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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZB 48/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 48/07

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

(fortan: Gläubigerin) vom 30. November 2004 wurde am 11. Au-

gust 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss

wurde zurückgewiesen, seine Rechtsbeschwerde mit Senatsbeschluss vom

27. Juli 2006 (IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564) als unzulässig verworfen. Die Ver-

fassungsbeschwerde des Schuldners wurde nicht zur Entscheidung angenom-

men (1 BvR 2413/06).

2

Im vorliegenden Verfahren will der Schuldner die Aufhebung des Insol-

venzverfahrens von Amts wegen erreichen. Dazu beruft er sich auf folgenden

Sachverhalt: Die Gläubigerin hatte ihren Antrag mit Beitragsbescheiden aus

den Jahren 1995 bis 2003 begründet, die bestandskräftig geworden waren und

aus denen sie vergeblich zu vollstrecken versucht hatte. Am 22. März 2006,

also nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schlossen der Schuldner,

dessen Tochter und die Gläubigerin vor dem Sozialgericht Lüneburg einen Ver-

gleich, in dem die Gläubigerin die Erklärung über die Feststellung der Unter-

nehmereigenschaft des Schuldners aufhob und die gegen ihn gerichteten Be-

scheide zurücknahm; die Tochter des Schuldners erkannte ihre Unternehmer-

eigenschaft an und verpflichtete sich, einen Betrag von 1.800 € zur Abgeltung

der Beitragsforderungen zu zahlen. Das Insolvenzgericht hat ein Tätigwerden

abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verwor-

fen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Schuldners.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur

statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH,

Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober

2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005,

1246). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entschei-

dungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen

die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine Aufhebung des

Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläu-

bigers kennt die Insolvenzordnung nicht. Darauf hat der Senat bereits im Be-

schluss vom 27. Juli 2006 hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine

Vorschrift, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser

Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden

kann.

4

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der vorliegende Fall

nicht deshalb besonders, weil die Forderung der Gläubigerin "von Anfang an

nicht bestanden hat". Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses

(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, aaO) lagen vollstreckbare Bescheide

gegen den Schuldner vor, die erst später im Rahmen eines Vergleiches aufge-

hoben wurden. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, "die Anmel-

dung" (richtig wohl: der Antrag) habe "auf einer falschen prozessualen Erklä-

rung und somit auf einer strafbaren Handlung" beruht, entbehren damit jeglicher

Grundlage.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Lüneburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 46 IN 420/04 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 3 T 15/07 -