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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZA 48/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 48/06

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivil-

kammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe:

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289

Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache

weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

2

1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine

Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl.

BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170; v. 9. März 2006

- IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007,

96; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der

Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger

beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder

angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden

Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt.

3

2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des

Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angefor-

derten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist

eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls

keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.

Dr. Gero Fischer

Vill

Richter am BGH Cierniak ist nach der Beratung erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Gero Fischer

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Lörrach, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 IN 16/04 - LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 13 T 80/06 -