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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 7/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 13. Dezember 2007 - 23 U 4059/07 - wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-

schließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Beschwerdewert: bis 30.000 €

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung

und auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden.

2

1.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung

an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-

prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte,

als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger

nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines

Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat

darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329,

1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner

eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten

Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines

Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich

der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (III ZR

300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf

vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und

dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären werde, falls

Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO

S. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren Entschei-

dungen dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung

sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlage-

entscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme (Beschlüsse

vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 286, 287 Rn. 6, III ZR

297/05 Rn. 3, III ZR 258/05 Rn. 9; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06

Rn. 12, III ZR 23/07 Rn. 12, III ZR 25/07 Rn. 11, III ZR 26/07, III ZR 27/07 jew.

Rn. 12, III ZR 61/07 Rn. 12 f, III ZR 123/07 Rn. 9).

3

2.

Vor diesem Hintergrund genügte der erstinstanzliche Vortrag der Kläge-

rin nicht, eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit

Schutzwirkung zugunsten Dritter zu begründen. In der Klage wurde lediglich

vorgetragen, das erstattete Prospektprüfungsgutachten, von dessen Inhalt und

Existenz der Vermittler Kenntnis gehabt habe, sei maßgeblich dafür gewesen,

dass er die Beteiligung seinen Kunden empfohlen habe. Nachdem die Beklagte

in der Klageerwiderung in Zweifel gezogen und bestritten hatte, dass die Kläge-

rin das Gutachten vor ihrer Anlageentscheidung erhalten oder sonst davon in

irgendeiner Weise Kenntnis erlangt habe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom

16. November 2006 (nur) vorgetragen, für eine Haftung des Prospektprüfers

gegenüber dem Anleger sei es nicht erforderlich, dass dieser das Gutachten

kenne; dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe, habe ihr der Vermitt-

ler mitgeteilt. Hiernach konnte der weitere Vortrag der Klägerin, sie habe auf die

im Gutachten enthaltenen Angaben vertraut, nur so verstanden werden, dass

die Klägerin sich auf die Angaben des Vermittlers über das Gutachten verlas-

sen hat.

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In der Berufungsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte der Kläge-

rin in Kenntnis der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 ausgeführt, es liege hier

keine der vom Senat behandelten Fallgruppen vor, sondern eine dritte - hier

maßgebliche -, bei der dem Anleger das Gutachten nicht persönlich vorliege,

der Vermittler aber - von der Klägerin jetzt als Anlageberater bezeichnet - hier-

über berichte und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutach-

tens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung mache. Sie hat ferner

ihre Rechtsauffassung wiederholt, für eine Haftung sei es nicht erforderlich,

dass der einzelne Anleger das Gutachten kenne; wie bereits vorgetragen, habe

der Anlageberater berichtet, dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe;

dieses Gutachten habe der Berater bei dem Beratungsgespräch mitgenommen

und der Klägerin vorgelegt. Dieser Vortrag, der zur Frage des Vorliegens des

Gutachtens - auch für die Klägerin selbst erkennbar - nicht frei von Widersprü-

chen ist, kann nicht dahin verstanden werden, die Klägerin habe - wie in der

angeführten Senatsrechtsprechung als Voraussetzung für eine Haftung be-

zeichnet - das Gutachten für ihre Zwecke angefordert und - was sich von selbst

versteht - sich mit seinem Inhalt beschäftigt, um es auf diese Weise zur Grund-

lage ihrer Anlageentscheidung zu machen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass

der Vermittler sich in ihrem Auftrag mit dem Inhalt des Gutachtens beschäftigt

hätte.

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Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Sachvortrag

auf Seite 28 der Berufungsbegründung sei so zu verstehen, dass die Klägerin

mit dem Berater das Gutachten zusammen durchgeblättert habe, nicht als eine

Ergänzung oder Verdeutlichung bisherigen Vortrags, sondern als ein wesentli-

ches neues Angriffsmittel angesehen hat, das es nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO

zurückgewiesen hat. Denn "neu" ist jedenfalls die erstmalige Behauptung einer

eigenen Beschäftigung der Klägerin mit dem Gutachten. Wollte man dies - wie

die Beschwerde - anders sehen, genügt der erkennbar substanzlose Vortrag

des "Durchblätterns" ebenfalls nicht, um ihm das Gewicht beizumessen, die

Klägerin habe in einer - über typisiertes Vertrauen und die Angaben des Ver-

mittlers hinausgehenden - Art und Weise aus dem Gutachten entnommen, dass

sie mit ihrer Beteiligung nur ein begrenztes Risiko eingehe. Das Berufungsge-

richt war auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gehalten,

ihr zu einem früheren Zeitpunkt einen Hinweis und Gelegenheit zu geben, ihr

- erkennbar nicht widerspruchsfreies - Vorbringen

in der Berufungs-

begründung zu ergänzen. Hierzu bestand aus der Sicht der Klägerin schon im

Hinblick auf die Berufungserwiderung hinreichender Anlass.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.02.2007 - 30 O 20848/05 -

OLG München, Entscheidung vom 13.12.2007 - 23 U 4059/07 -