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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 25/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

13. Dezember 2006 - 7 U 3900/06 - zugelassen, soweit es die ge-

gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.

Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kosten-

punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als

die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des Klägers

gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-

de, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erle-

digten Teil bis 40.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger zeichnete am 7. Dezember 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM

zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang

mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-

ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene

Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-

genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts hat der Kläger Zug um Zug

gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung erstinstanzlich Rückzah-

lung des eingezahlten Betrags von noch 52.131,77 € nebst Zinsen begehrt. Im

Berufungsverfahren hat er im Hinblick auf einen mit der nicht mehr am Verfah-

ren beteiligten Beklagten zu 3 geschlossenen Vergleich die Hauptsache in Hö-

he von 26.065,88 € für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1

- Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin

und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschafts-

prüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr

von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch.

3

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-

de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.

II.

7

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-

sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor.

1.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der

Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-

gung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den „Leitgedanken“ zu

Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein "Sicherheitsnetz"

begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich

hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter

der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als deutliche Hinweis, dass

im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Eines

besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden

könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen Erlösausfallversicherungen

auch abschließe, habe es nicht bedurft.

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-

nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-

schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im

Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" be-

zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf

hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-

diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-

mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR

125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die wegen

der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach

erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR

210/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des

Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung

zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprü-

fungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR

300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur

darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei

und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde,

falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni

2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). Der Senat hat diese

Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05

- WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen

Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor

seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme.

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b) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-

tung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-

sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die

gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann

zur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Be-

rufungsgericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten

Prospektmangel verantwortlich ist. Der Senat hat in seinen Urteilen vom

14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als (Mit-)Ini-

tiator oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschließend könne

hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden

(III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR

2007, 1479 f Rn. 9-13).

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c) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht

mit Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2006 nicht auseinandergesetzt hat.

Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem

Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht

F. bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, schon bei

dem Schwesterfonds, der VIP KG,

sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer

Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversiche-

rungen sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen

nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass

mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung be-

gonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger

Beweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein weiterer Prospektman-

gel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der

Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt

klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Berufungsgericht

legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über

Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten

Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September

1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ

115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hinaus dürfte bei der behaupteten Kennt-

nis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die

Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31,

826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits

Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).

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Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in

seinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in

seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte zu 1

gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage, ob das

rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiellrechtli-

chen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene ei-

nen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen ist,

dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders ent-

schieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zulas-

sung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzu-

heben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

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d) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-

tracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben

kann. Der Kläger, der sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor seiner An-

lageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten

zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Berater H. der Beklagten zu 3

habe ihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstandungs-

freies Prospektprüfungsgutachten gebe; der Berater habe von dem Inhalt des

Gutachtens auch Kenntnis gehabt und hätte die Beteiligung ohne das bean-

standungsfreie Gutachten nicht empfohlen; auch der Kläger hätte sich an dem

Fonds nicht beteiligt. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidun-

gen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die

Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Drit-

ter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger

von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers

erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom

14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu be-

rücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus

der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass

dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138,

257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem

Prospektprüfungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-

bart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den

von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf An-

forderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz

grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine

Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung

macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz

vom 20. September 2007 nicht auf.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 19755/05 -

OLG München, Entscheidung vom 13.12.2006 - 7 U 3900/06 -