Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 22.11.2007 – III ZR 210/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-

ter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers zu 6 wird das Urteil des 7. Zivilse-

nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August

2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die

Kostentragungspflicht des Klägers zu 8 - und insoweit aufgeho-

ben, als die Klage des Klägers zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis

5 und 7 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-

bar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger zu 6 zeichnete am 4. November 2000 - unter Einschaltung

der D. GmbH, der früheren Beklagten zu 6, als Treuhänderin - eine

Kommanditeinlage von 200.000 DM an dem Filmfonds V.

KG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden

Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft, deren frühere Komplementärin die

Beklagte zu 2 war, geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz

der T. GmbH, der Produktionsdienstleisterin der

V. -Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte

sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht

zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene

Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesell-

schafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten

die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsun-

ternehmens R. , das eine Freistellung des Versicherers von

allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung

von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft,

vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft

anstelle der Beklagten zu 2 eine neue Komplementärin, die V. D.

GmbH, aufgenommen.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-

stanz insgesamt 17 Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus

ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-

sen. Insoweit nahmen sie die Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 7,

die Fondsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin (Beklagte

zu 2) und den Beklagten zu 3 als Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1

und geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 2 in Anspruch. Sie

hielten auch den Beklagten zu 4, Geschäftsführer der Prospektherausgeberin,

aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte

zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Ini-

tiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsge-

sellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Ver-

tragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-

samten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Beklagten zu 7, der

Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauf-

tragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft

die Gelder der Anleger entgegen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte

zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Ab-

läufe in der Fondsgesellschaft für verantwortlich.

3

Das Landgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen. In der Beru-

fungsinstanz haben nur noch der Kläger zu 6 gegen die Beklagten zu 2 bis 5

und 7 und der Kläger zu 8 gegen die Beklagte zu 5 ihre Klagen weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger zu 6 seine Klage auf Zahlung von

102.258,38 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus

dem Treuhandvertrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die

Beklagten zu 2 bis 5 und 7 gerichteten Klagen des Klägers zu 6 (im Folgenden:

Kläger) betrifft. Dies ist in Bezug auf die Beklagte zu 2, die im Verhandlungs-

termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-

lich allerdings auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).

I.

5

Das Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf das Urteil des

OLG München vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) Mängel des Prospekts.

Im Kapitel "Projekt im Überblick" finde sich der Hinweis, dass "im Extremfall das

eingesetzte Kapital vollständig verloren" sei. Diese Warnung vor einem Total-

verlust werde nicht dadurch aufgehoben, dass an anderer Stelle von einer Ab-

sicherung des Risikos gesprochen werde. Auch in den "Leitgedanken" werde

nur von einer Begrenzung, nicht aber von einem Ausschluss des Risikos ge-

sprochen. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehe-

ne Abschluss von Erlösausfallversicherungen projektbezogen und damit mit

einem Durchführungsrisiko behaftet sei. Auch die auf S. 38 des Prospekts dar-

gestellte "Restrisiko-Betrachtung" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie

unter der Annahme stehe, dass die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft

das Absicherungskonzept wirksam umsetze. Unter diesen Umständen könne

offen bleiben, ob die Beklagten prospektverantwortlich seien und ihre Einrede

der Verjährung durchgreife.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen,

dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.

7

1.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-

grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Bei-

trittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-

stellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesent-

licher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-

terrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile

vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006

- II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung

über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-

ten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. Sep-

tember 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in

BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher

nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem

Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens

vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823,

2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige

und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl.

BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).

8

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-

che Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den

Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichne-

te "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit

seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach

Erlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007,

die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden

(III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007,

1503, 1504 f Rn. 14 f) und auf die Beschwerde des Anlegers auch die Revision

gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des OLG Mün-

chen vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) durch Beschluss vom 31. Ok-

tober 2007 (III ZR 298/05) zugelassen. An der in den Urteilen vom 14. Juni

2007 vertretenen Auffassung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hält

der Senat fest.

III.

