BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 163/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 6, 7, 25
Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-
bung eines allgemeinen Verfügungsverbots.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
10.000 Euro festgesetzt
Gründe
I.
Am 21. Januar 2003 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: vorläufi-
ger Verwalter) wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Am 26. Februar 2003 wurde er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; der
Schuldnerin wurde ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Mit Beschluss vom 3. März 2005 hat das Insolvenzgericht den Eröff-
nungsantrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Mas-
se abgewiesen und alle bis dahin angeordneten Sicherungsmaßnahmen
aufgehoben. Es hat den vorläufigen Verwalter ermächtigt, bis zur
rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung auf dem Verwaltungs-Anderkonto
einen Betrag zurückzuhalten, welcher der beantragten Vergütung entspricht.
Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Verwalters gegen die Aufhebung der
Sicherungsmaßnahmen ist als unzulässig verworfen worden. Der vorläufige
Verwalter beantragt, den Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, soweit
die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden sind, hilfsweise, den Beschluss
dahingehend abzuändern, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie ein
allgemeines, auf Grundbesitz der Schuldnerin beschränktes Verfügungsverbot
bis zur Berichtigung der Verfahrenskosten und der Erfüllung der vom
vorläufigen
Insolvenzverwalter eingegangenen Verbindlichkeiten aufrecht
e
rhalten bleiben.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die sofortige Beschwerde
unzulässig, weil die Insolvenzordnung eine Anfechtung der Aufhebung von Si-
cherungsmaßnahmen nicht vorsieht. Dagegen meint die Rechtsbeschwerde,
die Notwendigkeit eines Rechtsmittels ergebe sich aus Art. 19 Abs. 4 GG in
Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 1
InsO. Durch die Aufhebung des allgemeinen Verfügungsverbots werde der vor-
läufige Verwalter in seinem aus § 25 Abs. 2 InsO folgenden Recht beeinträch-
tigt, das Vermögen der Schuldnerin zum Zwecke der Befriedigung seines Ver-
gütungsanspruchs zu verwerten. Dass er die Vergütung dem Anderkonto ent-
nehmen dürfe, helfe ihm nicht weiter, weil liquide Mittel nie vorhanden gewesen
seien. Bei Fortbestehen seiner Verfügungsbefugnis könne er dagegen den
wertausschöpfend belasteten Grundbesitz der Schuldnerin freihändig veräu-
ßern und so freie Masse zur Deckung seines Vergütungsanspruchs schaffen.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.
a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige
Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September
2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02,
WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). An dieser
Voraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter-
liegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die
sofortige Beschwerde einräumt (§ 6 InsO). Gegen die Aufhebung eines allge-
meinen Verfügungsverbots ist keine sofortige Beschwerde vorgesehen.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Beschwerde-
recht des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht aus einer analogen Anwendung
des § 59 Abs. 2 InsO.
aa) Nach § 59 Abs. 2 InsO steht dem (endgültigen) Verwalter gegen die
Entlassung aus dem Amt die sofortige Beschwerde zu. § 21 Abs. 2 InsO ordnet
an, dass für den vorläufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Vorschrift
des § 59 InsO entsprechend gilt. In der Kommentarliteratur wird aus dieser
Verweisung geschlossen, dass dem vorläufigen Verwalter vor der Aufhebung
von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO rechtliches Gehör zu gewähren
ist (Jaeger/Gerhardt, InsO § 25 Rn. 7).
bb) Der Anwendungsbereich des § 59 InsO ist dann, wenn das Amt des
vorläufigen Insolvenzverwalters infolge der Zurückweisung eines Eröffnungsan-
trags endet, jedoch nicht eröffnet. Darauf hat das Beschwerdegericht zutreffend
hingewiesen. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters aus
wichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter rechtliches
Gehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Beschwerde
zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach § 59 InsO,
sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 In-
sO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung
der Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen nur den Insolvenzgläubigern und,
wenn die Einstellung nach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Be-
schwerde zu (§ 216 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt.
