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BGH Urteil vom 10.01.2008 – IX ZR 33/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Januar 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Be-

nachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei-

chen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht.

b) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand

beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt.

c) Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvor-

satz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit,

wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07 - OLG Dresden

LG Zwickau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 15. Februar 2007 wird auf Kosten der

Klägerin und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

M. GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder

Schuldnerin). Geschäftsführer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997

Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-

leiniger Kommanditist war K. . Dieser vermietete der Schuldnerin

im Mai 1996 eine Teilfläche eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszent-

rums auf einem ihm gehörenden Grundstück in Zwickau.

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Im Dezember 1996 verkaufte K. das Grundstück durch no-

tariellen Vertrag an die Klägerin, die den Kaufpreis in Höhe von 38 Mio. DM net-

to noch im Dezember 1996 bezahlte. Die Drittwiderbeklagten sind die Gesell-

schafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

K. verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, das Einkaufszentrum auf dem

Grundstück zu errichten. Die vom Notar zugunsten der Klägerin am 4. Dezem-

ber 1996 beantragte Auflassungsvormerkung wurde am 8. Januar 1997 im

Grundbuch eingetragen; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 7. Januar

1999. K. hatte die Mietzinsansprüche bereits im notariellen Kauf-

vertrag an die Klägerin abgetreten und sich verpflichtet, die Klägerin so zu stel-

len, als ob der Mietvertrag bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf die Klä-

gerin übergegangen sei. Nach Fertigstellung des Mietobjekts wurde dieses zum

30. Oktober 1998 an die Schuldnerin übergeben. Nachdem die Mieterin den

fälligen Mietzins für die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt

hatte, vereinbarte sie mit der Klägerin am 19. Januar 1999, den Mietzins für das

Grundstück nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. Am 20. Januar

1999 übergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel

für den rückständigen Mietzins an die Klägerin. Auch für die Monate Februar,

März, April und Mai 1999 erhielt die Klägerin bei Fälligkeit des Mietzinses ent-

sprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum Fälligkeitszeitpunkt eingelöst,

zuletzt der Maiwechsel am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten

nicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wur-

de am 1. November 1999 eröffnet.

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Auf die Klage der Klägerin hat der Beklagte widerklagend die Rückzah-

lung des für die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Mietzinses

begehrt. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin

und K. abgeschlossene Mietvertrag erfülle die Voraussetzungen

einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung. Das Landgericht hat der

Widerklage bezüglich des Mietzinses für die Monate Februar bis Mai 1999

stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien

Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-

rückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klägerin und die

Drittwiderbeklagten auch zur Rückzahlung der Mieten für die Monate November

1998 bis Januar 1999 verurteilt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das

Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht

zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - IX ZR 82/02, ZInsO 2006, 371;

teilweise unter Bezugnahme auf den parallel entschiedenen Fall BGHZ 166,

125 ff). Das Berufungsgericht hat die Klägerin und die Drittwiderbeklagten er-

neut in vollem Umfang verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revisi-

on der Klägerin und der Drittwiderbeklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin und der Drittwiderbeklagten ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in

ZIP 2007, 737, hat angenommen, die Einlösung der Wechsel durch die Schuld-

nerin unterliege der Anfechtung nach § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Damit

habe die Schuldnerin die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt. Die

Schuldnerin habe die Wechsel mit dem Vorsatz eingelöst, ihre Gläubiger zu

benachteiligen. Zwar könne die Inkongruenz der Zahlungen auf die Wechsel

und ein daraus folgendes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz

der Schuldnerin nur bejaht werden, wenn die Vereinbarung vom 19. Januar

1999 erfolgreich angefochten werden könne. Nach der Entscheidung des Revi-

sionsgerichts vom 2. Februar 2006 liege eine Gläubigerbenachteiligung nur vor,

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wenn sich zugunsten des Gläubigers die spezifischen Vorteile der Wechselbe-

gebung bzw. -annahme ausgewirkt hätten. Dies zugrunde gelegt, sei eine An-

fechtbarkeit der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 gemäß § 133 Abs. 1 InsO

nur gegeben, wenn die Wechselbegebung zum Ausschluss der Einrede der ei-

genkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hätte.

6

Diese Frage könne jedoch weiterhin offen bleiben, weil ein Gläubigerbe-

nachteiligungsvorsatz auch festgestellt werden könne, wenn die Einlösung der

Wechsel eine kongruente Deckung gewesen sein sollte. Soweit die die Kon-

gruenz begründende Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz eingegangen

worden sei, werde die Fortdauer dieses Vorsatzes bis zum Erfüllungszeitpunkt

vermutet. Dies gelte nicht nur bei erstmaliger Begründung, sondern auch bei

Verstärkung oder Sicherung einer Schuld, wenn die mit der Verstärkung oder

Sicherung verbundene gläubigerbenachteiligende Wirkung ausbleibe. Denn die

Besserstellung eines Gläubigers wirke sich in diesem Fall regelmäßig gleich-

wohl aus, weil er bevorzugt befriedigt werde.

