anderen aus einem

Kabelanschluss besteht.

32

(2) Da der Anschlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-

Flatrate und der Anschlussnehmer des Kabelanschlusses nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts oft nicht miteinander identisch sind, steht es al-

lerdings nicht von vornherein fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der-

jenige, der sich für einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate der Be-

klagten entscheidet, auch die Kosten für den Kabelanschluss der Beklagten zu

tragen hat. Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer des Telefonanschlusses

oder der Internet-Flatrate beispielsweise um einen Mieter und bei dem An-

schlussnehmer des Kabelanschlusses um dessen Vermieter, hängt dies davon

ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Vermieter die ihm durch den

Kabelanschluss entstehenden Kosten auf den Mieter abwälzt. Die einmalige

Installationspauschale für den Kabelanschluss kann zudem deshalb nicht in die

monatlichen Kosten des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate einge-

rechnet werden, weil nicht von vornherein feststeht, welche Laufzeit der Vertrag

über den Telefonanschluss oder die Internet-Flatrate hat und auf wie viele Mo-

nate die Installationspauschale daher umzulegen ist.

33

Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht beziffer-

bar oder laufzeitabhängig sind, können und müssen zwar nicht in einen einheit-

lichen Endpreis einbezogen werden (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG,

5. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 28). Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie - wie

hier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich

kenntlich gemacht werden (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM). Er-

forderlich ist danach im Streitfall zumindest ein - hinreichend deutlicher - Hin-

weis darauf, dass die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses und der Inter-

net-Flatrate einen Kabelanschluss im Gebiet der Beklagten voraussetzt, und

dass für diesen Kabelanschluss monatliche Gebühren und eine einmalige In-

stallationspauschale von 99,90 € anfallen. Ein solcher Hinweis ist nicht deshalb

entbehrlich, weil nicht von vornherein feststeht, ob und inwieweit der An-

schlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate die Kosten

des Kabelanschlusses zu tragen hat. Die beanstandete Werbung richtet sich

jedenfalls auch an Verbraucher, die noch nicht über einen Kabelanschluss der

Beklagten verfügen und die im Falle der Einrichtung eines Kabelanschlusses

dessen Kosten - vollständig oder teilweise - selbst zu tragen haben. Diese Kun-

den können den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und die In-

ternet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich nur in Verbindung mit einem

Kabelanschluss der Beklagten in Anspruch nehmen, für den sie monatliche

Grundgebühren und eine einmalige Installationspauschale zu zahlen haben.

34

dd) Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 PAngV bestimmt, in welcher Weise auf

die geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, um den Anforderungen des § 1 Abs.

1 Satz 1 PAngV zu genügen. Danach müssen die Angaben der allgemeinen

Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit

entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Sie müssen in der Werbung eindeutig

zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahr-

nehmbar sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV).

35

Nach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preis-

angabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren

Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig heraus-

gestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und

deutlich lesbar sind (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v.

2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 21 = WRP 2006, 84 - Aktivie-

rungskosten II, m.w.N.). Die genannten Vorschriften der Preisangabenverord-

nung sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgüns-

tigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile

dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (BGH GRUR

2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren für 0 Cent!; GRUR 2009, 1180 Tz. 27 - 0,00

Grundgebühr). Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den

herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet

werden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Vor-

aussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und da-

durch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisanga-

ben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368,

377 - Handy für 0,00 DM). Die angegriffene Werbung genügt diesen Anforde-

rungen nicht.

36

(1) Die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K.

für 9,90 €“ ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre An-

ordnung über der Abbildung einer telefonierenden Person, durch die farbliche

Unterlegung und die geringfügig größere Schrift gegenüber dem sonstigen Text

der Anzeige optisch herausgestellt. Die Revision rügt mit Recht, dass die nicht

weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, allein dies hebe die Wer-

beaussage nicht in maßgeblicher Weise von den übrigen Elementen des „Son-

dernewsletters" ab, keine Grundlage in den eigenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts findet. Die optische Herausstellung dieser Werbeaussage be-

gründet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die für eine Blickfangwer-

bung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadres-

saten auf sie konzentriert und die übrigen - erläuternden oder einschränkenden

- Aussagen der Werbung übersehen werden.