9

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig dar (§ 561 ZPO)

10

1.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - kei-

ne Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagten als Prospektver-

antwortliche in Betracht kommen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde

zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit für Prospektmängel nicht

ausgeschlossen werden.

11

Die Beklagte zu 7 wird im Emissionsprospekt als für die Prospektheraus-

gabe verantwortlich bezeichnet (S. 18, 21), kommt also primär als Haftungssub-

jekt in Betracht. Der Beklagte zu 4 ist nach dem Prospekt ihr Alleingesellschaf-

ter und Geschäftsführer (S. 21). Er wird im Prospekt als "Mitinitiator verschiede-

ner Medienfonds (…)" bezeichnet, der "über hervorragende Marktkenntnisse

verfügt" (S. 15). Darüber hinaus ist er neben dem Beklagten zu 3 als Gesell-

schafter der Beklagten zu 2 angegeben. Seine Haftung als (Mit-)Initiator oder

Hintermann steht daher im Raum. Die Beklagte zu 2 war unter ihrer früheren

Bezeichnung V. GmbH die ursprüngliche Komplementärin der

Fondsgesellschaft; sie wird im Prospekt im Abschnitt "3.1 Initiator" neben ande-

ren Gesellschaften der T. -Gruppe aufgeführt (S. 14 f). Der Beklagte zu 3 war

Gründungskommanditist (S. 16), Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und neben

dem Beklagten zu 4 deren Gesellschafter; im Prospekt ist er an erster Stelle als

Initiator aufgeführt (S. 14 f). Wegen der Beklagten zu 5 hat der Senat in seinen

Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit als

(Mit-)

Initiator oder Hintermann nicht ausgeschlossen (III ZR 125/06 - WM 2007,

1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13).

12

2.

Es fehlen auch tragfähige Feststellungen zu den von den Beklagten er-

hobenen Verjährungseinreden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-

haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-

gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-

pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5

AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-

nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch

in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom

8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom

31. Oktober 2007 - III ZR 258/05). Die Beklagten haben sich darauf berufen, der

Kläger habe seit der Gesellschafterversammlung vom 21. August 2001 von

möglichen Prospektmängeln Kenntnis gehabt, wobei er sich die Kenntnis des

Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin, der Beklagten zu 6, der das

Protokoll dieser Gesellschafterversammlung geführt habe, zurechnen lassen

müsse. In dieser Gesellschafterversammlung sei der Bericht über die Prüfung

des Jahresabschlusses 2000 der Wirtschaftsprüfergesellschaft erörtert worden,

aus dem sich ergeben habe, dass einzelne nach dem Gesellschaftsvertrag vor-

gesehene Kriterien für Filmprojekte nicht erfüllt gewesen seien. Auf Nachfrage

der Treuhandkommanditistin vom 24. August 2001 habe die Wirtschaftsprüfer-

gesellschaft am 30. August 2001 mitgeteilt, zu den fehlenden Riskmanager-

empfehlungen sei den Prüfern erklärt worden, dass vor allem aufgrund eines

geplanten Versicherungswechsels keine weitere Rahmenversicherung ge-

schlossen worden sei, so dass die drei (näher bezeichneten) Filme sich inso-

weit noch in einem Schwebezustand befänden. Ob die Kenntnis der Treuhand-

kommanditistin hiervon ohne weiteres allen Anlegern zuzurechnen wäre, kann

der Senat offen lassen. Denn die vorerwähnten Vorgänge mögen zwar darauf

schließen lassen, dass der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Fehler un-

terlaufen sind. Ihnen dürfte sich jedoch - abgesehen davon, dass es hierbei

auch um den Abschluss von Erlösausfallversicherungen gegangen sein mag -

nicht entnehmen lassen, dass der Kläger hierdurch von dem hier festgestellten

Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der

Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hätte. Sollte sich eine

Kenntnis des Klägers sechs Monate vor dem Eingang der Klage am 18. De-

zember 2002 bei Gericht nicht sicher feststellen lassen, könnte die Abweisung

der Klage nicht bestehen bleiben.

14

3.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-

derlichen Feststellungen zu treffen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 728/02 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 176/05 -