Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.01.2008 – IX ZR 53/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. Januar 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

StBerG § 68 a.F.; AO § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steu-

erberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich

festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Be-

kanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf

ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Man-

danten bekannt gegeben wird.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war bis 1996 langjähriger Steuerberater der Klägerin und

der W. GmbH & Co.

, an welcher die Klägerin als Kommanditistin und mittelbar als geschäfts-

führende Gesellschafterin der Komplementärin beteiligt war. Die Klägerin ver-

handelte 1996 und 1997 mit ihren Söhnen über einen Verkauf ihrer Gesell-

schaftsanteile und

ihres Erbteils

in der Erbengemeinschaft nach ihrem

Ehemann. Bei diesen Verhandlungen war die Klägerin bestrebt, mögliche Steu-

ernachzahlungen aus den gewerblichen Einkünften ihrer Beteiligungen bis zum

Ende 1996 finanziell von sich abzuwälzen. Der Beklagte erteilte als verantwort-

licher Berater dieser Zeit Auskunft über die Höhe des genannten Risikos. Für

die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 wurde eine vertragliche Lösung im

Sinne der Klägerin gefunden. Das Risiko von Steuernachzahlungen für den wei-

ter zurückliegenden Zeitraum nahm die Klägerin angesichts des schwierigen

Verhandlungsverlaufs in Kauf, nachdem der Beklagte, wie sie behauptet, ihrem

anwaltlichen Berater den Betrag drohender Nachzahlungen aus den Jahren

1994 und davor mit höchstens 20.000 DM bis 30.000 DM bezeichnet hatte.

Aufgrund einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt später jedoch für diesen

Zeitraum zu Lasten der Klägerin Mehrsteuern von nahezu 280.000 DM fest. Die

Klägerin hat den Beklagten daher auf Schadensersatz

in Höhe von

106.563,96 € in Anspruch genommen.

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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Ober-

landesgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und die Revision

zugelassen, mit welcher die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil wie-

derherzustellen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Scha-

densersatzanspruch sei nach § 68 StBerG a.F. bereits vor Einreichung der Kla-

ge am 6. November 2002 verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist

habe mit Bekanntgabe des für die Veranlagung der Klägerin bindenden Ge-

winnfeststellungsbescheids für die Gesellschafter der W. GmbH

& Co. vom 18. März 1998 an die Sozietät

H. begonnen. Die Klägerin sei bis zu ihrem

Ausscheiden aus den Gesellschaften infolge des Vertrages vom 26. Juni 1997

Geschäftsführerin der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft gewe-

sen, die seit 1996 Zustellungsvollmacht gehabt habe. Nach Maßgabe des § 183

Abs. 1 AO sei davon auszugehen, dass die Kanzlei H.

gemeinsame Empfangsbevollmächtigte für den Feststellungs-

bescheid vom 18. März 1998 gewesen sei. Dies müsse die Klägerin gemäß

§ 183 Abs. 3 AO auch nach ihrem Ausscheiden aus den Gesellschaften gegen

sich gelten lassen.

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Die Klägerin habe die erteilte Empfangsvollmacht der Sozietät H.

auch durch Mitteilung des Vertrages vom 26. Juni

1997 an die Finanzverwaltung nicht widerrufen, die der Urkundsnotar im Juli

1997 veranlasst habe. Wann die Klägerin erstmals persönliche Kenntnis von

den Gewinnfeststellungsbescheiden erhalten habe, sei für den Verjährungslauf

unerheblich. Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch komme der Klägerin

gleichfalls nicht zugute, weil sie jedenfalls seit November 1999 durch ihren vor-

instanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Regressfrage gegen den Beklag-

ten beraten worden sei.

II.

7

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die

Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche

Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gemäß Art. 229

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des

§ 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-

scheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129,

386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v.

3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Das gilt auch, wenn

der Bescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungs-

grundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestset-

zung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v.

3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a am Ende).

8

Wenn der Steuerberater für anderweitige Vermögensschäden haftet, weil

er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadensstiften-

den Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR

122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-

tiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Anknüpfung

der Verjährung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist je-

doch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-

len des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer

Besteuerungsverfahren abhängig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft

zu der steuerlichen Vorfrage erteilt (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR

130/06, z.V.b.). Das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Man-

danten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, ver-

dichtet sich dann wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten erst mit der Be-

kanntgabe des ihm ungünstigen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids zu

einem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. Von einer

solchen Sachlage ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klagevor-

trag auch hier auszugehen.

