BGH Urteil vom 22.09.2005 – I ZR 28/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 22. September 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zeitschrift mit Sonnenbrille
a) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entschei- dungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht al- lein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Ver- kaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.
b) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Ju- gendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugend- zeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.
c) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.
BGH, Urt. v. 22. September 2005 - I ZR 28/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Dezember
2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 8. Januar 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin gibt die monatlich erscheinende Zeitschrift "B.
M. " heraus, deren verkaufte Auflage Mitte 2001 225.000 Exemplare betrug.
Zielgruppe der Zeitschrift, die im Jahre 2001 zu einem gebundenen Verlags-
preis von 4,30 DM angeboten wurde, sind Mädchen und junge Frauen.
Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift "1.", die sich an weibliche
Teenager richtet. Der gebundene Verlagspreis betrug im Jahre 2001 4,50 DM.
Die Auflage lag im zweiten Halbjahr 2001 jeweils bei etwa 181.000 Exemplaren.
Die August-Ausgabe 2001 ihrer Zeitschrift brachte die Beklagte mit einer
auf der Titelseite befestigten Sonnenbrille heraus, die in den Farben "Schwarz"
und "Lila" erhältlich war. Den normalen Kaufpreis von 4,50 DM für die Zeitschrift
behielt die Beklagte bei. Im Zusammenhang mit der Sonnenbrille heißt es auf
dem Titelblatt u.a.: "Extra! Designer-Brille". Auf Seite 3 des Heftes befindet sich
ein redaktioneller Beitrag, in dem die Leserin Tipps zur Verwendung der Brille
erhält.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gab die Be-
klagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 folgende strafbewehrte Unterlas-
sungserklärung ab:
"Wir, die N. Verlag GmbH (Beklagte) verpflichten uns gegen-
über G.
(Klägerin) es bei Meidung einer Ver-
tragsstrafe, die für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung von G.
angemessen festzusetzen und bei Streit über die An-
gemessenheit vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist, zu unter-
lassen, die zusammen mit der Zeitschrift '1.' Heft 0108 (August 2001)
feilgehaltene und vertriebene Brille als 'Designerbrille' zu bezeichnen."
Diese Erklärung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2002 an.
Die Klägerin hält den Verkauf der Zeitschrift zusammen mit der Sonnen-
brille unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für wettbewerbs-
widrig. Sie hat vorgetragen, der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Son-
nenbrille betrage etwa 30 DM, weshalb ein großer Teil der angesprochenen
Zielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erworben ha-
be. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungserklärung vom
11. Dezember 2001 nicht entfallen, da diese sich lediglich auf die Verwendung
der Bezeichnung "Designerbrille" beschränke. Die Beklagte spiegele eine be-
sondere Hochwertigkeit der Brille vor. Das Verhalten der Beklagten verstoße
zudem gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, weil ein Ge-
genstand, der keiner Preisbindung unterliegen dürfe, zusammen mit einer
preisgebundenen Zeitschrift abgegeben werde.
Im Hinblick auf die von der Beklagten am 11. Dezember 2001 abgege-
bene Unterwerfungserklärung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz gegen-
über ihrem in erster Instanz verfolgten Unterlassungsantrag das Wort "Desig-
nerbrille" durch "Sonnenbrille" ersetzt.
Auf den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht
(OLG Hamburg MD 2003, 789) unter Abänderung des die Klage abweisenden
Urteils des Landgerichts wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlas-
sen,
die Zeitschrift "1." zusammen mit einer auf der Titelseite befestig-
ten Sonnenbrille zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelver-
kaufspreis von 4,50 DM anzubieten, anzukündigen und zu ver-
treiben und/oder anbieten, ankündigen oder vertreiben zu lassen,
wenn dies geschieht wie in der Heftfolge Nr. 0108 August 2001
mit einer auf dem Heft befestigten schwarzen oder lilafarbenen
Sonnenbrille, wie aus den Anlagen A und B beigefügten Ablich-
tungen ersichtlich;
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie
die Zeitschrift "1." Heftfolge Nr. 0108 August 2001 gemäß Zif-
fer I. 1. angeboten, angekündigt oder vertrieben hat, aufgeschlüs-
selt nach Zeitraum und Anzahl der verkauften Exemplare;
II. es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Scha-
den zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1.
entstanden ist oder noch entstehen wird.
Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Be-
klagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag, dem Antrag auf
Auskunftserteilung und dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzver-
Begründung hat es ausgeführt:
Die Abgabe der Zeitschrift "1." zusammen mit der Sonnenbrille sei unter
dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens auch nach der Abschaffung
der Zugabeverordnung wettbewerbswidrig. Durch die zusätzliche Abgabe der
Brille trete die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund. Die
Brille verfüge - unabhängig von ihrem wahren Wert - über eine hohe Anlockwir-
kung. Dies gelte umso mehr, als die Mitglieder der angesprochenen Zielgruppe,
12-20-Jährige, geschäftlich noch unerfahren seien. Die Frage, ob auch ein Ver-
stoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliege, könne
danach offen bleiben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückwei-
sung der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung der Klägerin.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Abgabe der
Zeitschrift "1." zusammen mit einer Sonnenbrille stelle ein übertriebenes Anlo-
cken dar und sei deshalb unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F.) als
auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG) im Ergebnis der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist es einem Unternehmen
nicht mehr verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden
Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass bei Erwerb des einen
Produkts das andere ohne Berechnung abgegeben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 86
- Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979,
980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; BGHZ 154, 105, 108 - Gesamt-
preisangebot; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 =
WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot).
b) Damit ist indessen nicht gesagt, wovon auch das Berufungsgericht zu
Recht ausgegangen ist, dass derartige Kopplungsangebote uneingeschränkt
zulässig wären. Ein missbräuchliches und damit wettbewerbsrechtlich unzuläs-
siges Kopplungsangebot ist grundsätzlich anzunehmen, wenn über den tat-
sächlichen Wert des Angebots getäuscht wird oder unzureichende Informatio-
nen gegeben werden (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH
GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Es besteht allerdings keine ge-
nerelle Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben (vgl. BGHZ 151, 84, 89
- Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot). Ein Miss-
brauch kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Anlockwirkung so groß
ist, dass bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität
der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (BGHZ 151, 84,
89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungs-
angebot).
c) Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am
8. Juli 2004 hat an der Rechtslage nichts geändert. Der Gesetzgeber hat durch
die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG Zugaben als grundsätzlich wettbewerbskon-
form anerkannt. Eine restriktivere Handhabung der Zulässigkeit von Zugaben
im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG ist ersichtlich nicht gewollt, da die UWG-Reform
auch der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Rech-
nung trägt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487,
S. 12).
d) Ausgehend hiervon liegt in der Abgabe der Zeitschrift "1." zusammen
mit einer Sonnenbrille keine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S.
von § 4 Nr. 1 UWG. Die damit verbundene Anlockwirkung ist gerade eine ge-
wollte Folge des Wettbewerbs. Die Annahme einer unangemessenen unsachli-
chen Beeinflussung ist bei Kopplungsangeboten auf solche Fälle beschränkt, in
denen die Anlockwirkung so groß ist, dass auch bei einem verständigen
Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung voll-
ständig in den Hintergrund tritt. Selbst wertvolle Zugaben brauchen nicht zu ei-
ner irrationalen Nachfrageentscheidung zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004
- I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 f. = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für
Autokauf; Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 202; Harte/Henning/Stuckel,
UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 45).
Allein die vom Berufungsgericht angenommene Attraktivität der Sonnen-
brille schließt die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht aus. Eine Zuga-
be macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn sie für die angesprochenen Verbraucher
interessant ist.
Eine übertriebene Anlockwirkung ist hier auch nicht deshalb anzuneh-
men, weil es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Jugendliche
und junge Erwachsene im Alter zwischen 12 und 20 Jahren handelt. Zwar weist
das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Personengrup-
pe der Jugendlichen um Verbraucher handelt, die im Schnitt geschäftlich uner-
fahrener sind als der Durchschnitt aller Verbraucher. Allerdings werden hier mit
einer Jugendzeitschrift und einer Sonnenbrille Produkte angeboten, die auch
von Jugendlichen regelmäßig nachgefragt werden. Bei derartigen Produkten
kann eine ausreichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Ange-
bote vorausgesetzt werden. Der Preis von 4,50 DM bewegt sich nach der Le-
benserfahrung im Rahmen des Taschengelds der angesprochenen jugendli-
chen Verbraucher. Selbst wenn die Zeitschrift nur deshalb erworben wird, um in
den Besitz der Sonnenbrille zu gelangen, sind mit dem Kauf keine nennenswer-
ten wirtschaftlichen Belastungen verbunden. Es ist auch nicht ersichtlich, wa-
rum ein Jugendlicher eine Zeitschrift oder eine Sonnenbrille für 4,50 DM sollte
erwerben können, nicht aber auch für denselben Preis eine Zeitschrift mit Son-
nenbrille. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Sonnenbrille in
zwei verschiedenen Farben angeboten wird und deshalb nicht auszuschließen
ist, dass einzelne Jugendliche die Zeitschrift zweimal kaufen.
ben.
Nach dieser Vorschrift sind Wettbewerbshandlungen unlauter, die geeig-
net sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen aus-
zunutzen. Durch die Bestimmung sollen u.a. besonders schutzwürdige Ver-
braucher vor der Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit bewahrt werden (vgl. Be-
gründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Unlauter-
keitstatbestände des § 4 Nr. 1 und des § 4 Nr. 2 UWG sind selbständig neben-
einander anwendbar, auch wenn sich ihre Voraussetzungen im Einzelfall über-
schneiden und die Wertungen des § 4 Nr. 2 UWG auch bei der Auslegung des
§ 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen sind (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbe-
Ekey/Klippel/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4 UWG Rdn. 7 f.; Harte/
Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 1 Rdn. 2; enger: Fezer/Steinbeck aaO § 4-1
Rdn. 7).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit von
Kindern und Jugendlichen. Diese können das aus der Kombination der Zeit-
schrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf seine wirt-
schaftliche Bedeutung, seine Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbun-
denen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken (vgl. Abschn. II 1d).
