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BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 163/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 6, 7, 25

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-

bung eines allgemeinen Verfügungsverbots.

BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05 - LG Magdeburg

AG Magdeburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

10.000 Euro festgesetzt

Gründe

I.

1

Am 21. Januar 2003 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: vorläufi-

ger Verwalter) wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Am 26. Februar 2003 wurde er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; der

Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

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Mit Beschluss vom 3. März 2005 hat das Insolvenzgericht den Eröff-

nungsantrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Mas-

se abgewiesen und alle bis dahin angeordneten Sicherungsmaßnahmen

aufgehoben. Es hat den vorläufigen Verwalter ermächtigt, bis zur

rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung auf dem Verwaltungs-Anderkonto

einen Betrag zurückzuhalten, welcher der beantragten Vergütung entspricht.

Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Verwalters gegen die Aufhebung der

Sicherungsmaßnahmen ist als unzulässig verworfen worden. Der vorläufige

Verwalter beantragt, den Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, soweit

die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden sind, hilfsweise, den Beschluss

dahingehend abzuändern, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie ein

allgemeines, auf Grundbesitz der Schuldnerin beschränktes Verfügungsverbot

bis zur Berichtigung der Verfahrenskosten und der Erfüllung der vom

vorläufigen

Insolvenzverwalter eingegangenen Verbindlichkeiten aufrecht

e

rhalten bleiben.

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II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die sofortige Beschwerde

unzulässig, weil die Insolvenzordnung eine Anfechtung der Aufhebung von Si-

cherungsmaßnahmen nicht vorsieht. Dagegen meint die Rechtsbeschwerde,

die Notwendigkeit eines Rechtsmittels ergebe sich aus Art. 19 Abs. 4 GG in

Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 1

InsO. Durch die Aufhebung des allgemeinen Verfügungsverbots werde der vor-

läufige Verwalter in seinem aus § 25 Abs. 2 InsO folgenden Recht beeinträch-

tigt, das Vermögen der Schuldnerin zum Zwecke der Befriedigung seines Ver-

gütungsanspruchs zu verwerten. Dass er die Vergütung dem Anderkonto ent-

nehmen dürfe, helfe ihm nicht weiter, weil liquide Mittel nie vorhanden gewesen

seien. Bei Fortbestehen seiner Verfügungsbefugnis könne er dagegen den

wertausschöpfend belasteten Grundbesitz der Schuldnerin freihändig veräu-

ßern und so freie Masse zur Deckung seines Vergütungsanspruchs schaffen.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige

Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September

2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02,

WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). An dieser

Voraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter-

liegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die

sofortige Beschwerde einräumt (§ 6 InsO). Gegen die Aufhebung eines allge-

meinen Verfügungsverbots ist keine sofortige Beschwerde vorgesehen.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Beschwerde-

recht des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aus einer analogen Anwendung

aa) Nach § 59 Abs. 2 InsO steht dem (endgültigen) Verwalter gegen die

Entlassung aus dem Amt die sofortige Beschwerde zu. § 21 Abs. 2 InsO ordnet

an, dass für den vorläufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Vorschrift

des § 59 InsO entsprechend gilt. In der Kommentarliteratur wird aus dieser

Verweisung geschlossen, dass dem vorläufigen Verwalter vor der Aufhebung

von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO rechtliches Gehör zu gewähren

ist (Jaeger/Gerhardt, InsO § 25 Rn. 7).

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bb) Der Anwendungsbereich des § 59 InsO ist dann, wenn das Amt des

vorläufigen Insolvenzverwalters infolge der Zurückweisung eines Eröffnungsan-

trags endet, jedoch nicht eröffnet. Darauf hat das Beschwerdegericht zutreffend

hingewiesen. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters aus

wichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter rechtliches

Gehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Beschwerde

zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach § 59 InsO,

sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 In-

sO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung

der Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen nur den Insolvenzgläubigern und,

wenn die Einstellung nach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Be-

schwerde zu (§ 216 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt.

