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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZA 48/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivil-
kammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289
Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache
weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
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1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine
Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl.
BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170; v. 9. März 2006
- IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007,
96; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der
Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger
beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder
angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden
Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt.
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2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des
Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angefor-
derten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist
eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls
keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.
Dr. Gero Fischer
Vill
Richter am BGH Cierniak ist nach der Beratung erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Gero Fischer
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Lörrach, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 IN 16/04 - LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 13 T 80/06 -