BGH Urteil vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 22. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Ein Bauarbeiter und ein mit der Sicherung der Arbeiten beauftragter Arbeitneh-
mer eines anderen Unternehmens können auf einer gemeinsamen Betriebsstät-
te tätig sein.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall vom
28. September 1999, für den die Berufsgenossenschaft zunächst Verletzten-
geld und dann eine Verletztenrente gezahlt hat.
Zum Unfallzeitpunkt stand der Kläger auf einer Aluminiumleiter, die auf
einem Gleiskörper aufgestellt war, um Schalbretter von der Unterseite einer
Autobahnbrücke abzumontieren. Gegen 14.05 Uhr passierte ein nicht fahr-
planmäßiger so genannter Schwerkleinwagen der Deutschen Bahn AG den
Gleiskörper und riss die Leiter um. Der Kläger stürzte sechs bis acht Meter in
die Tiefe und verletzte sich schwer.
Die Beklagte zu 1 war aufgrund eines Ingenieurvertrages mit der Deut-
schen Bahn AG unter anderem damit beauftragt, die örtliche Bauüberwachung
einschließlich der Sicherungsüberwachung - Sichern gegen Gefahren aus dem
Eisenbahnbetrieb - für das Bauvorhaben wahrzunehmen. Zur Unfallzeit war der
Zeuge S., Mitarbeiter der Beklagten zu 1, von dieser als technischer Berechtig-
ter im Sinne der Betriebs- und Bauanweisung mit der Aufgabe eingesetzt, bei
Arbeiten im Gleisbereich die Strecke sperren zu lassen. Entgegen den Verein-
barungen mit den Dienststellen der Beklagten zu 3 veranlasste S. keine Stre-
ckensperrung, so dass es zu dem Unfall gekommen ist.
Das Landgericht hat die auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, Er-
stattung von Besuchs- und Fahrtkosten der nächsten Angehörigen sowie Zah-
lung eines Schmerzensgelds und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige
materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage hinsichtlich der Beklagten
zu 1 abgewiesen. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage hat es unter
Abweisung im Übrigen wegen der Besuchs- und Fahrtkosten teilweise stattge-
geben, sie hinsichtlich des Verdienstausfallschadens dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt und ihr hinsichtlich des Feststellungsantrags wegen weiterer
materieller Schäden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung
der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die
Beklagte zu 1 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, die
Berufung der Beklagten zu 3 zurückzuweisen. Nachdem er in der Revisions-
schrift auch die Beklagte zu 1 als Revisionsbeklagte bezeichnet hatte, hat er in
der Revisionsbegründung eine Aufhebung des Berufungsurteils nur beantragt,
soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Be-
klagte zu 3 kein Anspruch auf Ersatz des vom Landgericht zugesprochenen
Schadens zu. Insoweit von der Revision nicht angegriffen hat es Ansprüche
§ 1 HPflG a.F. lägen zwar vor, weil der Kläger beim Betrieb einer Schienenbahn
wegen eines Fehlverhaltens des Zeugen S. verletzt worden sei. Die Beklagte
zu 3 sei gegenüber dem Kläger aber nicht einstandspflichtig, weil zu ihren
Gunsten die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eingriffen.
Der Unfall habe sich nämlich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers
und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ereignet, so dass
dem Kläger dazu führe, dass dieser auch die Beklagte zu 3 nicht erfolgreich in
Anspruch nehmen könne.
Der Kläger und der Zeuge S. hätten eine betriebliche Tätigkeit für ihren
jeweiligen Arbeitgeber im Baustellenbereich verrichtet. Sie hätten sich dabei
immer wieder miteinander verständigen müssen. Der Kläger habe seine Tätig-
keit nur durchführen dürfen, wenn der Zeuge S. die Arbeiten freigegeben habe.
Deshalb habe der Zeuge seine Maßnahmen mit der Bautätigkeit abstimmen
müssen. Zudem habe er im Falle des Herannahens von Zügen die in Gleisnähe
befindlichen Arbeiter warnen und zum Verlassen der Gleise auffordern müssen.
Somit seien einerseits die Sicherungstätigkeit des Zeugen S. von den jeweiligen
Bauarbeiten und andererseits die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeüb-
te Bautätigkeit von der Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den
Zeugen S. abhängig gewesen.
Der Kläger und der Zeuge hätten sich in einer Gefahrengemeinschaft be-
funden, weil sie sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beider-
seitigen Tätigkeiten gegenseitig hätten schädigen können. Sie seien aufgrund
der Verknüpfung ihrer jeweiligen Tätigkeit auch in gleichem Maße einer Gefähr-
dung durch den Bahnbetrieb ausgesetzt gewesen. Nach Auffassung des Se-
nats sei die erforderliche Gefahrengemeinschaft in einer solchen Fallkonstellati-
on schon dann gegeben, wenn beide aufgrund ihrer Tätigkeit in gleicher Weise
einer von außen drohenden Gefahr ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere,
wenn - wie hier - der eine versicherungspflichtig Beschäftigte speziell mit dem
Ziel eingesetzt werde, die Tätigkeit des Anderen zu sichern.
II.