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Die Verpflichtung, die rückständigen und laufenden Mietzinsforderungen

durch die Hingabe von Wechseln zu verstärken, sei mit dem Vorsatz begründet

worden, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergebe sich aus dem

ersten Berufungsurteil vom 7. März 2002. Die Vermutung des Fortbestandes

des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes für den Zeitpunkt der Einlösung der

Wechsel habe die Klägerin nicht widerlegt. Ihr sei der Gläubigerbenachteili-

gungsvorsatz der Schuldnerin auch bekannt gewesen, weil sie die tatsächlichen

Umstände gekannt habe.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Mit der Be-

gründung des Berufungsgerichts lassen sich die Voraussetzungen der Vorsatz-

anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO feststellen.

1. Unzutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht an-

nehmen dürfen, dass die durch Einlösung der Wechsel erfolgte Zahlung des

Mietzinses die Gläubiger zumindest mittelbar benachteiligt habe.

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a) Das Berufungsurteil unterliegt insoweit, entgegen der Annahme der

Revision, nicht deshalb der Aufhebung, weil es die nach § 563 Abs. 2 ZPO be-

stehende Bindungswirkung des Senatsurteils vom 2. Februar 2006 verkannt

hätte. Die Ausführungen in Rn. 21 ff dieses Senatsurteils bezogen sich auf die

Annahme des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 7. März 2002, wegen

Inkongruenz sei die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 und in dessen Folge

die darauf beruhende Annahme der Wechsel und die erfolgten Zahlungen auf

die Wechsel anfechtbar. Die Bejahung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1

InsO war insoweit nicht zu beanstanden. Es lag jedoch nicht die gemäß § 129

InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Schuldner

durch die Eingehung der Wechselschulden die Gläubiger nicht benachteiligt,

wenn er dem Aussteller der von ihm akzeptierten Wechsel die Wechselsumme

bereits aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, die Kausalforderung einrede-

frei ist und kein Rückgriff genommen werden muss (BGHZ 166, 125, 137 f).

Dies hat zur Folge, dass die Anfechtbarkeit der Zahlungen auf die Wechsel

nicht schon mit der Verstärkung der bestehenden Mietforderungen durch die

Wechselverbindlichkeiten begründet werden kann. Die mit der Einlösung der

Wechsel zugleich bewirkte Bezahlung der Mietforderungen bleibt jedoch unter

den Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO anfechtbar. Dabei war die insoweit

erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen. Dies ist im

ersten Revisionsurteil auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Senat

dort dem Berufungsgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob im Fall, dass die Be-

rechtigung des erhobenen Eigenkapitalersatzeinwandes nicht festzustellen sein

werde, bezüglich der Zahlung der gestundeten Mieten die Voraussetzungen der

§§ 130, 133 Abs. 1 InsO bei kongruenter Deckung vorliegen. Dies setzt natur-

gemäß voraus, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung bestehen kann.

Anderenfalls hätte sich eine Zurückverweisung verboten, weil die objektive

Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO Voraussetzung jeder Insolvenzan-

fechtung ist.

11

Nichts anderes gilt, soweit man - wie es das Berufungsgericht nunmehr

getan hat - lediglich zugunsten der Klägerin unterstellt, dass kein Eigenkapital-

ersatzeinwand erhoben werden kann. Sind in diesem Fall gleichwohl die Vor-

aussetzungen der Anfechtung zu bejahen, bedarf es der Feststellung der Be-

rechtigung des Eigenkapitalersatzeinwandes nicht.

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b) Eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für § 133

Abs. 1 InsO ausreicht (Gegenschluss zu § 133 Abs. 2, § 132 InsO), hat das Be-

rufungsgericht zutreffend bejaht. Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt,

wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist,

wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die

fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten

(BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f; 170, 276, 280). Eine solche Verkürzung der

Masse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit

den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger

befriedigt hat (BGHZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR

115/99, WM 2002, 561). Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der strei-

tigen Zahlungen vor, weil diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

aus Kontoguthaben oder offenen Kontokorrentkrediten erfolgten.

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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass die Anfechtbarkeit

hinsichtlich der erfolgten Zahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO unter der Voraus-

setzung einer kongruenten Deckung zu prüfen war, wenn offen gelassen wird,

ob die Annahme der Wechsel zum Ausschluss des Einwands der eigenkapital-

ersetzenden Nutzungsüberlassung geführt hat.