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2. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Klägerin der Feststel-

lungsbescheid vom 18. März 1998 über die Gewinne der Kommanditgesell-

schaft in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 jedenfalls nicht vor dem

6. November 1999 in verjährungserheblicher Weise bekannt gegeben worden

sei. Sie weist dazu auf die Rechtsprechung des Senats hin, dass gerade die

Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten Anlass zu

der Prüfung gebe, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler des Steuerberaters

beruhe (vgl. BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM

1994, 1848, 1850).

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a) Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine klaren Feststellungen

getroffen. War die W. GmbH & Co.

"Zustellungsbevollmächtigte", so konnte die Sozietät H.

nicht mehr gemeinsame Empfangsbevollmächtigte der Gesell-

schafter sein und ihre Vollmacht dabei von der GmbH & Co. KG herleiten. Die

Bevollmächtigung der Sozietät H. gemäß § 183

Abs. 1 Satz 1 AO durch die Gesellschafter hat der Beklagte zwar behauptet und

unter Beweis gestellt, die Klägerin hat diesen Vortrag aber bestritten und das

Berufungsgericht ist dem Beweisantritt nicht nachgegangen. Haltbar wären sei-

ne Ausführungen daher nur, wenn man sie abweichend vom Parteivortrag und

unter Vertauschung der verwendeten Begriffe nach der Lebenserfahrung dahin

verstünde, dass die GmbH & Co. KG gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO als ge-

meinsame Empfangsbevollmächtigte ihrer Gesellschafter bestellt war und dazu

ihrer Steuerberaterin, der Sozietät H. , im Rah-

men des erteilten Mandates auch insoweit Zustellungsvollmacht erteilt hat. Ob

auf diese Weise der Feststellungsbescheid vom 18. März 1998 gemäß § 183

Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO wirksam auch der Klägerin bekannt gegeben worden

ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt.

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b) Aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch

in wertender Betrachtung nicht zu folgern, dass der Mandant für den Verjäh-

rungsbeginn der Beraterhaftung stets persönliche Kenntnis von dem gegen ihn

ergangenen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid haben muss (BGHZ

119, 69, 71 m.w.N.). Auf diese Kenntnis kann es erst nach Aufhebung von § 68

StBerG a.F. zum 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur An-

passung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des

Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) im Rahmen des nun-

mehr einschlägigen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen. Für die nach § 68

StBerG a.F. zum Beginn der Verjährung nur erforderliche Entstehung des

Schadensersatzanspruchs genügt die finanzverfahrensrechtliche Bekanntgabe,

durch die der Steuerbescheid, welcher die Richtigkeit einer haftungsbegrün-

denden Auskunft widerlegt, nach § 124 Abs. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam

wird. Darauf verweist die Revisionserwiderung mit Recht.

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Der Senat hat deshalb auch für eine schadensstiftende Steuerfestset-

zung auf die Bekanntgabe der Bescheide nach den Vorschriften der Abgaben-

ordnung abgestellt (BGHZ 129, 386, 388). Seine früheren Ausführungen sind

vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Regressverjährung noch nicht mit

dem Erlass des ungünstigen Steuerbescheides beginnt, der mangels Bekannt-

gabe vorläufig nicht wirksam ist, andererseits aber auch nicht die Bestandskraft

des Bescheides voraussetzt, weil schon die Bekanntgabe im typischen Fall dem

Mandanten den Prüfungsanlass gibt, der eine realistische Chance begründet,

einen etwaigen Ersatzanspruch gegen Steuerberater durchzusetzen.

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Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der ge-

sonderten Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte mehrerer Gesellschafter

einer Personenhandelsgesellschaft gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a),

§ 183 AO um einen verfahrensrechtlichen Sonderfall, mit dem sich die bisherige

Auslegung von § 68 StBerG a.F. noch nicht befasst hat. Der einheitliche Ge-

winnfeststellungsbescheid kann auch anderen Beteiligten gegenüber nicht mehr

frei geändert werden, wenn er einzelnen Beteiligten bekannt gegeben und da-

mit nach § 181 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 1 AO

wirksam geworden ist (vgl. BFH BStBl II 1978, 600, 602 = BFHE 125, 332, noch

zu § 92 RAO, wonach Steuerbescheide bereits mit ihrer abschließenden Zeich-

nung entstanden waren; BFH BStBl 1994, 381, 385 = BFHE 170, 336). Zwar

wird mit der Bekanntgabe des Bescheids die Einspruchsfrist nicht für andere

Beteiligte in Lauf gesetzt, denen gegenüber die Bekanntgabe mangels eines

gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten gesondert erfolgen muss. Vom Zeit-

punkt der ersten Bekanntgabe an kann der Feststellungsbescheid aber bereits

von allen Beteiligten angegriffen werden, für die er bestimmt ist, gleichgültig ob

für den Einspruchsführer die Rechtsbehelfsfrist bereits läuft (BFH BStBl II 1981,

33, 35 = BFHE 131, 278; BFH BStBl II 1986, 509, 511 = BFHE 146, 215).

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Daraus ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für den Schadensersatzan-

spruch eines Mandanten gegen den Steuerberater nach § 68 StBerG a.F., der

auf falscher Auskunft über die Höhe der in einem solchen Bescheid allenfalls

feststellbaren Gewinne beruht, bereits mit seiner ersten Bekanntgabe an einen

Feststellungsbeteiligten läuft, ohne dass die Bekanntgabe an den geschädigten

Mandanten gleichfalls schon zu diesem Zeitpunkt oder überhaupt erfolgt sein

muss. Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-

steuerungsverfahren, welches mangels ausreichender Konkretisierung des abs-

trakt entstandenen Steueranspruchs sich noch zu keinem Schaden verdichtet

hat, solange das Verfahren nicht mit einem Steuerbescheid abgeschlossen ist,

erfährt diese Verdichtung auch, wenn im Rahmen der gesonderten und einheit-

lichen Gewinnfeststellung ein solcher Bescheid nur einem Beteiligten gegen-

über bekannt gegeben wird. Das Finanzamt hat damit die Aufklärung des Sach-

verhaltes erkennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbe-

standes gegenüber allen Beteiligten festgelegt, für die der Bescheid bestimmt

ist. Damit ist der Schaden und der Schadensersatzanspruch auch für den be-

troffenen Mandanten entstanden.

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c) Die Verjährung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach

§ 242 BGB durch die Regulierungsgespräche des anwaltlichen Vertreters der

Klägerin mit der Haftpflichtversicherung und dem früheren Sozius des Beklag-

ten gehemmt worden. Das für eine Hemmung der Verjährung vorausgesetzte

Vertrauen, der Beklagte werde der erhobenen Regressforderung nur mit sachli-

chen Einwänden und nicht mit der Einrede der Verjährung begegnen (vgl.

BGHZ 93, 64, 66), haben die Gesprächspartner des klägerischen Anwaltes

nicht begründet.

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3. Die Revision versucht letztlich, die Verjährungseinrede des Beklagten

mit dem Vorwurf eines selbständigen Informationsverschuldens zu bekämpfen,

indem sie behauptet, der Beklagte habe den ihm von der Sozietät H.

zugeleiteten Feststellungsbescheid vom 18. März 1998

der Klägerin pflichtwidrig bis zum 6. November 1999 vorenthalten. Das greift

revisionsrechtlich nicht durch, weil hierfür nach § 559 Abs. 1 ZPO maßgebliches

Parteivorbringen als Grundlage dieses Vorwurfs weder ersichtlich ist noch von

der Revision aufgezeigt wird. Der alleinige Umstand, dass die Klägerin vor dem

6. November 1999 keine Kenntnis der Gewinnfeststellungen vom 18. März

1998 gehabt haben will, legt noch nicht den Tatbestand einer nachvertraglichen

Pflichtverletzung des Beklagten als Ursache dieses Informationsrückstandes

dar. Es bedarf an dieser Stelle keines Eingehens darauf, in welchem Rahmen

eine solche Pflichtverletzung hier rechtlich überhaupt in Betracht käme.

Fischer Raebel Kayser

Vill Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2004 - 2/5 O 419/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 U 90/04 -