BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 27/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-
teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
18. Dezember 2006 - 17 U 1697/06 - zugelassen, soweit es die
gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil im Kosten-
punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als
die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde der Klägerin
gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außerge-
richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Beschwerdewert : bis 30.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin zeichnete am 13. November 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 50.000 DM
zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang
mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-
ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-
genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um
Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des
eingezahlten Betrags von noch 26.075,88 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine
Ausschüttung von 766,94 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung des
erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin die Hauptsache insoweit für erle-
digt erklärt. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer inter-
national tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektver-
antwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt die
Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetra-
genen Prüfung des Prospekts in Anspruch.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde
begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hinsichtlich
der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor.
1.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten, weil der
Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der Beteili-
gung werde nicht unzulässig verharmlost. Bei einer aufmerksamen Lektüre des
Prospekts ergebe sich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne kon-
krete Filmvorhaben durch die Geschäftsführung abzuschließen seien. Auf S. 7
des Prospekts finde sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der
deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verlo-
ren gehen könne. Die Risikobetrachtung auf S. 38 des Prospekts setze voraus,
dass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept umsetze, und sei insoweit
nicht zu beanstanden.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-
nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-
schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im
Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" be-
zeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf
hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-
diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-
mangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, die dem ent-
scheidenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 125/06
bekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genom-
men wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil
vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten.
b) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-
tung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-
sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die
gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann
zur Zeit auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Beru-
fungsgericht - trotz insoweit geäußerter Bedenken - offen gelassen hat, ob die
Beklagte zu 1 für den angeführten Prospektmangel verantwortlich ist. Der Senat
hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der
Beklagten zu 1 als (Mit-)Initiatorin oder Hintermann für möglich erachtet und
befunden, abschließend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen
Beweise entschieden werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f
Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13).
c) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht
mit neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt
hat. Insoweit hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in
einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Land-
gericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP
KG, sei im Jahr 1999 mit Produktio-
nen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorge-
legen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert,
dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die
Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor
Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis ge-
habt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig
sein, läge zum einen ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das
gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende
Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt
werden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Aus-
gangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck
vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ
79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228,
230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hin-
aus dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom
Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtli-
che Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23).
Gründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu las-
sen, hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Die Klägerin war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-
schlossen. Die zum Gegenstand ihres Beweisantritts gemachten Tatsachen
sind der Klägerin, wie sie belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005 zur Kenntnis ge-
langt. Sie hat ferner ihr Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen
aus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren
Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn die Klägerin nicht Gefahr laufen wollte,
Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren
einzuführen, war sie auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 wider-
setzt haben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide
Wege entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die pro-
zessuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht.
Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in
seinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt die Klägerin in
ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und führt ebenfalls nach § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Be-
klagte zu 1 gerichtete Klage geht. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Frage,
ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, - wie geboten - von dem materiell-
rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts ausgeht, der Prospekt enthaltene
einen hinreichenden Hinweis zum Totalverlustrisiko. Da nicht auszuschließen
ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens anders
entschieden hätte, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zu-
lassung der Revision zugleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang auf-
zuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
d) Demgegenüber kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Be-
tracht, so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben
kann. Die Klägerin, die sich das Prospektprüfungsgutachten nicht vor ihrer An-
lageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten
zu 2 nicht mit ihrem Vortrag begründen, die V.
GmbH habe ihr die Beteiligung empfohlen; deren Mitarbeiter S. habe
mitgeteilt, dass es ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten gebe;
er hätte die Beteiligung ohne das beanstandungsfreie Gutachten nicht empfoh-
len, was die Behauptung einschließe, dass er auch den Inhalt des Gutachtens
gekannt habe; sie - die Klägerin - habe auf die Angaben im Gutachten vertraut.
Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat,
kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den
Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der
Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten
Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf
seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des
am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster
Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im
vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprü-
fungsgutachten - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden
ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Ver-
triebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur
Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur
dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert
und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Solchen
Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 19. Sep-
tember 2007 nicht auf.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5203/05 -
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2006 - 17 U 1697/06 -