Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 18.12.2008 – IX ZR 79/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 18. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert ent- sprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, un- übertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäu- fers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfä- higkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die

Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Schuldner betrieb auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund-

stück bis zum 17. Juli 2002 als Einzelkaufmann eine Großküche. Durch nota-

riellen Vertrag vom 18. Juli 2002 verkaufte der Schuldner das Grundstück ein-

schließlich des mit 5.000 € bewerteten Inventars zum Gesamtpreis von

25.000 € an den Beklagten. Über die Kaufpreiszahlung hinaus übernahm der

Beklagte die Ablösung einer "Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek der Sächsischen

Aufbaubank" in Höhe von 20.000 €. Als weitere Gegenleistung räumte der Be-

klagte dem Schuldner für die Dauer von zehn Jahren das höchstpersönliche,

nicht auf Dritte übertragbare Recht zur betrieblichen Nutzung des Anwesens

ein. Zur dinglichen Absicherung dieses von den Vertragspartnern mit jährlich

12.000 € veranschlagten Nutzungsrechts wurde die Bestellung einer be-

schränkten persönlichen Dienstbarkeit vereinbart. Am 29. Juli 2002 wurde zu-

gunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetra-

gen. Seit dem 18. Juli 2002 führt der Schuldner seinen Betrieb in der Rechts-

form einer Kommanditgesellschaft; der Schuldner ist Komplementär, während

sein Sohn mit einer Einlage von 1.000 € die Stellung eines Kommanditisten in-

nehat.

2

Der Schuldner ist außerdem Gesellschafter der H. GmbH,

über deren Vermögen am 15. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und am

23. September 2002 mangels Masse eingestellt wurde, sowie gemeinsam mit

A. K. Gesellschafter einer GbR, die außer Stande ist, ihre von der Volks-

bank B. am 28. Dezember 2001 gekündigten Kreditverbindlichkeiten in

Höhe von mehr als 1 Mio. €, die in der Folgezeit weiter angewachsen sind, zu-

rückzuführen.

3

Auf den Insolvenzantrag der Volksbank B. vom 18. Dezember

2002 wurde am 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger

meint, dem Abschluss des Kaufvertrages liege ein von dem Beklagten erkann-

ter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zugrunde. Er beantragt,

den Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Abgabe von Willens-

erklärungen zu verurteilen, wonach er auf die Rechte sowohl aus dem Kaufver-

trag als auch aus der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung

unter Löschung derselben verzichtet. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat

das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem erkennenden

Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht. Da der Beklagte in der Revisionsverhandlung

nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht

auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und

Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79,

81 f).

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Abschluss des Kaufvertrages

sei eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil bei einer Zwangsversteige-

rung infolge der nicht wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks ein an

die Gläubiger auszukehrender Erlös erzielt worden wäre. Auch ein Benachteili-

gungsvorsatz sei gegeben; denn dem Schuldner sei bei Abschluss des Kauf-

vertrages im Blick auf die Kreditkündigungen durch die Volksbank B.

seine drohende Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen.

6

Der Kläger habe indes nicht den Nachweis einer Kenntnis des Beklagten

von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erbracht. Eine Kenntnis wer-

de zwar vermutet, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit kenne

und wisse, dass die Zahlungen die anderen Gläubiger wenigstens mittelbar be-

einträchtigten. Auch wenn es sich bei der Eintragung der Zwangshypothek um

eine Vollstreckungsmaßnahme handele, habe der Beklagte daraus nicht auf

eine Zahlungsunfähigkeit schließen müssen, weil es an einer wertausschöpfen-

den Belastung des Grundstücks gefehlt habe. Der aus der Zwangshypothek

resultierenden Zahlungsverpflichtung habe sich der Schuldner aus der Sicht des

Beklagten durch die Veräußerung entledigen und auf diese Weise seine Zah-

lungsfähigkeit wieder herstellen können.

II.

8

Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher

Prüfung nicht stand.

1. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche

der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vor-

genommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des

Schuldners kannte. Der Insolvenzverwalter trägt die Beweislast sowohl für den

Benachteiligungsvorsatz als auch für die übrigen Voraussetzungen des § 133

Abs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07, ZIP 2008, 467,

469 Rn. 16).

9

2. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht von einer mit der an-

gefochtenen Rechtshandlung verbundenen Gläubigerbenachteilung ausgegan-

gen.

10

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung

entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und da-

durch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzö-

gert (BGHZ 124, 76, 78 f; 165, 343, 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007

- IX ZR 121/06, ZIP 2008, 190, 193 Rn. 27). Maßgebend ist also, ob sich die

Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung

bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGHZ 155, 75,

80 f.; BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1121 Rn. 15).

11

b) Ausgehend von dem seitens eines Gutachters festgestellten Marktwert

des Grundstücks in Höhe von 108.000 € liegt mit Rücksicht auf die allein beste-

hende Zwangshypothek über 20.000 € eine wertausschöpfende Belastung nicht

vor. Die Gläubigerbenachteiligung folgt daraus, dass für das nach Abzug der

dinglichen Belastung (BGHZ 121, 179, 187) einen Verkehrswert von 88.000 €

verkörpernde Grundstück lediglich eine Zahlung über 20.000 € erbracht wurde,

weil von dem Gesamtkaufpreis über 25.000 € ein Betrag von 5.000 € auf das

Inventar entfällt. Angesichts der den Marktwert erheblich unterschreitenden Ge-

genleistung ist eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Das zugunsten des

Schuldners auf die Dauer von zehn Jahren vereinbarte, mit 12.000 € jährlich

bewertete, unübertragbare Nutzungsrecht ist nicht als Gegenleistung zu be-

rücksichtigen, weil dieses Recht gemäß §§ 851, 857 ZPO nicht der Pfändung

unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788;

BGHZ 130, 314, 318). Es handelt sich um eine unmittelbare Benachteiligung,

weil sie ohne das Hinzukommen weiterer Umstände schon mit der Vornahme

der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007

- IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 9).

13

3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Gläubiger-

benachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht.

a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Be-

nachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mut-

maßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; 162, 143, 153). Er muss

also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläu-

biger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zu-

mindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich

durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu las-

sen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8). Kennt der

Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit,

kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz

geschlossen werden (BGHZ 155, 75, 83 f; 167, 190, 195 Rn. 14; BGH, Urt. v.

24. Mai 2007, aaO S. 1513 Rn. 19; Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06,

ZIP 2008, 190, 193 Rn. 32). In diesem Fall handelt der Schuldner nur dann

nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände

- etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen

realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann.

Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen,

dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 aaO

S. 1511 f Rn. 8).

14

b) Dem Schuldner war bei Abschluss des mit dem Beklagten geschlos-

senen Kaufvertrags seine Zahlungsunfähigkeit bewusst. Die Volksbank B.

hatte am 28. Dezember 2001 gegenüber dem Schuldner und seinem Mit-

gesellschafter K. Kreditverbindlichkeiten über 1 Mio. € gekündigt. Nachdem

keine Zahlung erfolgte, kündigte die Volksbank am 5. März 2002 weitere Darle-

hen in Höhe von 94.370,94 €. Auch in der Folgezeit wurden auf diese Darlehen

keine Zahlungen erbracht. Anhaltspunkte, die eine Überwindung der Krise nahe

legten, waren nicht ersichtlich. Die eigene Erklärung des Schuldners gegenüber

der Volksbank, zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten außer Stande zu sein, un-

terstreicht die bestehende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 20. Dezember

2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.N.).

15

4. Demgegenüber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beklagten der Gläubigerbenachteili-

gungsvorsatz des Schuldners bekannt war. Die insoweit getroffenen Feststel-

lungen tragen die Annahme einer fehlenden Kenntnis nicht und sind überdies

widersprüchlich.

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a) Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wird gemäß

§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass

die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die angefochtene

Handlung die Gläubiger benachteiligte. Eine solche Kenntnis ist nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts gegeben, weil der Schuldner aus Sicht des

Beklagten durch die Veräußerung des Grundstücks seine "Zahlungsfähigkeit

wiederherstellen" konnte. Bedurfte es aus der Warte des Beklagten des Ver-

tragsschlusses, damit der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit wiedergewann, so

erkannte der Beklagte folgerichtig, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ein-

tragung der Vormerkung (§ 140 Abs. 2 InsO) zahlungsunfähig war. Selbst wenn

dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit unbekannt gewesen wäre, hätte er

doch gewusst, dass der Schuldner zur Ablösung der Zwangshypothek nicht in

der Lage war; deshalb konnte sich der Beklagte redlicherweise der naheliegen-

den Schlussfolgerung einer im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genü-

genden drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht verschließen. Neben der Kenntnis

der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit musste dem Beklagten auch die

Benachteiligung der Gläubiger bewusst sein, weil der gewerblich tätige Schuld-

ner ersichtlich noch weitere ungedeckte Gläubigerforderungen hatte (BGHZ

149, 100, 111 f), deren Befriedigungsaussichten sich durch die Vereinbarung

des nicht dem Gläubigerzugriff unterliegenden höchstpersönlichen Nutzungs-

rechts verschlechterten (BGH, Urt. v. 29. April 1986, aaO). Danach käme es

nicht mehr darauf an, dass der Anfechtungsgegner zu beweisen hätte, der

Schuldner habe später die Zahlungsfähigkeit wieder gewonnen (BGH, Urt. v.

20. Dezember 2007 aaO S. 423 Rn. 36).

17

b) Bei seiner tatsächlichen Würdigung hat das Berufungsgericht den un-

gewöhnlichen Inhalt des zwischen dem Schuldner und dem Beklagten ge-

schlossenen Vertrages außer Acht gelassen, der die Liquiditätsschwierigkeiten

des Schuldners sinnfällig zum Ausdruck brachte und daher ein Indiz für die

Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bildet.

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Mit Rücksicht auf die sich unter Einschluss der Zwangshypothek von

20.000 € und des Kaufpreises von weiteren 20.000 € auf 40.000 € beschrän-

kende Zahlungspflicht trug die wesentlich durch die Vereinbarung eines mit ei-

nem Gesamtwert von 120.000 € bemessenen höchstpersönlichen Nutzungs-

rechts geprägte Vertragsgestaltung einerseits dem Interesse des Beklagten,

das Gewerbegrundstück unter Einsatz geringer liquider Mittel besonders kos-

tengünstig erwerben zu können, und andererseits dem Interesse des Schuld-

ners, den Verkaufserlös seinen Gläubigern vorenthalten zu können, in gleicher

Weise Rechnung. Die in dieser Gestaltung liegende unmittelbare Gläubigerbe-

nachteiligung bildet bereits ein gewisses Beweisanzeichen für die Kenntnis des

Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (MünchKomm-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 32, 38b). Der wesentliche Erlösanteil fiel dank

des vereinbarten höchstpersönlichen Nutzungsrechts in die dem Vollstre-

ckungszugriff der Gläubiger verschlossene Vermögenssphäre des Schuldners.

Die Vereinbarung eines solchen Nutzungsrechts ist - anders als etwa bei Alten-

teilverträgen nach einer Geschäftsübergabe - im hier gegebenen Fall der Fort-

setzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers äußerst ungewöhnlich.

Entsprechendes gilt für die Mitveräußerung der von dem Schuldner weiter ge-

werblich genutzten Kücheneinrichtung, deren Erwerb für den Beklagten im Blick

auf die auch insoweit vereinbarte unentgeltliche Überlassung und den während

der Dauer des Nutzungsverhältnisses eintretenden Wertverlust finanziell gera-

dezu widersinnig war.

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Der Übertragungsvertrag erweist sich darum bei wirtschaftlicher Betrach-

tungsweise nicht als eine durch eigene Vermögenswerte des Beklagten entgol-

tene dingliche Entäußerung des Betriebsgrundstücks, sondern vielmehr gerade

als ein jeden Gläubigerzugriff verhinderndes Schutzschild zur dauerhaften Er-

haltung des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten des Schuldners. Übertragen

