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BGH Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 254/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 16. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; AnfG § 3 Abs. 1; ZVG § 57a
Eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsver-
steigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des
Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr we-
gen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei
Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Verwertung des Grundstücks zu zumut-
baren wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist und die Bank dadurch er-
hebliche Nachteile erleiden würde.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 254/06 - LG Bonn
AG Siegburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 10. August 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Siegburg vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines
von ihnen bewohnten Hausgrundstücks in Anspruch, welches sie im Rahmen
eines gegen den Beklagten zu 2 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens
erworben hat. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf ein Recht zum
Besitz aus einem Mietvertrag des Beklagten zu 2 mit der Beklagten zu 1.
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Die Klägerin war Darlehensgeberin der E. GmbH, deren Gesellschaf-
ter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war. Der Beklagte zu 2 verbürgte
sich für die Darlehensforderungen und ließ zur Sicherung der Darlehen eine
Sicherungsgrundschuld an seinem Hausgrundstück, an dem schon eine vor-
rangige Grundschuld für eine andere Bank bestellt war, zugunsten der Klägerin
eintragen. Im Jahre 1999 geriet der Beklagte zu 2 ebenso wie die E. GmbH
in finanzielle Schwierigkeiten.
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Am 11. September 2000 wurde über das Vermögen der E. GmbH
das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin leitete am 22. Februar 2001 die
Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück ein, das am 1. März 2001 be-
schlagnahmt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 2001 bestellte
der Beklagte zu 2 ein Wohnrecht sowie eine Grundschuld über 200.000 € zu-
gunsten der Beklagten zu 1, die im Oktober 2001 im Grundbuch eingetragen
wurden. Die Beklagten heirateten am 10. Oktober 2001. Am 16. Juli 2002 wur-
de das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 eröffnet.
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Vor dem ersten Versteigerungstermin vom 16. Januar 2004 legten die
Beklagten dem Vollstreckungsgericht einen auf den 15. Februar 2000 datierten
Mietvertrag des Beklagten zu 2 mit der Beklagten zu 1 vor. Dieser enthält die
folgende Vereinbarung:
"Frau R. P. hat Hr. R. S. ein Darlehen gewährt, in Höhe von 400.000,- DM. Dafür hat sie als dingliche Absicherung ein grundbuchrechtlich eingetragenes Wohnrecht bekommen. Die monatliche Miete mit allen Nebenkosten verrechnet sie mit dem Darlehen und wohnt somit 10 Jahre mietfrei."
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Nachdem auch im zweiten Versteigerungstermin keine Gebote abgege-
ben wurden, ersteigerte die Klägerin das Grundstück durch Zuschlag vom 19.
November 2004. Mit der Beklagten zu 1 am 30. November 2004 zugegange-
nem Schreiben kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Berufung auf
§ 57a ZVG und § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum 28. Februar 2005.
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Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgege-
ben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die
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Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klä-
gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der auf § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützten Kündigung des Miet-
vertrages vom 15. Februar 2000 liege kein berechtigtes Interesse an der Ver-
äußerung des Hausgrundstücks seitens der Klägerin zugrunde, weil die beab-
sichtigte Verwertung nach den Gesamtumständen nicht angemessen sei. Der
Mietvertrag unterfalle nicht der Anfechtung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG.
Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Mietver-
trag zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung geschlossen worden sei. Die
Klägerin habe die Kenntnis der Beklagten zu 1 von einer etwaigen Benachteili-
gungsabsicht des Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses we-
der bewiesen, noch ausreichende Indizien vorgetragen, die einen Schluss dar-
auf mit hinreichender Sicherheit rechtfertigen könnten. Die Klägerin habe nicht
dargelegt, aus welchen Gründen die Beklagte zu 1 positive Kenntnis darüber
gehabt haben solle, dass das Hausgrundstück für die Schulden der E.
GmbH gehaftet habe, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte
zu 2 gewesen sei.