§ 59 Abs. 2 InsO setzt ausdrücklich die Entlassung des Verwalters aus wichti-

gem Grund voraus. Allein der Umstand, dass die Einstellung des Verfahrens

das Ende des Amts des Insolvenzverwalters bedeutet, eröffnet diesem kein

Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens.

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Nichts anderes gilt bei Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung infolge

der Abweisung des Eröffnungsantrags. Auch hier handelt es sich nicht um eine

Entlassung aus wichtigem Grund. Das Ende des Amtes des vorläufigen Verwal-

ters ist vielmehr nur eine Nebenfolge der Entscheidung über den Eröffnungsan-

trag. Wird der Eröffnungsantrag abgewiesen, sind die Sicherungsmaßnahmen

aufzuheben. In der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz zwar nicht ausdrück-

lich geregelt. Die entsprechende Bestimmung des § 29 RegE-InsO (BT-

Drucks. 12/2443, S. 118) ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses gestrichen

worden. Eine inhaltliche Änderung des Entwurfs war mit der Streichung jedoch

nicht verbunden. Der Rechtsausschuss hat es vielmehr für selbstverständlich

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und nicht regelungsbedürftig gehalten, dass die Sicherungsmaßnahmen aufzu-

heben sind, wenn der Eröffnungsantrag abgewiesen wird (BT-Drucks. 12/7302,

S. 158). Ist der Antrag erledigt, gibt es keine Grundlage für eine vorläufige In-

solvenzverwaltung mehr. Da dem vorläufigen Verwalter kein Recht zur soforti-

gen Beschwerde gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags zusteht (§ 34

Abs. 1 InsO), hat er auch das mit der Abweisung des Antrags notwendig ver-

bundene Ende seines Amtes hinzunehmen.

c) Ein Beschwerderecht des vorläufigen

Insolvenzverwalters

folgt

schließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen Rechtsschutz, der durch

die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Umfassenden Rechts-

schutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zu dem Zweck des Schutzes

subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Ver-

letzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung

im Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur

wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich

Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Inte-

resses der Allgemeinheit begünstigt wird. Welche Rechte der Einzelne hiernach

geltend machen kann, bestimmt sich – abgesehen von Grundrechten und sons-

tigen verfassungsmäßigen Rechten – nach den Regelungen des einfachen

Rechts. Der Gesetzgeber befindet darüber, unter welchen Voraussetzungen

dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BVerfG

ZIP 2006, 1355, 1358).

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bb) Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO verpflichtet den Verwalter, auf

den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen

war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO), vor Aufhebung seiner Bestel-

lung die entstandenen Kosten – die Gerichtskosten sowie seine Vergütung

nebst Auslagen (§ 54 InsO) – aus dem verwalteten Vermögen zu berichtigen

und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dadurch soll ver-

mieden werden, dass nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den

Schuldner aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch Verbindlich-

keiten offen stehen, über deren Erfüllung Streit entstehen könnte (BT-Drucks.

12/2443, S. 118). Ziel der Vorschrift ist also eine sachgerechte Beendigung der

vorläufigen Verwaltung. Unmittelbare Ansprüche der in ihr genannten Gläubiger

begründet sie nicht.

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Das gilt auch für den vorläufigen Verwalter selbst. Dessen Anspruch auf

Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) ist durch das Recht, mit Zustimmung

des Insolvenzgerichts einen Vorschuss zu entnehmen (§§ 10, 9 InsVV), und die

Möglichkeit, im Falle fehlender Kostendeckung die schnellstmögliche Beendi-

gung seiner Tätigkeit anzuregen, hinreichend geschützt (BGHZ 157, 370, 378 f;

BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 – IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1408, z.V. in

BGHZ bestimmt). Die Stellung des vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbe-

fugnis unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen des vorläufigen Verwal-

ters ohne Verfügungsbefugnis, für den die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO nicht

gilt.

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cc) Im vorliegenden Fall besteht das verwaltete Vermögen überdies

ausschließlich aus wertausschöpfend belastetem Grundeigentum. Eingriffe in

Rechte Dritter gestattet § 25 Abs. 2 InsO nicht.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 381 IN 13/03 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 T 227/05 -