wurde die dingliche Hülle, während der innere Wert des Gewerbegrundstücks

dem Schuldner auf die Dauer von zehn Jahren erhalten blieb. Das ersichtlich

die Gläubigerbelange beeinträchtigende unentgeltliche Nutzungsverhältnis ge-

stattet die Schlussfolgerung, dass der Beklagte bereit war, durch die Vertrags-

gestaltung den erkannten Liquiditätsproblemen des Schuldners entgegenzu-

kommen. Die seit Jahren eingetragene Zwangshypothek ließ auch für einen

unbefangenen Erwerber klar erkennen, dass der Beklagte nicht nur vorüberge-

hend unter erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten litt. Dies gilt umso mehr, als

die dingliche Belastung nicht mit Hilfe des Kaufpreises durch den Schuldner,

sondern den Beklagten als Erwerber abgelöst werden sollte. Die ganz unübli-

che, auf die Interessen der beiden Vertragspartner zentrierte, Gläubigern des

Veräußerers unmittelbar nachteilige Vertragsgestaltung bildet ein Indiz dafür,

dass dem Beklagten der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war.

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c) Die weiteren Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Ansicht

gestützt hat, der Beklagte habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des

Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger nicht erkannt, sind in sich

widersprüchlich und unstimmig. Dies gilt insbesondere für die mündlichen An-

gaben des Beklagten, denen das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286

ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1994 - XI ZR 219/93, NJW 1995, 966) in

vollem Umfang gefolgt ist.

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aa) Der Beklagte hat angegeben, der Schuldner habe zu erkennen ge-

geben, seinen Betrieb nach einem Verkauf noch ein paar Jahre fortführen und

zu diesem Zweck die Räumlichkeiten zurückpachten zu wollen. Nach einer mit

seiner Frau durchgeführten Besichtigung des Grundstücks habe er - der Be-

klagte - daran gedacht, das Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück

zwecks Vermietung ein Mehrfamilienhaus zu errichten, dann aber aufgrund wei-

terer Überlegungen den tatsächlich verwirklichten Vertragsinhalt vorgeschlagen.

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Diese Bekundungen sind bereits im Ansatz unstimmig: Wollte der

Schuldner das Betriebsgrundstück nur verkaufen, wenn ihm auch danach ein

zehnjähriges Nutzungsrecht an dem Gebäude verblieb, war für Überlegungen

des Beklagten, das Betriebsgebäude durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen,

von vornherein kein Raum. Bei dieser Sachlage beruht das Vertragsmodell ei-

nes höchstpersönlichen, unübertragbaren Nutzungsrechts entgegen der von

dem Berufungsgericht als ausschlaggebend eingestuften Darstellung des Be-

klagten nicht auf einem von ihm entwickelten Konzept, sondern auf den Vorstel-

lungen des Schuldners. Angesichts der für ihn günstigen Preisgestaltung hatte

der Beklagte in Kenntnis der Zwangshypothek und dem daraus ersichtlichen

dringenden Liquiditätsbedarf allen Grund für die Schlussfolgerung, dass der

nicht mehr zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen fähige Schuldner mit

Hilfe dieser Vertragsgestaltung Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu ent-

ziehen suchte.

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bb) Ferner hat der Beklagte vorgebracht, von der Absicht, nach Abriss

des Betriebsgebäudes ein Mehrfamilienhaus zu errichten, sei er abgerückt, weil

ihm der von dem Schuldner geforderte Kaufpreis von 150.000 € mit Rücksicht

auf die von ihm zu tragenden Abrisskosten zu hoch erschienen sei und er einen

erheblichen Teil des Kaufpreises hätte finanzieren müssen.

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Die Erklärung, von einer Kaufpreisfinanzierung Abstand genommen zu

haben, verträgt sich nicht mit der weiteren Angabe des Beklagten, er sei bereit

gewesen, sich mit einer Anlage im Immobilienbereich zu engagieren und hierfür

auch zu verschulden. Vor allem lässt die Aussage, die wegen des Hinweises

auf eine erwartete Erbschaft den Finanzierungsbedarf als eher gering erschei-

nen lässt, eine schlüssige Darlegung vermissen, warum der Beklagte das ge-

wählte Modell im Vergleich zu der zunächst favorisierten Lösung eines Abrisses

und Baus eines Mehrfamilienhauses als wirtschaftlich tragfähiger einschätzte.

