BGH Beschluss vom 31.10.2007 – III ZR 298/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
III ZR 298/05
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 328
Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissi-
onsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach Fertig-
stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-
senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme
einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den
Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kennt-
nis nimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 -
WM 2007, 1507).
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. September 2005 - 19 U 2529/05 - zugelassen, soweit es die
gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage
betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge-
gen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-
de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 107.371,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM
zuzüglich 10.000 DM Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-
menhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche
Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin über-
wiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen
für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug
um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung
des eingezahlten Betrags von 107.371,30 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die
Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als
(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2,
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter
Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts
in Anspruch. Die Beklagte zu 3 vermittelte ihm die Beteiligung.
Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem
Grunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-
schwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Beru-
fungsurteil.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug
auf die Beklagte zu 2 nicht vor.
1.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung
an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-
prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte,
als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger
nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines
Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat
darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f
Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine
Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-
klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines
Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich
der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil
vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-
neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt
des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten
des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-
ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507
Rn. 28 f).
2.
Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in
Betracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner
Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten
zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Mitarbeiter der Beklagten zu 3
habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Pros-
pektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut; er habe sich bei dem
Berater nach dem Gutachten erkundigt und dieser habe insoweit keine negati-
ven Ausführungen gemacht. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Ent-
scheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung
und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-
gunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass
der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen
des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen
wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-
rücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus
der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass
dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138,
257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem
Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-
bart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den
von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf
Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz
grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine
Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung
macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz
vom 23. August 2007 nicht auf.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -