BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 7/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 13. Dezember 2007 - 23 U 4059/07 - wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Beschwerdewert: bis 30.000 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung
und auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden.
1.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung
an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-
prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte,
als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger
nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines
Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat
darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329,
1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner
eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten
Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines
Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich
der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (III ZR
300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf
vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und
dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären werde, falls
Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO
S. 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren Entschei-
dungen dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung
sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlage-
entscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme (Beschlüsse
vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 286, 287 Rn. 6, III ZR
297/05 Rn. 3, III ZR 258/05 Rn. 9; vom 20. Dezember 2007 - III ZR 306/06
Rn. 12, III ZR 23/07 Rn. 12, III ZR 25/07 Rn. 11, III ZR 26/07, III ZR 27/07 jew.
Rn. 12, III ZR 61/07 Rn. 12 f, III ZR 123/07 Rn. 9).
2.
Vor diesem Hintergrund genügte der erstinstanzliche Vortrag der Kläge-
rin nicht, eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter zu begründen. In der Klage wurde lediglich
vorgetragen, das erstattete Prospektprüfungsgutachten, von dessen Inhalt und
Existenz der Vermittler Kenntnis gehabt habe, sei maßgeblich dafür gewesen,
dass er die Beteiligung seinen Kunden empfohlen habe. Nachdem die Beklagte
in der Klageerwiderung in Zweifel gezogen und bestritten hatte, dass die Kläge-
rin das Gutachten vor ihrer Anlageentscheidung erhalten oder sonst davon in
irgendeiner Weise Kenntnis erlangt habe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
16. November 2006 (nur) vorgetragen, für eine Haftung des Prospektprüfers
gegenüber dem Anleger sei es nicht erforderlich, dass dieser das Gutachten
kenne; dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe, habe ihr der Vermitt-
ler mitgeteilt. Hiernach konnte der weitere Vortrag der Klägerin, sie habe auf die
im Gutachten enthaltenen Angaben vertraut, nur so verstanden werden, dass
die Klägerin sich auf die Angaben des Vermittlers über das Gutachten verlas-
sen hat.
In der Berufungsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte der Kläge-
rin in Kenntnis der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 ausgeführt, es liege hier
keine der vom Senat behandelten Fallgruppen vor, sondern eine dritte - hier
maßgebliche -, bei der dem Anleger das Gutachten nicht persönlich vorliege,
der Vermittler aber - von der Klägerin jetzt als Anlageberater bezeichnet - hier-
über berichte und der Anleger die Existenz eines beanstandungsfreien Gutach-
tens zur Voraussetzung für seine Anlageentscheidung mache. Sie hat ferner
ihre Rechtsauffassung wiederholt, für eine Haftung sei es nicht erforderlich,
dass der einzelne Anleger das Gutachten kenne; wie bereits vorgetragen, habe
der Anlageberater berichtet, dass es ein beanstandungsfreies Gutachten gebe;
dieses Gutachten habe der Berater bei dem Beratungsgespräch mitgenommen
und der Klägerin vorgelegt. Dieser Vortrag, der zur Frage des Vorliegens des
Gutachtens - auch für die Klägerin selbst erkennbar - nicht frei von Widersprü-
chen ist, kann nicht dahin verstanden werden, die Klägerin habe - wie in der
angeführten Senatsrechtsprechung als Voraussetzung für eine Haftung be-
zeichnet - das Gutachten für ihre Zwecke angefordert und - was sich von selbst
versteht - sich mit seinem Inhalt beschäftigt, um es auf diese Weise zur Grund-
lage ihrer Anlageentscheidung zu machen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass
der Vermittler sich in ihrem Auftrag mit dem Inhalt des Gutachtens beschäftigt
hätte.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Sachvortrag
auf Seite 28 der Berufungsbegründung sei so zu verstehen, dass die Klägerin
mit dem Berater das Gutachten zusammen durchgeblättert habe, nicht als eine
Ergänzung oder Verdeutlichung bisherigen Vortrags, sondern als ein wesentli-
zurückgewiesen hat. Denn "neu" ist jedenfalls die erstmalige Behauptung einer
eigenen Beschäftigung der Klägerin mit dem Gutachten. Wollte man dies - wie
die Beschwerde - anders sehen, genügt der erkennbar substanzlose Vortrag
des "Durchblätterns" ebenfalls nicht, um ihm das Gewicht beizumessen, die
Klägerin habe in einer - über typisiertes Vertrauen und die Angaben des Ver-
mittlers hinausgehenden - Art und Weise aus dem Gutachten entnommen, dass
sie mit ihrer Beteiligung nur ein begrenztes Risiko eingehe. Das Berufungsge-
richt war auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gehalten,
ihr zu einem früheren Zeitpunkt einen Hinweis und Gelegenheit zu geben, ihr
- erkennbar nicht widerspruchsfreies - Vorbringen
in der Berufungs-
begründung zu ergänzen. Hierzu bestand aus der Sicht der Klägerin schon im
Hinblick auf die Berufungserwiderung hinreichender Anlass.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.02.2007 - 30 O 20848/05 -
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2007 - 23 U 4059/07 -