BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 23/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-
teil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. November 2006 - 7 U 1650/06 - zugelassen, soweit es die ge-
gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-
punkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 2 – und insoweit aufgehoben, als
die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers
gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-
de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Beschwerdewert : bis 65.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger zeichnete am 11. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage
über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr
2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-
ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-
dienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösaus-
fallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-
ren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von noch 52.155,77 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine
Ausschüttung von 1.533,88 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt
erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer internatio-
nal tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverant-
wortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der
Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetra-
genen Prüfung des Prospekts in Anspruch.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-
de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-
sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor.
1.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der
Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-
gung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den "Leitgedanken" zu
Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein "Sicherheitsnetz"
begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich
hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter
der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als deutliche Hinweis, dass
im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Eines
besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden
könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen Erlösausfallversicherungen
auch abschließe, habe es nicht bedurft.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-
nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-
schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im
Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" be-
zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf
hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-
diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-
mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die wegen
der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach
erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR
210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des
Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprü-
fungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR
300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur
darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei
und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde,
falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni
2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese
Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05
- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen
Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor
seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme.
b) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-
tung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-
sungsvoraussetzungen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), soweit es um die ge-
gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann zur
Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Berufungs-
gericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten Prospekt-
mangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007
eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiator oder Hin-
termann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne hierüber erst
nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden (III ZR 125/06
- WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f
Rn. 9-13).
c) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht
mit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt
hat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in
einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-
gericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP
KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-
nen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-
legen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert,
dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die
Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor
Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-
habt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig
sein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das
gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende
Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt
werden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-
gangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck
vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ
79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228,
230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-
aus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom
Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-
che Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).
Gründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-
sen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Der Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-
schlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen
sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-
stellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005, zur Kenntnis ge-
langt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen
aus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren
Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte,
Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren
einzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt
haben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege
entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozes-
suale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht.
Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in
seinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in
seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und zwingt nach § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte
zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, ob
das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-
rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene
einen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen
ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders
entschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-
lassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-
zuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
d) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-
tracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben
kann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-
lageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten
zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, die Anlageberaterin S. der B. -
Bank habe ihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstan-
dungsfreies Prospektprüfungsgutachten gebe; er - der Kläger - habe auf die im
Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut; die Beraterin hätte
die Beteiligung ohne das beanstandungsfreie Gutachten nicht empfohlen. Wie
der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt
es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsät-
zen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Experten-
haftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten
Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf
seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des
am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster
Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im
vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprü-
fungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden
ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Ver-
triebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur
Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur
dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert
und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Solchen
Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 20. Sep-
tember 2007 nicht auf.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 4 O 24399/04 -
OLG München, Entscheidung vom 22.11.2006 - 7 U 1650/06 -