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Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Beru-

fungsgericht unter diesen Voraussetzungen im Ergebnis in zutreffender Weise

bejaht.

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a) Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung

oder der Sicherung oder Verstärkung einer Verpflichtung mit Benachteiligungs-

vorsatz, so bildet dieser Umstand regelmäßig ein wesentliches Beweisanzei-

chen dafür, dass der Vorsatz bis zu der Erfüllung der Verpflichtung, der Siche-

rung oder der Verstärkung fortbesteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl.

§ 129 Rn. 62, § 133 Rn. 33; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12 a.E.). Denn die

Eingehung der Verpflichtung, der Sicherung oder der Verstärkung soll die Gläu-

bigerbenachteiligung gerade durch die Erfüllung herbeiführen.

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Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt ebenso wie für die

übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwal-

ter (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799). Eine Umkehr

der Beweislast ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus

der genannten Beweisregel nicht. Sofern sich aber an den Umständen nichts

Wesentliches geändert hat, ist anzunehmen, dass sich die subjektive Einstel-

lung des Schuldners nicht geändert hat. Wesentliche Änderungen der Verhält-

nisse sind hier nicht behauptet worden.

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b) Das Berufungsgericht hat den Benachteiligungsvorsatz für den Zeit-

punkt der Zahlungen auf die Vermutung der Fortdauer des Benachteiligungs-

vorsatzes im Zeitpunkt des Abschlusses der Kongruenzvereinbarung vom

19. Januar 1999 gestützt. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

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Zur Begründung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldne-

rin bei Abschluss der Verpflichtung vom 19. Januar 1999, die rückständigen und

laufenden Mietzinsforderungen durch die Hingabe von Wechseln (richtig: An-

nahme von Wechseln) zu verstärken, verweist das Berufungsgericht auf sein

Urteil vom 7. März 2002. Dort wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz so-

wohl hinsichtlich der Wechsel bezüglich der Monatsmieten für November 1998

bis Januar 1999 (S. 28 unter c) wie auch hinsichtlich der Wechsel bezüglich der

Monatsmieten für Februar 1999 bis Mai 1999 (S. 31 unter 3) mit der Indizwir-

kung der Inkongruenz dieser Vereinbarung und der Kenntnis der Schuldnerin

von der Krise begründet. Damit hat das Berufungsgericht bei von ihm zutreffend

unterstellter Kongruenz der Erfüllungshandlungen den Gläubigerbenachteili-

gungsvorsatz der Schuldnerin mit der Inkongruenz der Vereinbarung vom

19. Januar 1999 begründet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht

gerade auf die Benachteiligung bezogen haben, die später tatsächlich eingetre-

ten ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 11, 16; Jaeger/Henckel, KO

9. Aufl. § 31 Rn. 8). Voraussetzung nach § 133 InsO ist lediglich der Gläubiger-

benachteiligungsvorsatz. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist eine objek-

tive Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO.

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Die durch die Erfüllung der Mietforderung eingetretene objektive Gläubi-

gerbenachteiligung folgte aus der hier angefochtenen Erfüllungshandlung, der

Zahlung auf die Wechsel. Festgestellt ist, dass die Klägerin bei Eingehung der

Vereinbarung vom 19. Januar 1999 Benachteiligungsvorsatz hatte. Dasselbe

galt sodann für die Wechselakzepte und die Zahlungen auf die Wechsel (Se-

natsurteil vom 2. Februar 2006 Rn. 21).

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Der Benachteiligungsvorsatz bei Abschluss der Kongruenzvereinbarung

und sein Fortbestand ist jedoch nicht nur für die Wechselakzepte und die Erfül-

lung der Wechselschuld anzunehmen, sondern auch für die Erfüllung der Ver-

bindlichkeiten aus dem Mietvertrag, die zunächst verstärkt und sodann gemein-

sam mit der Wechselschuld erfüllt wurden. Es kann dahinstehen, wie zu ent-

scheiden wäre, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesondert vorge-

nommen, etwa die Mietverbindlichkeiten unabhängig von den bestehenden

Wechselverbindlichkeiten beglichen worden wären. Hier jedenfalls liegt, auch

wenn hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten eine kongruente Deckung vorlag,

kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der wegen der Inkongruenz der Verstärkung

gerade dieser Schuld angenommene Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht

auch hinsichtlich der verstärkten Schuld selbst, der Mietverbindlichkeiten, be-

standen und demgemäß fortbestanden hätte. Beide standen in einem nicht

aufgelösten, fortdauernden engen rechtlichen Zusammenhang, was auch die

einheitliche Erfüllungshandlung zeigt.

Fischer Raebel Kayser

Vill Lohmann

Vorinstanzen:

LG Zwickau, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 O 38/00 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.02.2007 - 13 U 1797/01 -