37

Am Ende des Abschnitts, in dem für den Telefonanschluss geworben

wird, befindet sich zwar der mit einem Sternchen versehene Hinweis

*Voraussetzung für Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisier- ten Gebiet von K. , durch den weitere Kosten entstehen können. Einmali- ge Installationspauschale 99,90 € (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 Mo- nate.

38

Dieser Hinweis auf weitere Kosten ist der blickfangmäßig herausgestell-

ten Preisangabe von 9,90 € pro Monat für einen Telefonanschluss jedoch nicht

klar und eindeutig zugeordnet. Die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonan-

schluss von K. für 9,90 €“ ist selbst nicht mit einem Sternchenhinweis

versehen. Der Sternchenhinweis auf den erläuternden Text zu weiteren Kosten

befindet sich erst in dem nachfolgenden Fließtext bei der Aufzählung der Leis-

tungen, die der Werbeadressat für 9,90 € pro Monat bei K. erhalte. Die-

ser Hinweis bei der Angabe, dass der Kunde einen vollwertigen Telefonan-

schluss „ohne weitere Grundgebühren“ erhalte, nimmt daher nicht wie erforder-

lich am Blickfang teil.

39

(2) Die Werbeaussage „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie […] so

lange und so viel Sie wollen“ ist zwar nicht in gleicher Weise wie die Werbeaus-

sage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. für 9,90 €" hervorgeho-

ben. Zu Beginn des Abschnitts des „Sondernewsletter“, in dem die Beklagte für

die Internet-Flatrate wirbt, ist vielmehr die Werbeaussage: „Preisvergleich: Sen-

sationell günstige Internet Flatrates von K. “ durch Abbildung einer Per-

son, farbliche Unterlegung und größere Schrift blickfangmäßig herausgestellt.

Die angegriffene Werbeaussage „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie […]

so lange und so viel Sie wollen“ befindet sich dagegen erst im unmittelbar nach-

folgenden Fließtext. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist sie dort

aber - bis auf die ersten Worte „Für z.B.“ - durch Fettdruck hervorgehoben. Die

angesprochenen Verkehrskreise nehmen diese Aussage nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts zudem nicht isoliert wahr, sondern im Zusammen-

hang mit den unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Textpassagen

sowie der eingeschalteten Grafik. Dabei wird die Aussage, die Internet-Flatrate

koste nur 29,90 € pro Monat, durch die als Blickfang wirkende Grafik veran-

schaulicht und verstärkt. Die Preisangabe 29,90 € wird dort innerhalb eines ro-

ten Balkens in weißer Schrift sowie darunter nochmals in schwarzer Schrift mit

roter Unterstreichung hervorgehoben.

40

Am Ende des Abschnitts, in dem für die Internet-Flatrate geworben wird,

befindet sich zwar ein mit einem Sternchen versehener Text in magerer Schrift

in dem zu Beginn des ersten Absatzes darauf hingewiesen wird

*Voraussetzung für einen Kabel Internet Anschluss ist ein Kabel Anschluss von K. , durch den weitere Kosten entstehen können.

und in dem es etwa in der Mitte des zweiten Absatzes heißt

Einmalige Installationspauschale von 99,90 Euro (inkl. MwSt.).

41

Dieser Text ist durch den Sternchenhinweis jedoch nicht den hervorge-

hoben beworbenen Kosten der Internet-Flatrate von 29,90 € zugeordnet. Der

Sternchenhinweis befindet sich vielmehr am Ende der Balkenüberschrift vor der

Grafik und im der Grafik nachfolgenden Fließtext bei der Auflistung der Extras,

die derjenige erhalte, der Kabel Internet bestelle. Auch diese Erläuterung der

weiteren Kosten ist demnach den hervorgehoben beworbenen monatlichen

Kosten der Internet-Flatrate nicht ausreichend deutlich zugeordnet.

