BGH Beschluss vom 17.01.2008 – V ZR 92/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwi-
derbeklagten wird das Teilurteil des 22. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 22. März 2007 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als über die Berufung der Beklagten zu 1 und 2
entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
114.966,08 €.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Alt-
wohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungs-
maßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Der Kläger und seine Ehefrau, die
Drittwiderbeklagte, erwarben im Dezember 1992 eine solche Wohnung in L.
und traten einem Mietpool bei. Die Finanzierung erfolg-
te im sog. Dortmunder-Modell über ein Vorausdarlehen und zwei hintereinander
geschaltete Bausparverträge der B. .
Dem Kaufvertragsabschluss vorangegangen waren Beratungsgesprä-
che, in denen Repräsentanten der Beklagten zu 1 unter Berücksichtigung der
Finanzierungszinsen, der Sparleistung für das Bausparen, der Verwaltungskos-
ten und der Mieteinnahmen eine auf den Kläger und seine Ehefrau zugeschnit-
tene Einnahmen- und Ausgaben-Berechnung erstellt hatten.
Mit der Behauptung, sie seien falsch beraten worden, verlangt der Kläger
aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz. Die
Beklagte zu 1 will im Wege der Drittwiderklage festgestellt wissen, dass der
Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Die Klage war in erster Instanz erfolgreich; die Drittwiderklage ist abge-
wiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die
Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Das Oberlandesge-
richt hat die Revision nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde
des Klägers und der Drittwiderbeklagten.
II.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das
Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
verletzt hat.
Die Klage ist unter dem Gesichtpunkt der Schlechterfüllung eines mit der
Beklagten zu 1 zustande gekommenen Beratungsvertrages auch darauf ge-
stützt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht über das Risiko einer
Zinssteigerung für das Vorausdarlehen und einer damit verbundenen Erhöhung
ihrer monatlichen Belastung nach Ablauf der acht Jahre dauernden Zinsbin-
dungsfrist aufgeklärt worden seien. Entsprechendes gelte für die Ungewissheit
der (weiteren) Zwischenfinanzierung durch das Vorausdarlehen nach Zuteilung
des ersten Bausparvertrags.
Das Berufungsgericht hat diesen – sowohl für die Klage als auch für die
Begründetheit der Widerklage entscheidungserheblichen – Vortrag zwar nicht
völlig außer Acht gelassen, ihn jedoch in einer Weise behandelt, die deutlich
macht, dass es den wesentlichen Kern des Vorbringens nicht erfasst hat. Darin
liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763;
BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rdn. 5).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zielt der Vortrag des
Klägers nicht auf eine – nicht bestehende – Verpflichtung der Beklagten zu 1
ab, die Entwicklung der Kapitalmarktzinsen zu prognostizieren. Vielmehr ist das
Risiko angesprochen, welches sich daraus ergibt, dass die Zinsbindungsfrist für
das Vorausdarlehen nur acht Jahre beträgt, während der Zeitraum, in dem der
Kläger mit den Zinsen dieses Darlehens belastet sein würde, deutlich länger ist.
Mit der Tilgung der ersten Hälfte des Darlehens durch Zuteilung des ersten
Bausparvertrages war nach seiner Darstellung erst nach zehn bis zwölf Jahren
zu rechnen; die Zuteilung des zweiten Bausparvertrages, die zur Tilgung der
zweiten Hälfte des Vorausdarlehens führen sollte, war nach Darstellung der Be-
schwerdeerwiderung sogar erst nach 22 Jahren zu erwarten.
Über das hieraus folgende Risiko einer Erhöhung des berechneten mo-
natlichen Eigenaufwands infolge steigender Kapitalmarktzinsen musste die Be-
klagte zu 1 aufklären (vgl. Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM
2008, 89, 91 f. Rdn. 22; Krüger, ZNotP 2007, 442, 444). Bei dem Erwerb einer
Immobilie zu Anlagezwecken bildet die Ermittlung des monatlichen Eigenauf-
wands des Käufers nämlich das Kernstück der Beratung (Senat, BGHZ 156,
371, 377). Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen fi-
nanziellen Mitteln das Objekt erwerben und – worauf es hier ankommt – auch
halten zu können. Demgemäß muss der Verkäufer über Unwägbarkeiten für
den monatlichen Eigenaufwand, die sich aus Besonderheiten seines Anlage-
modells ergeben, aufklären, hier also über das Auseinanderfallen von Zinsbin-
dungsfrist und Laufzeit des Vorausdarlehens.
Der – im Kern – übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich, weil
das Berufungsgericht eine solche Aufklärung nicht festgestellt hat. Die im Be-
suchsbericht enthaltene Angabe "Zinsbindungsfrist: 8 Jahre" genügt nicht, weil
sie nicht erkennen lässt, dass und welche Risiken mit dieser Frist verbunden
sind.
Krüger
Vorinstanzen:
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 O 675/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2007 - 22 U 183/04 -