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BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 20/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 20/07

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 vom 26. Oktober 2007

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

26.744 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Das Insolvenzgericht hat im Laufe des Eröffnungsverfahrens eine Reihe

von Sicherungsmaßnahmen getroffen, unter anderem durch Beschluss vom

24. Januar 2007 eine Kontosperre angeordnet. Die hiergegen von der Schuld-

nerin erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss

vom 6. Februar 2007 zurückgewiesen. Am 18. Juni 2007 ist über das Vermögen

der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist nach Angaben

des weiteren Beteiligten zu 3 masseunzulänglich. Mit ihrer am 9. Februar 2007

eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. August 2007 begründeten Rechts-

beschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Kontosperre.

II.

2

Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es der Schuldnerin an dem

erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens

fehlt

(vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-

InsO/Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).

3

1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche-

rungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erle-

digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die

mit dem Hilfsantrag der Schuldnerin erstrebte Zurückverweisung der Sache zur

erneuten Entscheidung über die Kontosperre ist wegen der eingetretenen pro-

zessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlos-

sen.

4

Die Schuldnerin ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag

übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche

Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz-

ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur

statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuld-

nerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung

trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor-

dert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober

2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04,

ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff-

nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von der Schuldnerin

auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von

ihr nicht in Zweifel gezogen.

5

2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der

Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-

dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege-

ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-

scheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v.

12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählt die Anordnung ei-

ner Kontosperre, die allein in die Vermögenssphäre der Gesellschaft eingreift,

nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.

II.

6

Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 3, ihm für den angekündigten

Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen, Prozesskos-

tenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff

ZPO kann im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO

aus dem Kreis der förmlich hinzugezogenen weiteren Beteiligten nur den Per-

sonen Prozesskostenhilfe gewährt werden, die in dem Verfahren eigene Rechte

verfolgen können. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe im Aus-

gangspunkt nur der "Partei" gewährt werden kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieser Begriff ist allerdings weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl.

§ 114 Rn. 2; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 114 Rn. 6); es ist deshalb aner-

kannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithel-

fer der Parteien erfasst

(vgl. Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 114 Rn. 5;

Musielak/Fischer, aaO Rn. 2; Zöller/Philippi, aaO Rn. 6). Der weitere Beteiligte

zu 3 gehört im Streitfall als vorläufiger Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem

Personenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 21 ff). Er kann

Sicherungsmaßnahmen zwar anregen, aber nicht erzwingen. Ein eigenes Be-

schwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung weder gegen die Ablehnung

angeregter noch gegen die Aufhebung einmal angeordneter Sicherungsmaß-

nahmen ein (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006

- IX ZB 163/05, ZInsO 2007, 34, 35; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21

Rn. 41).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 23.01.2007 - 92 IN 9/07 -

LG Aachen, Entscheidung vom 06.02.2007 - 6 T 19/07, 23/07 u. 24/07 -