42

b) Die Werbeaussagen „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K.

für 9,90 €“ (Klageantrag zu 1a) und „Für z.B. nur 29,90 € pro Monat surfen Sie

[…] so lange und so viel Sie wollen“ (Klageantrag zu 1b) sind zudem nach § 5

Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG

2008 irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis

enthalten.

43

aa) Eine Werbung, die bei einem aus mehreren Preisbestandteilen be-

stehenden Angebot mit der besonderen Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils

wirbt und die übrigen Preisbestandteile verschweigt oder in der Darstellung un-

tergehen lässt, enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil

sie einen unzutreffenden Eindruck von der Preiswürdigkeit des Angebots ver-

mittelt. Ist die besondere Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils blickfangmä-

ßig herausgestellt, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen

klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile

erfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der übrigen

Preisbestandteile zu den herausgestellten Preisangaben wahrt (BGH GRUR

2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus, m.w.N.). So enthält insbesondere eine

Werbung, die einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders

günstigen Preis bewirbt und den Preis für die anderen Bestandteile des Ange-

bots nicht deutlich kenntlich macht, zur Täuschung geeignete Angaben über

den Preis, weil die Gefahr besteht, dass über den tatsächlichen Wert des An-

gebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Wird ein Teil eines

gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise

als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn

Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar

relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben darge-

stellt sind (vgl. BGH GRUR 2006, 164 Tz. 20 - Aktivierungskosten II, m.w.N.).

44

bb) Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck ei-

ner besonderen Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots, weil die monatli-

chen Gebühren für das Telefonieren und die Internet-Flatrate herausgestellt

werden, und die Angaben über die Kosten des Kabelanschlusses demgegen-

über in den Hintergrund treten. Von einem derartigen Angebot geht die Gefahr

aus, dass es die Werbeadressaten über den tatsächlichen Wert des Angebots

täuscht oder zumindest unzureichend informiert. Durch die Werbung der Be-

klagten werden zwar diejenigen nicht in relevanter Weise irregeführt, die bereits

über einen Kabelanschluss der Beklagten verfügen. Sie haben die Möglichkeit,

diesen Kabelanschluss gegen ein Entgelt von 9,90 € oder 29,90 € pro Monat

zusätzlich zum Telefonieren oder als Internetzugang zu nutzen. Der beanstan-

dete „Sondernewsletter“ der Beklagten richtet sich nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts jedoch auch an Verbraucher, die noch nicht über einen Ka-

belanschluss verfügen und die Kosten eines Kabelanschlusses selbst tragen

müssen. Bei diesen Verbrauchern wird der irreführende Eindruck erweckt, dass

für den Telefonanschluss und die Internet-Flatrate keine weiteren Kosten ent-

stehen. Die Sternchenhinweise auf die Kabelanschlusskosten sind - wie unter II

2 a dd ausgeführt - nicht geeignet, diese Gefahr einer Irreführung auszuräu-

men.

45

c) Die Werbeaussage „Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K.

für 9,90 €“ ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unter dem Ge-

sichtspunkt einer unwahren und daher nach § 5 Abs. 1 UWG 2004, § 5 Abs. 1

Satz 1 UWG 2008 unzulässigen Alleinstellungsbehauptung zu verbieten. Die

Inanspruchnahme des Telefonanschlusses setzt das Bestehen eines Kabelan-

schlusses voraus, für den weitere Kosten entstehen, die - wie unter II 2 a cc

ausgeführt - Bestandteil des Endpreises des Telefonanschlusses sind. Die Be-

klagte, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v.

7.7.1983 - I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 - Schuh-

markt), hat nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung

ihr Angebot eines Telefonanschlusses unter Berücksichtigung dieser weiteren

Kosten das günstigste im Wettbewerb war.