1. Da der Kläger ausweislich seiner Revisionsbegründung eine Aufhe-
bung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt, als die Klage gegenüber der
Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist, hat er seine Revision zurückgenom-
men, soweit sie zunächst auch gegenüber der Beklagten zu 1 eingelegt worden
ist.
2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 halten die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsge-
richt hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den
Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als
Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht
nach § 1 HPflG a.F. haftet.
Die Revision meint, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klä-
gers und des Zeugen S. im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass
die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der
Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Be-
klagten zu 3 entfalle. Damit hat sie keinen Erfolg.
a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen,
in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht,
Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger)
auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem an-
deren Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haf-
tungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Se-
natsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom
13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der
Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits
die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Ge-
samtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-
berücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der ander-
weitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversiche-
rung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen
zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe
des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhält-
nis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter
"Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der
Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu ver-
stehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15;
vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite
nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden,
auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenver-
hältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuld-
haft gehandelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Mithin hätte im
Innenverhältnis zur Beklagten zu 3 der schuldhaft handelnde Zeuge S. - ohne
Haftungsprivilegierung - den dem Kläger entstandenen Schaden ganz zu tra-
gen. Daher entfällt eine Haftung der Beklagten zu 3, wenn zwischen dem Klä-
ger und dem Zeugen S. eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106
Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestanden hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Re-
vision der Fall.
b) aa) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsa-
men Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unter-
nehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander
greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es
ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes
Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das
sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-
sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden
muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-
der verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet
sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; vom 13. März
2007 - VI ZR 178/05 - aaO; BAG VersR 2003, 1177, 1178). Die notwendige Ar-
beitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Be-
schäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich
nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der
betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung
über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen
werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei-
ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen
möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9;
Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März
2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtan-
nahme-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das
Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S.
bejaht. Nach seinen Feststellungen musste sich der Zeuge S. jeweils mit dem
Bauleiter und den Bauarbeitern verständigen, bevor diese ihre Tätigkeit auf-
nehmen konnten. Der Zeuge musste mit dem Bauleiter abstimmen, ob und
wann eine Streckensperrung erfolgen sollte. Der Kläger durfte die zum Unfall-
zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an den Schalbrettern nur ausführen, wenn der
Zeuge S. die Arbeiten freigegeben hatte. Demgemäß hat er vor der Aufnahme
seiner Arbeit nach seiner eigenen Erklärung kurz mit dem Zeugen S. gespro-
chen, ob die Strecke frei sei. Wenn eine Streckensperrung nicht möglich war,
stand dies den Arbeiten im Gleisbereich entgegen.
Zudem war es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts erforderlich, dass sich der Zeuge S. immer wieder im Bereich der Bauar-
beiten aufhielt, um beim Herannahen von Zügen die in Gleisnähe befindlichen
Arbeiter zu warnen und zum Verlassen der Gleise aufzufordern. Mithin hing ei-
nerseits die Art und Weise der Sicherungstätigkeit des Zeugen S. davon ab,
welche Bauarbeiten ausgeführt werden sollten, und andererseits war die Veran-
lassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen S. Voraussetzung für
die durchgeführten Bautätigkeiten im Gleisbereich. Somit erforderten die Arbei-
ten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. sowohl eine Verständigung
über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander als auch ein aufeinander
bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln, so dass diese Voraussetzun-
gen für eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegen. Die beiden Tätigkeiten konn-
ten nur "Hand in Hand" ausgeführt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision lag auch eine so genannte Gefah-
rengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss
des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212;
148, 214, 220; 157, 213, 218). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekenn-
zeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum
Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ
148, 214, 220; 157, 213, 218 f. m.w.N.). Dies setzt nicht voraus, dass im kon-
kreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt
werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusam-
menwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. Senatsurteile
BGHZ 155, 205, 208 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045,
1046). Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine
wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausge-
schlossen ist (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 524, 525 mit Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 6. November
2007 - VI ZR 76/07).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorlie-
gen einer Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S.
bejaht, weil diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beider-
seitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten. Nach den Zeugenaussa-
gen musste der Zeuge S. sich immer wieder auf der Baustelle über die Art der
Bautätigkeit informieren und mit dem Bauleiter sprechen. Wenn Züge heran-
nahten, musste er die im Gleisbereich oder in Gleisnähe tätigen Bauarbeiter
warnen und sicherstellen, dass sie sich rechtzeitig entfernten. Daher war es für
ihn notwendig, sich immer wieder in den Bereich der durchgeführten Bauarbei-
ten zu begeben. Dabei war er Gefahren durch den Zustand der Baustelle und
der Bautätigkeit ausgesetzt. Umgekehrt konnte er seinerseits die Bauarbeiter
gefährden und schädigen, wenn er ihnen "in die Quere kam" oder nicht die not-
wendigen Sicherheitsmaßnahmen traf, wie sich beim Unfall des Klägers gezeigt
hat. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Gefahrenge-
meinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon daraus folgt, dass
eine den betrieblich Tätigen gemeinsame von außen drohende Drittgefahr vor-
liegt, kommt es unter den Umständen des Streitfalls nicht an, weil ohnehin die
Voraussetzungen für eine Gefahrengemeinschaft erfüllt sind.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 O 562/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2006 - 13 U 57/05 -