2. Das Urteil stellt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auch
nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Das beanstandete Angebot der Beklagten ist nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der unzureichenden Information über den Wert der Zugabe unlau-
ter.
Die Beklagte hat in dem Angebot nicht den Eindruck einer besonderen
Hochwertigkeit der Brille erweckt. Das Heft enthält über die nicht mehr angegrif-
fene Verwendung des Begriffs "Designerbrille" hinaus keine nähere Beschrei-
bung der Brille, die auf einen besonderen Wert schließen lässt. Auch der ange-
sprochenen Zielgruppe Jugendlicher und jüngerer Erwachsener ist bei einem
Kaufpreis von 4,50 DM für das Heft und die Brille klar, dass es sich nicht um
eine besonders wertvolle Sonnenbrille handelt.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über den Wert der Zugabe kon-
krete Angaben zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu
§ 1 UWG a.F. besteht keine generelle Pflicht, den Wert einer Zugabe an-
zugeben, es sei denn, der Verbraucher wird andernfalls über den Wert des tat-
sächlichen Angebots getäuscht oder unzureichend informiert (vgl. BGHZ 151,
84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot).
Dies gilt entsprechend auch für § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG
(vgl. Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 177 f.; abweichend: Baumbach/Hefer-
mehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.59), weil der Gesetzgeber mit Ausnahme der
in § 4 Nr. 4 UWG geregelten Pflicht, die Bedingungen für die Inanspruchnahme
der Zugabe anzugeben, bewusst auf weitere Informationspflichten verzichtet
hat (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Im
vorliegenden Fall waren die Verbraucher auch ohne nähere Angaben ausrei-
chend informiert. Die Brille war auf der Vorderseite des Hefts abgebildet und
befestigt. Die Kundin konnte daher bereits vor dem Kauf erkennen, was sie als
Zugabe erhielt.
b) Der preisgebundene Verkauf der Zeitschrift zusammen mit der Son-
nenbrille verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 GWB.
Dabei muss nicht erörtert werden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der
den kann (bejahend: Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 133; zu § 1
UWG a.F.: BGHZ 28, 208, 223 - 4711-Preisempfehlung; BGH, Urt. v. 21.2.1978
- KZR 7/76, GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371 - 4 zum Preis von 3; Urt.
v. 6.10.1992 - KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 138 - Zinssubvention; a.A. Baum-
bach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.12). Denn ein Verstoß gegen
Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist im Streitfall
nicht gegeben.
Nach § 30 Abs. 1 GWB, der § 15 Abs. 1 GWB in der vom 1. Oktober
2002 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung entspricht, ist § 1 GWB nicht auf
vertikale Preisbindungen anwendbar, durch die ein Unternehmen, das Zeitun-
gen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder
wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinba-
ren und ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an
den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Dies gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2
Halbs. 2 GWB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB a.F.) auch für kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht. Davon
ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2
Halbs. 2 GWB unterscheidet nicht danach, ob die beigefügte Nebenware als
Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder es sich um eine branchenfremde
Zugabe handelt (vgl. Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum
deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Aufl., § 15 GWB Rdn. 20; Walden-
berger, NJW 2002, 2914, 2918; Freytag/Gerlinger, WRP 2004, 537, 540; a.A.
Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 9; Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungs-
gesetz, 4. Aufl., § 15 GWB Rdn. 5; zu § 16 GWB a.F.: OLG Hamburg NJW
1998, 1085, 1086). Maßgeblich für die Auslegung der Vorschrift ist ihr Zweck.
Die Vorschrift dient dem Schutz der Pressefreiheit, wozu auch der Vertrieb von
Presseprodukten gehört. Geschützt werden soll das historisch gewachsene,
zeitungs- und zeitschriftenspezifische Vertriebssystem, wonach die Presseer-
zeugnisse zu einheitlichen Preisen überall erhältlich sind, damit sich die Bürger
in allen Teilen des Landes unter den gleichen Voraussetzungen eine eigene
Meinung bilden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Geset-
zes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen BT-
Drucks. 14/9196, S. 14; vgl. auch zum Gesetzeszweck der vor dem
30. September 2002 geltenden Fassung der §§ 14, 15 GWB: BGHZ 135, 74, 77
- NJW auf CD-ROM). Ausgehend hiervon ist danach zu unterscheiden, ob sich
das Produkt nach Ankündigung, Aufmachung und Vertriebsweg aus Sicht des
Verbrauchers
insgesamt noch als Presseerzeugnis darstellt (vgl. Frey-
tag/Gerlinger, WRP 2004, 537, 540). Dies ist vorliegend zu bejahen, da die
Zeitschrift über den normalen Vertriebsweg vertrieben wurde und die Sonnen-
brille ersichtlich nur als kostenlose Zugabe der Steigerung der Attraktivität des
Presseerzeugnisses dienen sollte.
3. Da das Verhalten der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht unlauter
ist, können die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2002 - 407 O 154/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2002 - 5 U 26/02 -