§ 59 Abs. 2 InsO setzt ausdrücklich die Entlassung des Verwalters aus wichti-
gem Grund voraus. Allein der Umstand, dass die Einstellung des Verfahrens
das Ende des Amts des Insolvenzverwalters bedeutet, eröffnet diesem kein
Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens.
Nichts anderes gilt bei Ende der vorläufigen Insolvenzverwaltung infolge
der Abweisung des Eröffnungsantrags. Auch hier handelt es sich nicht um eine
Entlassung aus wichtigem Grund. Das Ende des Amtes des vorläufigen Verwal-
ters ist vielmehr nur eine Nebenfolge der Entscheidung über den Eröffnungsan-
trag. Wird der Eröffnungsantrag abgewiesen, sind die Sicherungsmaßnahmen
aufzuheben. In der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz zwar nicht ausdrück-
lich geregelt. Die entsprechende Bestimmung des § 29 RegE-InsO (BT-
Drucks. 12/2443, S. 118) ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses gestrichen
worden. Eine inhaltliche Änderung des Entwurfs war mit der Streichung jedoch
nicht verbunden. Der Rechtsausschuss hat es vielmehr für selbstverständlich
und nicht regelungsbedürftig gehalten, dass die Sicherungsmaßnahmen aufzu-
heben sind, wenn der Eröffnungsantrag abgewiesen wird (BT-Drucks. 12/7302,
S. 158). Ist der Antrag erledigt, gibt es keine Grundlage für eine vorläufige In-
solvenzverwaltung mehr. Da dem vorläufigen Verwalter kein Recht zur soforti-
gen Beschwerde gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags zusteht (§ 34
Abs. 1 InsO), hat er auch das mit der Abweisung des Antrags notwendig ver-
bundene Ende seines Amtes hinzunehmen.
c) Ein Beschwerderecht des vorläufigen
Insolvenzverwalters
folgt
schließlich auch nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen Rechtsschutz, der durch
die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Umfassenden Rechts-
schutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zu dem Zweck des Schutzes
subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Ver-
letzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung
im Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur
wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich
Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Inte-
resses der Allgemeinheit begünstigt wird. Welche Rechte der Einzelne hiernach
geltend machen kann, bestimmt sich – abgesehen von Grundrechten und sons-
tigen verfassungsmäßigen Rechten – nach den Regelungen des einfachen
Rechts. Der Gesetzgeber befindet darüber, unter welchen Voraussetzungen
dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BVerfG
ZIP 2006, 1355, 1358).
bb) Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO verpflichtet den Verwalter, auf
den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen
war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO), vor Aufhebung seiner Bestel-
lung die entstandenen Kosten – die Gerichtskosten sowie seine Vergütung
nebst Auslagen (§ 54 InsO) – aus dem verwalteten Vermögen zu berichtigen
und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dadurch soll ver-
mieden werden, dass nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den
Schuldner aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch Verbindlich-
keiten offen stehen, über deren Erfüllung Streit entstehen könnte (BT-Drucks.
12/2443, S. 118). Ziel der Vorschrift ist also eine sachgerechte Beendigung der
vorläufigen Verwaltung. Unmittelbare Ansprüche der in ihr genannten Gläubiger
begründet sie nicht.
Das gilt auch für den vorläufigen Verwalter selbst. Dessen Anspruch auf
Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) ist durch das Recht, mit Zustimmung
Möglichkeit, im Falle fehlender Kostendeckung die schnellstmögliche Beendi-
gung seiner Tätigkeit anzuregen, hinreichend geschützt (BGHZ 157, 370, 378 f;
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 – IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1408, z.V. in
BGHZ bestimmt). Die Stellung des vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbe-
fugnis unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen des vorläufigen Verwal-
ters ohne Verfügungsbefugnis, für den die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO nicht
gilt.
cc) Im vorliegenden Fall besteht das verwaltete Vermögen überdies
ausschließlich aus wertausschöpfend belastetem Grundeigentum. Eingriffe in
Rechte Dritter gestattet § 25 Abs. 2 InsO nicht.
Dr. Gero Fischer
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 381 IN 13/03 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 T 227/05 -