46

3. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5

Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG 2004, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 5

Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG 2008 nicht verlangen, es zu unterlassen, einen

Internet-Zugang unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit zu bewerben,

ohne darauf hinzuweisen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit von den Ver-

brauchern nicht durchgängig genutzt werden kann (Klageantrag 1c).

47

Die Werbeaussage „Für z.B. nur 29,90 Euro pro Monat surfen Sie mit

1 Mbit/s so lange und so viel Sie wollen.“ bezieht sich mit der Angabe „1 Mbit/s“

auf ein wesentliches Merkmal der von der Beklagten angebotenen Dienstleis-

tung, nämlich auf die Geschwindigkeit der Datenübertragung innerhalb ihres

Kabelnetzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die

angesprochenen Verkehrskreise durch diese Werbeaussage nicht irregeführt

werden. Auch die Adressaten der Werbung, die die Aussage „... surfen Sie mit

1 MBit/s so lange und so viel Sie wollen“ - wie die Revision geltend macht - da-

hin verstehen, dass die Internet-Flatrate der Beklagten diese Übertragungsge-

schwindigkeit durchgängig gewährleistet, werden nicht getäuscht.

48

Die Klägerin stellt nach den von der Revision unangegriffenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts ein Kabelnetz zur Verfügung, in dem durchge-

hend Daten mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s übertragen werden können.

Soweit diese Übertragungsgeschwindigkeit nicht erreicht wird, ist dies aus-

schließlich Umständen zuzuschreiben, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat.

Dazu gehören etwa die Belastung des Servers, von dem Informationen abgeru-

fen werden, oder die Belastung des Internets insgesamt, also die Menge der

aktuell versandten Datenpakete. Das Berufungsgericht hat weiterhin von der

Revision unbeanstandet festgestellt, es könne ausgeschlossen werden, dass

ein erheblicher Teil des Verkehrs die Vorstellung hege, die Beklagte stehe dafür

ein, dass die von ihr beworbene Geschwindigkeit durchweg erreicht werde, also

auch insoweit, als sie von Gegebenheiten und Strukturen außerhalb des von ihr

zur Verfügung gestellten Kabelnetzes abhänge. Unter diesen Umständen wer-

den die Werbeadressaten durch die Angabe der - seitens der Beklagten durch-

gehend gewährleisteten - Übertragungsgeschwindigkeit nicht irregeführt.

50

4. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Ab-

mahnkosten (Klageantrag zu 2) ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von

688,83 € zuzüglich Zinsen begründet.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung

erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berech-

tigt ist. Die Abmahnung der Klägerin war - wie unter II 2 und 3 ausgeführt - nur

wegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen des „Sondernews-

letter“ begründet. Die Klägerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur

beanspruchen, soweit diese den beiden berechtigten Unterlassungsansprüchen

zuzurechnen sind.

51

Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein

nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch

dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berech-

tigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ

177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz.

31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln). Die einem Verband zustehende Kos-

tenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (Ahrens/Scharen,

Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 29 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 95). Sie fällt daher

auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist

deshalb in voller Höhe zu erstatten.

52

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert

der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung

nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des

Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten

Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu be-

stimmen (vgl. Ahrens/Scharen aaO Rdn. 36 Fn. 170). Den Gegenstandswert

der drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den gel-

tend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € entfallen demnach 2/3

- also 688,83 € - auf die begründeten Unterlassungsansprüche.

53

III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zu-

rückweisung der weitergehenden Revision aufzuheben, soweit hinsichtlich der

Klageanträge zu 1a und 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt und der Klagean-

trag zu 2 in Höhe von 688,83 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. Die

Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist im Umfang der

Aufhebung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Urteilstenor zu 1 am En-

de die Wörter eingefügt werden: „wenn dies jeweils geschieht wie aus der in

Kopie angefügten Anlage B 1 ersichtlich.“

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Schaffert

Bergmann Koch

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2006 - 23 O 137/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2007 - 6 U 87/06 -