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BGH Urteil vom 18.07.2008 – V ZR 71/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 433

Ein Verkäufer, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären.

BGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - V ZR 71/07 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter

Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

26. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte), deren persönlich haftender

Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, kauft Altwohnbestände auf, nimmt an ih-

nen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Woh-

nungseigentum weiter.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 2000 kauften der Kläger und seine

Ehefrau eine solche Wohnung in S. . Ferner traten sie einer von einer

Schwesterfirma der Beklagten verwalteten Mieteinnahmegemeinschaft (Miet-

pool) bei. Den Vertragsschlüssen vorangegangen waren Beratungsgespräche,

in denen Beauftragte der Beklagten einen Vorschlag zur Finanzierung des

Kaufpreises gemacht und auf dieser Grundlage in einer sog. Musterrentabili-

tätsberechnung den monatlichen Eigenaufwand des Klägers und seiner Ehefrau

errechnet hatten.

3

Infolge einer defizitären Entwicklung des Mietpools erreichten die Miet-

ausschüttungen an den Kläger und seine Ehefrau nicht die von der Beklagten

berechnete Höhe. Der Mietpool geriet im Jahr 2000 mit etwa 52.000 DM ins

Soll; im Folgejahr belief sich die Unterdeckung auf 159.000 DM. Im Jahr 2002

und 2003 betrug das Minus 175.000 € bzw. 234.000 €.

4

Der Kläger, der sich insbesondere hinsichtlich der Risiken des Mietpools

falsch beraten fühlt, verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehe-

frau die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, dass die

Beklagten zum Ersatz auch des weiteren Schadens verpflichtet sind. Die Be-

klagten erstreben mit einer gegen die Ehefrau des Klägers erhobenen Drittwi-

derspruchsklage die Feststellung, dass dieser keine Schadensersatzansprüche

aus dem Kaufvertrag vom 6. Januar 2000 zustehen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage statt-

gegeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem

Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte bean-

tragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Oberlandesgericht meint, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem

mit dem Kläger und seiner Ehefrau zustande gekommenen Beratungsvertrag

verletzt, weil sie nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Mietpool eine negative

Entwicklung nehmen könne. Es könne offen bleiben, ob eine solche Entwick-

lung im Januar 2000 vorhersehbar gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte

zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Entwicklung auch anders verlaufen kön-

ne, als von ihr angenommen. Zudem müsse sie sich fragen lassen, wieso sie

Ende 1999/Anfang 2000 aus eigenen Mitteln 150.000 DM in den Mietpool ein-

gezahlt habe. Offenbar habe der Mietpool schon damals einer „Starthilfe“ be-

durft.

II.

8

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. a) Zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings die ständige Recht-

sprechung des Senats zugrunde, wonach zwischen Verkäufer und Käufer ein

Beratungsvertrag zustande kommen kann, wenn der Verkäufer im Zuge einge-

hender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt;

dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele

über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die diesen zum Ver-

tragsabschluss bewegen sollen (Senat, BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115;

Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; Urt. v. 14. März 2003,

V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW

2005, 820, 821 f.; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt.

v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205; Urt. v. 13. Oktober 2006,

V ZR 66/06, WM 2007, 174, 175 f.; Urt. v. 10. November 2006, V ZR 73/06, ju-

ris).

9

b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist indessen die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt, weil sie den Kläger

und seine Ehefrau nicht darüber aufgeklärt habe, dass sich der Mietpool auch

anders als von ihr angenommen, nämlich negativ, entwickeln könne.