II.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand.
1. Die Klägerin kann nach § 546 Abs. 1, § 985 BGB die Räumung und
Herausgabe der Wohnung von der Beklagten zu 1 verlangen, weil das Mietver-
hältnis aufgrund der am 30. November 2004 zugegangenen Kündigung beendet
ist.
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Der Klägerin steht das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG, § 573d
Abs. 2 BGB zu. Sie hat das Grundstück in der Zwangsversteigerung erworben
und konnte demgemäß das Mietverhältnis an der Wohnung unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen. Allerdings kann das Kündigungsrecht gemäß
§ 573d Abs. 1 BGB nur unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschrift des
§ 573 BGB ausgeübt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht an-
genommen, die Kündigung der Klägerin zur Verwertung des Hausgrundstücks
nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB sei unberechtigt.
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a) Der von der Klägerin beabsichtigte Verkauf des von den Beklagten
bewohnten Hausgrundstücks stellt eine angemessene wirtschaftliche Verwer-
tung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.
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aa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung
soll eine Kündigung durch eine Bank zwar unangemessen sein, wenn die Bank
das Haus oder die Wohnung des zahlungsunfähigen Darlehensschuldners er-
steigert und sodann das Mietverhältnis kündigt, um die Immobilie möglichst ge-
winnbringend verkaufen zu können. Notleidende Kredite gehörten, so wird gel-
tend gemacht, zu den typischen Risiken des Darlehensgebers, die nicht über
die Kündigungsbefugnis auf den Mieter abgewälzt werden könnten (vgl. LG
Wiesbaden, WuM 1993, 54; LG Dortmund, WuM 1992, 23; LG Düsseldorf,
WuM 1987, 321; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB
Rdnr. 159; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573 Rdnr. 48 Fn. 269; siehe
dagegen aber OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1496; Stöber, Zwangsversteige-
rungsgesetz, 18. Aufl., § 57a Rdnr. 6; Witthinrich, Rpfleger 1987, 98 f.). Dies
kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Mietvertrag wegen Gläubiger-
benachteiligung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Grundpfandgläubi-
gers von diesem nach § 3 Abs. 1 AnfG angefochten werden konnte. Es fehlt
dann an einem Schutzbedürfnis des Mieters, weil er seine Rechtsposition nicht
in einer Weise erlangt hat, die ein Bestandsinteresse an dem Mietverhältnis
begründen kann. Das steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Kündi-
gungsvorschriften, die den vertragstreuen Mieter vor dem Verlust seiner Woh-
nung schützen sollen (Begr. in BT-Drs. 7/2011, S. 7 zu § 564b BGB aF), nicht
aber denjenigen, der schon in anfechtbarer Weise einen Mietvertrag erhalten
hat.
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bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an den
Voraussetzungen für die Anfechtung des Mietvertrages gemäß § 3 Abs. 1 AnfG
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie durch die Klägerin gefehlt habe. Nach
dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem
Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der ande-
re Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dies hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.
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(1) Der zwischen den Beklagten geschlossene Mietvertrag benachteiligt
die Gläubiger des Beklagten zu 2 objektiv. Eine Gläubigerbenachteiligung ist
bereits dann anzunehmen, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des
Schuldners für den Gläubiger erschwert oder verzögert wird (Huber, Anfech-
tungsgesetz, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 33). Die Beklagte zu 1 erhielt mit dem Mietver-
trag die Möglichkeit zum mietfreien Wohnen über einen Zeitraum von zehn Jah-
ren. Dies ging zu Lasten der Klägerin als Grundpfandgläubigerin, da mit Rück-
sicht auf das langfristige Mietverhältnis keine Gebote abgegeben wurden, so
dass eine Verwertung nicht möglich war und die Klägerin keinen Erlös im Rah-
men der Zwangsversteigerung erzielen konnte.