Immerhin hätte bei Verwirklichung der ursprünglichen Absicht während eines

Zeitraums von zehn Jahren mit Hilfe der Mieteinnahmen bereits ein erheblicher

Teil der Finanzierungskosten getilgt werden können. Diesem Umstand kommt

insbesondere vor dem Hintergrund erhebliche Bedeutung zu, dass der Beklagte

das während der Vertragslaufzeit zusätzlich abgenutzte Betriebsgebäude spä-

ter voraussichtlich ohnehin abreißen und Investitionen für die Errichtung eines

neuen Gebäudes tätigen muss.

25

cc) Überdies hat der Beklagte bekundet, durch die Vereinbarung des un-

entgeltlichen Nutzungsrechts habe er eine mit erheblichen Unwägbarkeiten ver-

bundene Instandhaltungsverpflichtung vermieden.

26

Diese Darlegung lässt außer Betracht, dass mit einer entgeltlichen Ver-

pachtung nach den Übungen des Geschäftsverkehrs nicht notwendig eine In-

standhaltungsverpflichtung verbunden ist, sondern diese Last vielmehr auf den

Pächter abgewälzt werden kann. Wollte der Beklagte mit Hilfe der Vertragskon-

struktion Instandsetzungslasten abwenden, fällt umgekehrt ins Gewicht, dass er

die Kücheneinrichtung zum Preis von 5.000 € übernahm, ohne sie während der

Vertragslaufzeit von zehn Jahren selbst nutzen zu können oder ein Nutzungs-

entgelt zu erhalten. Nach weiteren zehn Jahren dürfte die gebrauchte Küchen-

einrichtung kaum noch etwas wert sein. Die Inkaufnahme dieses wirtschaftli-

chen Nachteils spricht nachdrücklich dafür, dass der Beklage vor dem Hinter-

grund eines insgesamt für ihn günstigen Kaufpreises bereit war, durch einen

eigenständigen Erwerbsvorgang im Interesse des mutmaßlich zahlungsunfähi-

gen Schuldners auch die Kücheneinrichtung dem Gläubigerzugriff vorzuenthal-

ten, und folglich die mit dem Veräußerungsvertrag von dem Schuldner verfolg-

ten wahren Motive erkannte.

27

dd) Soweit sich der geschäftlich nicht ungewandte Beklagte darauf be-

ruft, mit Hilfe des unentgeltlichen Nutzungsrechts habe er mangels eines

Pachtzinses Steuerverbindlichkeiten ausschließen können, läßt er die nahelie-

gende steuerrechtliche Möglichkeit unberücksichtigt, Pachteinnahmen mit Fi-

nanzierungskosten zu verrechnen.

28

ee) Schließlich hat das Berufungsgericht angenommen, der rasche Voll-

zug des Kaufs, die Ausgestaltung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die Ablö-

sung der Zwangshypothek und die Einräumung des höchstpersönlichen Nut-

zungsrechts seien für einen erfahrenen Juristen zwar auffällig, genügten aber

vorliegend nicht, um eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht anzunehmen.

29

Diese Ausführungen sind zum einen - wie die Revision zutreffend rügt -

rechtlich unzutreffend, weil § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich bedingten Vor-

satz, aber keine Absicht voraussetzt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02,

NJW 2003, 3560, 3561; ebenso schon zu § 31 Nr. 1 KO BGHZ 124, 76, 81 f).

Zum anderen hat das Berufungsgericht nicht ansatzweise dargelegt, warum

diese Gesichtspunkte einer Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungs-

vorsatz entgegenstehen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht bei seiner per-

sönlichen Anhörung dem Beklagten diese Umstände nicht vorgehalten. Davon

abgesehen war der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von dem beur-

kundenden Notar über die Möglichkeit einer Anfechtung ausdrücklich belehrt

worden. Bei dieser Sachlage kann er sich vor dem Hintergrund, dass die ge-

samte Vertragsgestaltung ersichtlich einseitig den Interessen des Schuldners

dient und zu Lasten seiner Gläubiger ausschlägt, schwerlich auf Rechtsun-

kenntnis berufen.

III.

30

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO), damit es - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der

Parteien - die notwendigen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Bei der

Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2

ZPO Gebrauch gemacht.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.06.2006 - 24 O 109/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2007 - 13 U 130/06 -