10

Richtig ist zwar, dass der Verkäufer kein in tatsächlicher Hinsicht unzu-

treffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie geben darf, und

auch über Risiken aufklären muss, die in dieser Hinsicht mit einem empfohle-

nen Beitritt zu einem Mietpool verbunden sind (Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006,

V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176 f.). Hierzu zählen insbesondere die Auswir-

kungen von möglichem Wohnungsleerstand. Der Verkäufer muss das gewöhn-

liche, insbesondere bei einem Mieterwechsel gegebene, Leerstandsrisiko in

jedem Fall, also unabhängig von dem Beitritt zu einem Mietpool, entweder in

seiner Berechnung des Mietertrages angemessen berücksichtigen oder aber

den Käufer unmissverständlich darauf hinweisen, dass es nicht einkalkuliert

worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008,

649 f.). Empfiehlt er den Beitritt zu einem Mietpool muss er dem Käufer darüber

hinaus die Funktionsweise des Mietpools im Fall von Wohnungsleerstand erläu-

tern. Dazu zählt nicht nur der Vorteil, bei einem Leerstand der eigenen Woh-

nung keinen vollständigen Mietausfall zu erleiden, sondern auch der Nachteil,

das - anteilige - Risiko tragen zu müssen, dass andere Wohnungen nicht ver-

mietet sind (Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, aaO; Urt. v. 10. No-

vember 2006, V ZR 73/06, juris). Dabei darf sich der Verkäufer nicht darauf ver-

lassen, dass der Käufer aus dem mit dem Mietpoolbeitritt verbundenen Vorteil

auf den genannten Nachteil schließt. Vielmehr muss er ausdrücklich darauf hin-

weisen, dass Leerstände anderer Wohnungen, soweit sie über den hierfür ein-

kalkulierten Betrag hinausgehen, zu einer Verringerung auch seines Mietertra-

ges führen. Entsprechendes gilt, soweit andere Kosten, die ein Wohnungsei-

gentümer sonst selbst zu tragen hat, durch den Beitritt zu einem Mietpool auf

alle Poolmitglieder umgelegt werden, insbesondere also für die Kosten für die

Instandsetzung des Sondereigentums (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V

ZR 66/06, aaO).

11

Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, muss der Verkäufer a-

ber nicht weitergehend auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Mietpool infolge

einer bei Vertragsschluss nicht absehbaren Entwicklung des Mietmarktes oder

der Wohnanlage nicht oder nur um den Preis von Unterdeckungen in der Lage

ist, den berechneten Mietertrag auszuschütten. Das Risiko solcher Entwicklun-

gen trägt der Käufer. Seine Interessen werden durch die Verpflichtung des Ver-

käufers hinreichend gewahrt, den Mietertrag seriös, d.h. nach den im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung

von sich bereits abzeichnenden negativen Entwicklungen, zu kalkulieren (vgl.

Senat, BGHZ 156, 371, 376). Eine weitergehende Einstandspflicht im Sinne

einer Garantie, dass sich der Mietertrag bzw. das Mietpoolergebnis so entwi-

ckelt, wie erwartet, übernimmt der Verkäufer in aller Regel nicht (vgl. auch Se-

nat, Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 70/07, zur Veröffentlichung bestimmt).

12

c) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein

Beratungsfehler der Beklagten daher nicht angenommen werden. Dabei ist

- mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - für das Revisi-

onsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass ihre Mietkalku-

lation ordnungsgemäß war und insbesondere ein Mietausfallwagnis in gebote-

nem Umfang berücksichtigte. Zwar war sie, wie dargelegt, auch verpflichtet,

den Kläger und dessen Ehefrau über die Funktionsweise des Mietpools ein-

schließlich der damit verbundenen Übernahme des anteiligen Leerstandsrisikos

der anderen Wohnungen des Pools aufzuklären. Davon, dass eine solche Auf-

klärung unterblieben ist, konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen.

13

Das Landgericht hat sich nach der Vernehmung der Zeugen H.

und R. nicht davon überzeugt gezeigt, dass die Käufer nicht darüber be-

lehrt worden seien, infolge des Beitritts zum Mietpool ein Mietausfallrisiko der

anderen Mietpoolmitglieder mittragen zu müssen. Auch wenn der Zeuge

R. dieses Risiko zum damaligen Zeitpunkt als gering angesehen habe,

sei dem Kläger und seiner Ehefrau klar gewesen, dass sich Risiken hinsichtlich

des Mietausfalls bei einem niedrigen Vermietungsstand der Eigentumswohnun-

gen auf die Höhe der Miete insgesamt auswirken würden.

14

Diese Würdigung hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Zu

einem von dem Landgericht abweichenden Ergebnis gelangt es nur deshalb,

weil es eine weitergehende Aufklärung über „die nicht auszuschließenden nega-

tiven Konsequenzen eines Beitritts zum Mietpool“ bzw. darüber verlangt, dass

„die Entwicklung auch negativ verlaufen könne“. Zu einer solchen Aufklärung

war die Beklagte, wie dargelegt, indessen nicht verpflichtet.

15

Die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Aussage des Klägers,

über den Mietpool sei mit dem Hinweis gesprochen worden, dass mit einer Un-

terdeckung wegen der kontinuierlich steigenden Mieten nicht zu rechnen sei,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der Einschätzung der Beklagten, dass

eine Unterdeckung des Mietpools unwahrscheinlich sei, handelt es sich um eine

Prognose zur allgemeinen Entwicklung der Mietmarktes. Eine solche begründet

- soweit der angegebene Mietertrag seriös kalkuliert war - keinen Beratungsfeh-

ler (vgl. zur Prognose von Kapitalmarktzinsen Senat, Beschl. v. 17. Januar

2008, V ZR 92/07, juris, Rdn. 8).

16

d) Ein Beratungsfehler folgt nicht daraus, dass die Beklagte im zeitlichen

Zusammenhang mit dem Kaufvertragsschluss aus eigenen Mitteln 150.000 DM

in den Mietpool eingezahlt hat. Das Berufungsgericht stellt nämlich nicht fest,

dass der Kläger und seine Ehefrau darüber getäuscht wurden, auf welche Wei-

se die im Kaufvertrag erwähnte Instandhaltungsrücklage für das Sondereigen-

tum in Höhe von 150.000 DM gebildet worden ist. Es sieht in dem Zuschuss nur

ein weiteres Indiz für das Bewusstsein der Beklagten, dass sich der Mietpool

auch anders als erwartet entwickeln könne.

17

Allerdings können solche Zuschüsse darauf hinweisen, dass sich der

Mietpool bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in einer dem Verkäufer be-

kannten Schieflage befand, und der Verkäufer daher seine Pflicht verletzt hat,

den Käufer über bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mietpools und

die damit verbundene Unsicherheit hinsichtlich der in die Berechnung des mo-

natlichen Eigenaufwands eingestellten Mietpoolausschüttungen aufzuklären

(vgl. Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 508 Rdn.

29). Eine solche Schieflage hat das Berufungsgericht indessen nicht festge-

stellt.

18

2. Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts,

die gegen die Ehefrau des Klägers gerichtete Drittwiderklage sei unzulässig.

Die Beklagte hat trotz der Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an

den Kläger und unbeschadet des Umstands, dass sich die Drittwiderbeklagte

keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt, ein Interesse an der beantragten

Feststellung. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 13. Juni 2008

(V ZR 114/07, zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

III.

20

Das angefochtene Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Klage ist auf weitere

Beratungsfehler gestützt worden, zu denen das Berufungsgericht - von seinem

Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen hat. Hierzu

zählen insbesondere die Behauptung, die in die Berechnung des Eigenauf-

wands eingestellte Miete sei fehlerhaft kalkuliert worden, weil keine Abschläge

für Leerstände und für die Instandhaltung des Sondereigentums vorgenommen

worden seien (vgl. Senat, BGHZ 156, 371, 376; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR

260/03, WuM 2005, 205, 207), sowie das Verschweigen eines im Zeitpunkt des

Kaufvertragsabschlusses bestehenden erheblichen und in der Kalkulation nicht

berücksichtigten Leerstands in der Wohnanlage (vgl. dazu Senat, Beschl. v.

20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661).

Krüger RiBGH Dr. Klein ist Stresemann

infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Juli 2008 Der Vorsitzende Krüger

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.05.2006 - 1 O 52/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2007 - I-9 U 109/06 -