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(2) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das Berufungsge-
richt Bezug nimmt, handelte der Beklagte zu 2 auch vorsätzlich. Liegt eine in-
kongruente Deckung vor, dann ist darin regelmäßig ein starkes Indiz für den
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu sehen (BGHZ 123, 320,
326; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, unter
II 2; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, WM 2002, 1690, unter III 3;
BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, unter II 3 b aa).
Mit der Einräumung eines zehnjährigen Nutzungsrechts hat der Beklagte zu 2
der Beklagten zu 1 eine inkongruente Deckung verschafft. Denn die Beklagte
zu 1 hatte keinen Anspruch darauf, dass ihre (behaupteten) Darlehensforde-
rungen mit der monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten für einen Miet-
zeitraum von zehn Jahren verrechnet werden. Dem Beklagten zu 2 war be-
kannt, dass er mit dem Abschluss des Mietvertrages der Beklagten zu 1 eine
inkongruente Deckung gewährte und dass aufgrund seiner finanziellen Situation
die anderen Gläubiger benachteiligt wurden. Umstände, welche das Beweisan-
zeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 2 entkräf-
ten könnten, sind nicht ersichtlich.
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(3) Die Beklagte zu 1 hatte zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages
Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 2. Die
Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 3 Abs. 1
Satz 2 AnfG vermutet, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der drohen-
den Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der objektiven Gläubigerbenach-
teiligung der Handlung hat. Das war nach den eigenen Angaben der Beklagten
zu 1 der Fall.
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Nach den Angaben, die die Beklagte zu 1 im amtsgerichtlichen Verhand-
lungstermin vom 21. November 2005 gemacht hat, war ihr vor Abschluss des
Mietvertrages bekannt, dass die E. GmbH „gewissermaßen den Bach hinun-
ter ging“ und dass es dem Beklagten zu 2 danach (finanziell) sehr schlecht ging
und er noch nicht einmal den Unterhalt seiner Kinder aufbringen konnte. Dass
die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 2 damals zumindest drohte, war der
Beklagten zu 1 somit bekannt.
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Zu Recht hat das Amtsgericht der Schilderung der Beklagten zu 1 ferner
entnommen, dass der Beklagten zu 1 die objektive Benachteiligung anderer
Gläubiger durch den Abschluss des Mietvertrages vom 15. Februar 2000 be-
kannt war. Denn es ging der Beklagten zu 1 mit dem Abschluss des Mietvertra-
ges gerade darum, sich angesichts der finanziellen Notlage des Beklagten zu 2
wegen der erheblichen Geldbeträge abzusichern, die sie dem Beklagten zu 2
als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte und deren Rückzahlung ihr gefährdet
erschien. Dass durch den Abschluss des Mietvertrages unter Verrechnung mit
der Darlehensschuld des Beklagten zu 2 dessen andere Gläubiger benachteiligt
würden, kann der Beklagten zu 1, wie das Amtsgericht richtig gesehen hat,
nicht verborgen geblieben sein.
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Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, für die Fest-
stellung der Kenntnis der Beklagten zu 1 von dem Benachteiligungsvorsatz des
Beklagten zu 2 müsse die Klägerin darlegen, aus welchen Gründen die Beklag-
te zu 1 positive Kenntnis davon gehabt haben solle, dass das Hausgrundstück
für die Schulden der E. GmbH haftete. Da im vorliegenden Fall die Vermu-
tung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG greift, oblag es der Klägerin schon nicht, den
Nachweis zu erbringen, dass die Beklagte zu 1 von dem Vorsatz des Beklagten
zu 2 wusste. Aber auch für die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung war
es nicht erforderlich, dass der Beklagten zu 1 bekannt war, für welche konkre-
ten Verbindlichkeiten das Hausgrundstück haftete. Insoweit sind keine höheren
Anforderungen zu stellen, als es für die Feststellung der Kenntnis von dem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG der Fall ist. Die-
se ist bereits dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen
von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst hat; von den konkreten
Zuständen muss er hingegen keine Kenntnis haben (BGH, Urteil vom 19. De-
zember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, unter II 3 b; Kreft in: Heidelberger
Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 133 Rdnr. 21; Paulus in: Küb-
ler/Prütting, InsO, Stand 2007, § 133 Rdnr. 12; Hess/Weis/Wienberg, InsO,
2. Aufl., § 133 Rdnr. 33; MünchKommInsO/Kirchhof, § 133 Rdnr. 19).
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b) Die Klägerin wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert. Ein
Verwertungshindernis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Verwertung des
Mietobjekts wegen des bestehenden Mietverhältnisses wirtschaftlich nicht oder
nur zu unzumutbaren Bedingungen möglich wäre (BVerfGE 79, 283, 290 f.;
BVerfG, WuM 1992, 46, 47; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 163; Grapentin
in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr.
82). Es liegt auf der Hand, dass eine Verwertung zu zumutbaren Bedingungen
hier nicht möglich ist. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Einfamili-
enhäuser im vermieteten Zustand nur schwer verkäuflich sind, weil diese Objek-
te gewöhnlich zur eigenen Nutzung nachgefragt werden. Mit einem den Erwer-
ber nach § 566 Abs. 1 BGB bindenden Mietvertrag, der zudem langfristig keine
Mietzahlungen vorsieht, ist allenfalls ein geringer Veräußerungserlös zu erzie-
len. Dies gilt umso mehr, als bereits in zwei Zwangsversteigerungsterminen
lediglich von der Klägerin ein Gebot abgegeben wurde.
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c) Die Fortsetzung des Mietverhältnisses würde auch dazu führen, dass
die Klägerin erhebliche Nachteile erleidet. An der Erheblichkeit des Nachteils
kann es zwar fehlen, wenn der Vermieter die Wohnung im vermieteten Zustand
erworben hat, da dem Grundstück dann von Anfang an der durch die Vermie-
tung begründete Minderwert anhaftet (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl.,
§ 573 Rdnr. 90; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 152; jeweils
m.w.N.). Dieser Umstand muss jedoch dann außer Betracht bleiben, wenn - wie
hier - ein rechtlich geschütztes Bestandsinteresse des Mieters an dem Mietver-
hältnis nicht gegeben ist, weil der abgeschlossene Mietvertrag für den Erwerber
anfechtbar war.
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d) Das Kündigungsschreiben der Klägerin genügt auch den Anforderun-
gen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin,
dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition
zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Er-
forderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549,
S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen
Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so be-
zeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden
kann (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, unter
II 4). Diesen Anforderungen wird das Kündigungsschreiben der Klägerin vom
29. November 2004, in dem die Gründe für die Kündigung im Einzelnen ausge-
führt werden, gerecht.
2. Die Klägerin kann nach § 985 BGB die Räumung und Herausgabe der
Räumlichkeiten auch von dem Beklagten zu 2 verlangen.
a) Die gegen den Beklagten zu 2 erhobene Klage ist zulässig.
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Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin aufgrund eines al-
lein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Räumungstitels nicht die zwangsweise
Räumung des Hausgrundstücks gegen den Beklagten zu 2 betreiben könnte.
Der Beklagte zu 2 hat als Ehemann der Beklagten zu 1 durch Aufnahme in die
Wohnung Mitbesitz daran erlangt (BGHZ 159, 383, 384 f.). Gegen ihn kann da-
her eine Zwangsvollstreckung nur aus einem Titel betrieben werden, in dem er
als Vollstreckungsschuldner aufgeführt wird (BGHZ, aaO).
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b) Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte zu 2 leitete sein Besitz-
recht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden
Mietvertrag ab. Die Grundlage dieses Rechts ist durch die wirksame Kündigung
des Mietvertrages entfallen.
III.
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Nach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen
Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen
nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstin-
stanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 16.12.2005 - 115 C 112/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 S 32/06 -