BGH Versäumnisurteil vom 05.03.2009 – IX ZR 172/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 172/05
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 5. März 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
StBerG § 68 a.F.
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Be-
ratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf
der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst
dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder An-
kündigung einer Vollstreckung - einfordert.
BGH, Versäumnisurteil vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. September 2005 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines
Schadensersatzanspruches in Höhe von 18.496,96 € nebst Zinsen
abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das zuständige Finanzamt änderte mit Bescheid vom 18. Dezember
1996 den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Jahr 1991 ab und setz-
te für die von den Klägern zu erbringenden Nachzahlungen Frist bis zum
27. Januar 1997. Die klagenden Eheleute legten hiergegen, vertreten durch die
Rechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, Einspruch ein
und beantragten, die Vollziehung auszusetzen. Das Finanzamt setzte die Voll-
ziehung nur wegen eines Teilbetrags aus, im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Gleichzeitig wurde eine neue Zahlungsfrist bis zum 18. April 1997 gesetzt. Die
Kläger beantragten daraufhin beim Finanzgericht erfolglos die Aussetzung der
Vollziehung. Das Finanzamt kündigte mit Schreiben vom 9. Mai 2000 wegen
der ausstehenden Steuern und Säumniszuschläge die Zwangsvollstreckung an.
Mit den hierauf erfolgten Nachzahlungen entrichteten die Kläger Säumniszu-
schläge in Höhe von 18.496,96 €.
Die Kläger verlangen, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,
Schadensersatz in Höhe der von ihnen gezahlten Säumniszuschläge. Sie ha-
ben diesen Betrag mit Mahnantrag geltend gemacht, der am 6. Februar 2003
bei dem Mahngericht eingegangen ist. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Senat wegen des auf den Säumniszuschlägen beruhenden Scha-
dens zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung.
Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen
ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil
zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer
Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report Naumburg 2006, 202
I.
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob den Klä-
gern hinsichtlich der entrichteten Säumniszuschläge ein Schadensersatzan-
spruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt. Die Verjährung
sei am 27. Januar 2000 eingetreten. Sie richte sich nach § 68 StBerG und be-
ginne mit der Entstehung des Anspruchs, mithin der Entstehung des Schadens.
Maßgeblich seien die Bestimmungen der § 240 Abs. 1 Satz 1, § 220 Abs. 2
Satz 1 AO, wonach die Fälligkeit der Säumniszuschläge unmittelbar nach Ab-
lauf der gesetzten Frist eintrete. Eine gesonderte Festsetzung der Säumniszu-
schläge sei nicht erforderlich. Die Vollziehung des Änderungsbescheids sei,
soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, nicht ausgesetzt worden. Die
vom Finanzamt im Teilabhilfebescheid gesetzte neue Zahlungsfrist bis zum
18. April 2000 wirke sich nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO auf die bereits entstan-
denen Säumniszuschläge nicht aus. Ob den Klägern ein sekundärer Schadens-
ersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil diese sie auf den Schadens-
ersatzanspruch und dessen Verjährung nicht hingewiesen habe, könne wieder-
um offen bleiben. Ein etwaiger Sekundäranspruch wäre am 27. Januar 2003
und damit vor Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides ver-
jährt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Die Verjährung der Klageforderung kann nicht mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings zu. Die Verjäh-
rung richtet sich nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG
(Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3
EGBGB, vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416
Rn. 12). Danach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz
aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Mandant Säum-
niszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entrichten muss, so beginnt die Verjäh-
rung des Schadensersatzanspruchs jedoch erst mit der Bekanntgabe der Fi-
nanzbehörde, sie werde Säumniszuschläge erheben.
1. Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden we-
nigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht
beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als
Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist,
ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgül-
tig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder
auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden
Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile
bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69,
70 f; 129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs
hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv
betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-
halten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden,
so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71).
2. Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache
erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid
niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-
ge des Mandanten grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe des Bescheids ein-
getreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die
Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbe-
scheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststel-
lungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73; 129, 368, 389 f;
BGH; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 13. Dezem-
ber 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11; v. 10. Januar 2008
- IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06,
WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14; v. 29. Mai 2008, aaO S. 1417 Rn. 16). Von wel-
chen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen un-
günstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich.
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu
verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene
Fehler ist (BGH, Urt. v. 3. November 2005, aaO; v. 13. Dezember 2007, aaO).
Diese Rechtsprechung hat der Senat auf Schadensersatzansprüche gegen ei-
nen Steuerberater wegen eines Fehlers bei der Lohnabrechnung übertragen:
Wenn eine Einzugsstelle (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder ein Ren-
tenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) nicht erfüllte Beitragsan-
sprüche mit Bescheid fest- und durchsetzt, entsteht dem Beitragspflichtigen erst
mit Erlass des Beitragsbescheides ein Schaden; erst jetzt beginnt die Verjäh-
rung seines Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX
ZR 148/03, ZIP 2004, 2192 f; v. 29. Mai 2008, aaO, S. 1417 Rn. 17).
Diese Grundsätze beruhen im Wesentlichen darauf, dass sich nicht all-
gemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen
Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfol-
gen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12).
Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer
steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres
Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise
den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert
(BGH, Urt. v.
13. Dezember 2007, aaO). Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende
Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten (BGH, Urt. v.
13. Dezember 2007, aaO). Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwi-
schen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69,
74, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Bei einer Vorverlegung des Verjäh-
rungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands wür-
den die schutzwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt,
weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig
erst lange nach der Beratung erkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994
- IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850; v. 13. Dezember 2007, aaO).
3. Der Senat hat deshalb bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuer-
berater nur ganz ausnahmsweise einen Beginn der Verjährung unabhängig
vom Erlass eines Steuerbescheides angenommen. So beginnt sie bereits vor
Erlass und Bekanntgabe des Bescheides, wenn die vom Steuerberater zu ver-
antwortende Pflichtverletzung keine steuerliche Beratung betrifft (BGH, Urt. v.
13. Dezember 2007, aaO Rn. 13; v. 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). Die Anmel-
dung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) steht gemäß § 168 Satz 1
AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und damit
der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheids gleich (BGH,
Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Ferner entsteht
einem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbei-
träge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungs-
pflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung
beauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren
(BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 19).
4. Macht sich ein Steuerberater schadensersatzpflichtig, weil der Man-
dant Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) entrichten muss, so beginnt
die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst mit der Bekanntgabe der
Finanzbehörde, sie werde Säumniszuschläge erheben.
a) Einer der Fälle, in denen der Senat ausnahmsweise einen Verjäh-
rungsbeginn vor Bekanntgabe eines Steuerbescheids angenommen hat, liegt
nicht vor. Der Senat hat im Gegenteil bereits entschieden, dass Ersatzforderun-
gen eines Steuerpflichtigen wegen eines "Verspätungszuschlags" oder einer
"Säumnisgebühr" frühestens mit dessen/deren Festsetzung entstehen (BGH,
Urt. v. 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 817).
b) Daran ist festzuhalten.
aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Schaden entstehe bereits
mit Fristablauf, weil der Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO von
Gesetzes wegen zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf ihres
Fälligkeitstages beglichen wird, führt nicht weiter.
Es trifft zwar zu, dass der Säumniszuschlag mit seiner Verwirkung fällig
wird (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und vom Erlass eines Steuerbescheides nicht
abhängt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Er bedarf grundsätzlich auch keiner geson-
derten Festsetzung; nur wenn über die Verwirkung von Säumniszuschlägen
gestritten wird, hat die Finanzbehörde - auf Antrag des Steuerpflichtigen oder
von Amts wegen (BFHE 189, 331, 339) - durch Abrechnungsbescheid nach
§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden (BFHE 127, 311, 312; 189, 331, 337).
Letztlich entstehen alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38
AO). Der rechtmäßige Steuerbescheid hat deshalb grundsätzlich nur eine de-
klaratorische Funktion (vgl. BFHE 58, 294, 297; 192, 405, 408; Schuster in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 38 Rn. 12). Er wirkt nur gestaltend, sofern
und soweit er rechtliche oder tatsächliche Unschärfen reduziert und so das
Recht konkretisiert (Schuster, aaO Rn. 11; Tipke/Kruse, AO § 38 Rn. 23; Beer-
mann/Gosch/Schmieszek, AO § 38 Rn. 58). Dieser Unterschied war deshalb für
die Rechtsprechung, wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs we-
gen der Auslösung steuerlicher Nachteile beginnt, ohne Bedeutung.
Empfiehlt ein Steuerberater, Steuern binnen der dafür gesetzten Frist
nicht zu begleichen, schafft er zwar für den Steuerpflichtigen das Risiko, dass
Säumniszuschläge verwirkt werden. Ob sich das Risiko verwirklicht, ist jedoch
noch offen. Die Verwirkung des Säumniszuschlags und damit der Eintritt des
Schadens hängen unmittelbar von der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides
oder von seinen Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen ab (vgl. § 361 Abs. 1
Satz 2 AO). So verschlechtert sich dessen Vermögenslage trotz Fristablaufs
nicht, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird oder hätte
ausgesetzt werden müssen. Die Finanzbehörde ist verpflichtet, einen Säumnis-
zuschlag zu erlassen (§ 227 AO), wenn bei Fälligkeit die Voraussetzungen einer
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 3 FGO) vorlagen, und
zwar auch dann, wenn der Aussetzungsantrag keinen Erfolg hatte (BFH/NV
1999, 908 m.w.N.). Der Erlass lässt damit keinen bereits eingetretenen Scha-
den wieder entfallen; vielmehr stand von Anfang an fest, dass der Säumniszu-
schlag nicht erhoben werden darf.
bb) Die Rechtsprechung des Senats will das Vertrauensverhältnis zwi-
schen Steuerberater und Mandant sowie die schutzwürdigen Belange des letz-
teren wahren. Der Schadensersatzanspruch soll nicht dadurch entwertet wer-
den, dass der Beratungsfehler und die durch ihn ausgelösten Steuernachteile
erst lange nach der Beratung erkennbar werden. Diese Interessenabwägung
gilt auch hier.
Rät ein Steuerberater seinem Mandanten, gegen ihn festgesetzte Steu-
ern nicht zu entrichten, sondern sich gegen den Steuerbescheid durch Ein-
spruch zu wehren und zu beantragen, dessen Vollziehung auszusetzen, kann
der Mandant die Richtigkeit dieses Rats erst nach behördlicher und gerichtlicher
Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag beurteilen. Er muss auf den Rat
seines Beraters vertrauen dürfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich über ihn
hinwegzusetzen und die festgesetzten Steuern zu begleichen. Überdies wird
der Mandant in aller Regel nicht wissen, dass bereits der Fristablauf den
Säumniszuschlag auslöst. Wenn die Verjährung bereits mit der Entstehung des
Säumniszuschlags begänne, bestünde die Gefahr, dass der Schadensersatz-
anspruch nach Abschluss der behördlichen und gerichtlichen Verfahren verjährt
sein könnte. Der Mandant wäre rechtlos gestellt.
cc) Dass es regelmäßig an einem Bescheid fehlt, an dessen Bekanntga-
be der Verjährungsbeginn anknüpfen könnte, steht dieser Sichtweise nicht ent-
gegen. Die Finanzbehörde soll den Steuerpflichtigen vor der Vollstreckung
mahnen (vgl. § 259 AO). Mit der Mahnung, spätestens mit der Vollstreckung,
gibt ihm die Finanzbehörde bekannt, dass von ihm Säumniszuschläge zu ent-
richten sind. Mit dieser Bekanntgabe wird die Verjährungsfrist für den Scha-
densersatzanspruch in Lauf gesetzt.
III.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht wird zunächst aufzuklären haben, wann die Fi-
nanzbehörde den Klägern bekannt gegeben hat, dass sie Säumniszuschläge
entrichten müssen. Sodann wird zu prüfen sein, ob die Zustellung des Mahnbe-
scheids die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehemmt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR
160/07, WM 2008, 1935 Rn. 7).
2. Ein Sekundäranspruch, der die Beklagte verpflichtete, die Kläger so zu
stellen, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten (BGHZ 83, 17, 22;
129, 386, 391), kommt nicht in Betracht, wenn die Kläger rechtzeitig vor Ablauf
der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten worden sind (vgl.
BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34).
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 261/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 9/05 -