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BGH Beschluss vom 31.10.2007 – III ZR 298/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

III ZR 298/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 328

Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissi-

onsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach Fertig-

stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-

senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme

einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den

Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kennt-

nis nimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 -

WM 2007, 1507).

BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

22. September 2005 - 19 U 2529/05 - zugelassen, soweit es die

gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage

betrifft.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ge-

gen das genannte Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-

de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 107.371,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM

zuzüglich 10.000 DM Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-

menhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche

Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin über-

wiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen

für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug

um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung

des eingezahlten Betrags von 107.371,30 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die

Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als

(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2,

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter

Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts

in Anspruch. Die Beklagte zu 3 vermittelte ihm die Beteiligung.

3

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem

Grunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-

schwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Beru-

fungsurteil.

II.

5

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug

auf die Beklagte zu 2 nicht vor.

1.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung

an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-

prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte,

als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger

nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines

Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat

darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f

Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine

Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-

klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines

Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich

der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil

vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-

neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt

des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten

des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-

ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507

Rn. 28 f).

6

2.

Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in

Betracht. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner

Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten

zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Mitarbeiter der Beklagten zu 3

habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im Pros-

pektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut; er habe sich bei dem

Berater nach dem Gutachten erkundigt und dieser habe insoweit keine negati-

ven Ausführungen gemacht. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Ent-

scheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung

und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-

gunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass

der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen

des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen

wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-

rücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus

der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass

dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138,

257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem

Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-

bart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den

von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf

Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz

grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine

Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung

macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz

vom 23. August 2007 nicht auf.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 -

OLG München, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -